709/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher und Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

2              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 87 angefügt:

„(87) § 17 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird nach Abs. 8a folgender Abs. 8b eingefügt:

„(8b) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.

 

 


 

Begründung

Zu § 17 Abs. 2h PG 1965 und § 16 Abs. 8b BB-PG:

Mit der vorgesehenen Änderung soll die im Zuge des 9. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, mit § 736 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, eingeführte Verlängerung des Anspruchs auf Waisenpension bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten auch für Kinder von verstorbenen Beamtinnen und Beamten gesetzlich nachvollzogen werden. Damit sollen Ansprüche auf Waisenversorgungsgenüsse befristet auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewahrt bleiben.

Weiters erfolgt im Einklang mit der durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, geschaffenen Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe in § 2 Abs. 9 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, eine Anpassung des § 17 Abs. 2a und 2b PG 1965 bzw. des § 16 Abs. 3 und 4 BB-PG.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen ergeben in einer Modellrechnung einmalig rund 152.000 Euro für 52 Fälle (Bund, Nachfolgegesellschaften Post, ÖBB, Landeslehrerinnen und Landeslehrer).

 

Modellrechnung: Im Geburtsjahr 1993 (Alter: 27 Jahre) gibt es 65 Bezieherinnen und Bezieher von Waisenpensionen (Kinder von verstorbenen Beamtinnen und Beamten des Bundes, der ÖBB, der Post- und Telekom, von Landeslehrerinnen und Landeslehrern). Da die gesetzliche Regelung erst mit 11. März 2020 wirkt, wurde zur Ermittlung der tatsächlich in Betracht kommenden Bezieherinnen und Bezieher ein Abschlag von 20 % angesetzt, im Ergebnis daher 52 betroffene Personen.

 

Die Durchschnittswaisenpension pro Monat (2019) beträgt für Waisen 674 Euro. Die Lohnnebenkosten (Krankenversicherung) belaufen sich auf 8,435 % (3,535 % Dienstgeberbeitrag, 4,9 % Dienstnehmerbeitrag – dieser wird im Fall der Waisenpensionen jedoch vom Dienstgeber übernommen). Somit ergibt sich ein durchschnittlicher Aufwand von 730,85 Euro je Bezieherin bzw. Bezieher monatlich. Für die längere Bezugsdauer von einem bis zu sechs Monaten wurde ein Wert von vier Monaten veranschlagt.

 

Bezüglich der ausdrücklichen Klarstellung der Verlängerung des Nachweiszeitraumes ergeben sich keine Mehrkosten, da dieser Anspruch schon nach geltender Rechtslage (siehe § 17 Abs. 2c lit. 1 PG 1965) besteht und lediglich im Sinne der Transparenz im Zuge der Novellierung angepasst wird.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich des Art. 1 (PG 1965) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich des Art. 2 (BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).