708/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
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Antrag

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2019 wird wie folgt geändert:

Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 2 ist der nächste Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden längstens bis zum 31. März 2021 zu erstatten.“


 

Begründung

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Frist zur Erstattung des sogenannten Langfristgutachtens vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie um vier Monate verlängert werden, das heißt die Alterssicherungskommission soll den einschlägigen Bericht erst Ende März 2021 und nicht schon Ende November 2020 vorzulegen haben.

Diese Verschiebung beruht auf einer Anregung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Alterssicherungskommission und ist vor allem einer mangelnden aktuellen Wirtschaftsprognose geschuldet:

Die dem „Langfristgutachten“ zugrunde zu legende Wirtschaftsprognose wird voraussichtlich erst Ende August 2020 zur Verfügung stehen und darüber hinaus auf veralteten Daten auf der Grundlage einer Schätzung vom April 2020 basieren.

Mit der vorgeschlagenen Änderung kann jedenfalls eine höhere Konsistenz zwischen dem Mittel- und dem Langfristgutachten gewährleistet werden.

Im Übrigen prüft auch die EU-Kommission derzeit eine entsprechende Verschiebung in Bezug auf die Erstellung des Ageing Reports.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisung: Arbeit und Soziales