657/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 17.06.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Hermann Brückl, MA

und weiterer Abgeordneter

betreffend Transparenz bei der Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

 

„Edtstadler sagte, dass gemäß Regierungsprogramm mit der Reform ein verfassungsgesetzlich verankertes Recht auf Information und Zugang zu Dokumenten bestehen soll. Man wolle auch eine Datenbank einrichten, in der Informationen aktiv veröffentlicht werden, die auf die Interessen der Öffentlichkeit treffen und auf die man auch ohne Anfrage zugreifen kann.“ (orf.at vom 8.6.2020)

Diese nun angekündigte Transparenz fehlt bei der Eignungserklärung von Unterrichtsmittel völlig. Selbst einer parlamentarischen Anfrage (Anfrage Nr. 823/J-NR/2020) wird die Auskunft verweigert. Zu einem umstritten Schulbuch -

 Deutsch Sprach-Lese-Buch 4 – wurde um Übermittlung des Gutachtens, das laut Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln bei jeder Begutachtung erstellt wird, ersucht. Dies wurde in der Anfragebeantwortung wortreich verweigert:

 

 

Die Eignungserklärung ist als ein Akt der hoheitlichen Verwaltung mit einer gesetzlichen Grundlage ausgestaltet und dementsprechend zu vollziehen. Die einzelnen Verfahrensschritte sind durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF. – unter Berücksichtigung der Parteienrechte und des Ermittlungsverfahrens – vorgegeben. Das entscheidende Organ hat ein Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Entscheidungsfällung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen. Die Würdigung eines Gutachtens ist Teil des Entscheidungsprozesses. Gutachtensergebnisse haben rechtlich keine Bindungswirkung für die Entscheidenden. Ausgehend davon erscheinen Detailauskünfte u.a. hinsichtlich einer namentlichen Bekanntgabe der berichterstattenden Kommissionsmitglieder, des individuellen Geschäftsganges und des individuellen Stimmverhaltens der einzelnen Kommissionsmitglieder insbesondere vor dem Hintergrund der Wahrung berechtigter Interessen von Rechten Dritter und datenschutzrechtlicher unverhältnismäßig, da eine damit verbundene Veröffentlichung eine das legitime Kontrollinteresse überschießende Datenverwendung darstellen würde. Jedes Verfahren endet mit der Erlassung eines Bescheides. Gegen den Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

 

 

Gerade im äußerst sensiblen Bereich der Unterrichtsmittel ist volle Transparenz gefordert, um eine einseitige Indoktrination möglichst zu verhindern. Derzeit ist jedoch das Gegenteil der Fall.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung werden aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zu ändern und die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu schaffen, so dass ab 1.1.2021 alle Begutachtungsschritte inklusive des vollständigen Gutachtens für alle Unterrichtsmittel öffentlich abrufbar sind.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.