Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz und das Wirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

In § 61 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für alle Arbeitsverdienstteile bis zu 1000 Euro der Beitragsgrundlage ist keine Umlage zu entrichten (Umlagefreibetrag). Der Umlagefreibetrag ist jährlich um die Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen.“

Artikel 2

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:

In § 122 Abs. 8 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Von der Bemessungsgrundlage sind je Arbeitnehmer die ersten 1000 Euro Arbeitsverdienst (Umlagefreibetrag) und die Arbeitsverdienstteile über der Höchstbeitragsgrundlage auszunehmen. Der Umlagefreibetrag ist jährlich um die Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen.“