554/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Gleichstellung verschiedener Pflegeberufe im Straßenverkehr

 

Die mobile Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen stellt einen wichtigen Teil des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems dar. Ein wesentlicher Bestandteil der wohnortnahen Pflegeversorgung ist die Hauskrankenpflege, mit der eine Versorgung direkt am Wohnort der pflegebedürftigen Person ermöglicht wird. Aufgrund von demographischen und gesellschaftlichen Entwicklungen kann man sowohl mit einem Zuwachs von pflegebedürftigen Personen in Österreich, als auch mit einem Rückgang von familiären Betreuungsressourcen rechnen.

In der StVO ist seit 1994 gesetzlich verankert, dass Personen, die im "diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind", bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege ihr Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen dürfen (§24 Abs. 5a StVO).  Die - laut aktuellen Zahlen weitaus größere - Gruppe der Pflege(fach-)assistenzkräfte wird jedoch- da es sich dabei nicht um diplomiertes Personal handelt- von dieser Regelung nicht berücksichtigt. Durch eine entsprechende Änderung der StVO könnte man den Pflege(fach-)assistenzkräften dieselbe Unterstützung zukommen lassen, wie ihren diplomierten Kolleginnen und Kollegen. Um die psychisch und physisch herausfordernde Arbeit der Pflegekräfte besser zu würdigen, wäre es notwendig, diese Regelung entsprechend anzupassen. Des weiteren würde mit dieser Änderung die Pflegeversorgung am Wohnort erleichtert werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die sicherstellt, dass die Regelung nach §24 Abs. 5a StVO von diplomiertem Pflegepersonal auch auf die Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz ausgeweitet wird."  

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.