7/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Hermann Gahr, Karlheinz Kopf, Peter Haubner, Mag. Michael Hammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 13 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

 

 

„(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen

(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen

 

           1. die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,

           1. die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,

 

           2. die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,

           2. die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,

 

           3. die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,

           3. die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,

 

           4. die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und

           4. die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und

 

           5. die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.

           5. die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.

 

(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.“

(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.

 

2. In § 15 Abs. 1 Z 3 wird im Klammerausdruck der Ausdruck „13 Abs. 1“ durch den Ausdruck „13 Abs. 1, 1a und 1b“ ersetzt.

 

§ 15. (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:

           1. …

 

§ 15. (1) Die Mautordnung hat zu enthalten:

           1. …

           3. Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1);

 

           3. Informationen über Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Maut (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 1a und 1b);

 

3. In § 33 werden nach dem Abs. 12 folgende Abs. 13 bis 15 angefügt:

 

 

„(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft.

(13) § 13 Abs. 1a Z 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 38 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft.

 

(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft.

(14) § 13 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft.

 

(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.“

(15) § 13 Abs. 1a Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.

 

4. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 10“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 1b und 10“ ersetzt.

 

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

 

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1 und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;