560/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.05.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Doppelresidenzmodell

 

In der Frage des Ehe- bzw. Familienrechts hat es in den letzten Jahren keine merklichen gesetzlichen Änderungen gegeben. Gerade in den Bereichen der Obsorge und des Unterhaltsrechts hat es keine wesentlichen Verbesserungen für Familien gegeben.  Die derzeitige Rechtslage im ABGB (§§ 177 Abs 4, 179 Abs 2) normiert nämlich die Pflicht nicht in häuslicher Gemeinschaft lebender Eltern, einen Haushalt zu bestimmen, in dem ihr Kind hauptsächlich betreut wird. Aus diesen Bestimmungen erfolgt die Pflicht des einen Elternteils Unterhalt in Geld zu leisten, während der Elternteil, bei dem der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes gemäß den Bestimmungen festgelegt wurde, Naturalunterhalt leistet. Die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nach Trennung der Eltern ist darüber hinaus auch zur SichersteIlung weiterer Rechte und Transferleistungen vor allem für das Kind wesentlich. An den hauptsächlichen Aufenthalt sind diverse weitere Rechtsvorschriften geknüpft, wie etwa der Bezug der Familienbeihilfe, Ansprüche auf Wohn-/Mietbeihilfe, steuerrechtliche Regelungen oder die meldegesetzlichen Bestimmungen. Obwohl die Bundesregierung einige Reformen im Zivil- und Familienrecht anstrebt und im aktuellen Regierungsprogramm unter anderem "Klarere Regelungen beim Doppelresidenzmodell" (Seite 24) fordert, wurde das Thema vom Gesetzgeber bisher weder ernsthaft diskutiert noch beachtet. Doppelresidenzen für Kinder würden es Eltern ermöglichen, die Obsorge bzw. Betreuung ihrer Kinder flexibler und eigenständiger zu gestalten. Gleichzeitig gibt es Eltern auch eine Rechtssicherheit in Fragen des Unterhaltsrechts und in Fragen sozial- und arbeitsrechtlicher Ansprüche.  Doppelresidenz ist insbesondere für getrennt lebende Eltern sinnvoll, die sich beide um die Kinder kümmern können und wollen. Vor allem weil der Geldunterhalt oft eine große Belastung darstellt. Selbst der OGH hat in einigen Entscheidungen de facto die Lage geschaffen, dass bei gleicher Betreuungsleistung kein Geldunterhalt zu zahlen ist. Das Gesetz sollte der Realität nicht hinterher hinken. Es geht keinesfalls um die Einführung einer Pflicht, sondern um die Schaffung der Möglichkeit der Doppelresidenz.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, wird aufgefordert, alle Maßnahmen zu setzen, um die Einführung eines Doppelresidenzmodells für Kinder von nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern gesetzlich zu verankern.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.