717/A XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
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Antrag

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 1, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 1, geändert wird
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 1, geändert wird, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Absatz 1 lautet wie folgt:

 

„§ 2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie Zeiten der COVID-19 Kurzarbeit. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

 

 

Begründung

 
Im Zusammenhang mit der derzeit noch herrschenden Corona-Pandemie sind zahlreiche Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter in Kurzarbeit. Es stellen sich daher die betroffenen Personen in Kurzarbeit die dringende Frage, wie mit der Anrechenbarkeit dieser Arbeitszeiten im Hinblick auf die Kernzeit umzugehen ist. 
 
Gemäß § 2 RAO ist die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz o-der dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. 
 
Die derzeitige Ausnahmesituation rechtfertigt, § 2 RAO analog auf Zeiten der CO-VID-19 Kurzarbeit anzuwenden und somit zu erreichen, dass Zeiten in COVID-19-Kurzarbeit voll anrechenbar - also auch auf die Kernzeit - für die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin im Sinne des § 2 RAO sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Rechtslehre überwiegend die Ansicht vertritt, dass Kurzarbeit keine Teilzeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz-AZG) ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.