727/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits und GenossInnen

betreffend „Sicherstellung der Einbindung und Anhörung der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) in Fragen des Datenschutzes durch die Bundesregierung“

 

Die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist seit 25. 05. 2018 in Geltung und in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Neben der Neuregelung des europäischen Datenschutzrechts sieht die DSGVO in Datenschutzangelegenheiten auch die formelle Einbindung der nationalen Datenschutzbehörden in den jeweiligen Gesetzgebungsprozess der Mitgliedstaaten vor. Regierungen und Parlamente sind davon betroffen.

In Artikel 57 Abs. 1 c DSGVO ist u. a. die Beratung der Regierung, der Parlamente und anderer Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutze der Rechte der Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung als Pflichtaufgabe („Mussbestimmung“) der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde vorgesehen. In Österreich ist dafür die Datenschutzbehörde (DSB) zuständig.

Der österreichische Gesetzgeber wiederum hat u. a. diese Beratungsaufgabe der Datenschutzbehörde in § 21 Abs.1 DSG unter „Aufgaben“ konkretisiert:

„(1) Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassen von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.“

Im Zuge der Corona Gesetzgebung kam es ohne Begutachtungsverfahren und damit ohne Befassung des Datenschutzrates zu zahlreichen Änderungen von Bundesgesetzen und zu der Erlassung von Verordnungen, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar bzw. Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf Verarbeitung betrafen. Auch die Datenschutzbehörde wurde entgegen den Gesetzesbestimmungen nicht eingebunden. Sogar eigene Anträge der Opposition auf Ausschussbegutachtung (unter Berücksichtigung der DSB) wurden von den Abgeordneten der Regierungsparteien, den türkisen und grünen Abgeordneten (vermutlich in Unkenntnis der Rechtslage?) abgelehnt. Mit Recht führte dies in der Öffentlichkeit zu heftigsten Diskussionen über Mängel im Bereich des Datenschutzes (z.B. Epidemie Gesetz).

Sowohl europäisches Recht wie auch das österreichische Recht sehen bei Rechtsakten, die unmittelbar Angelegenheiten des Datenschutzes betreffen, verpflichtend die Einbindung bzw. Anhörung der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) vor. Dies ist entgegen dem Gesetzeswortlaut (DSGVO und des DSG) in der Vergangenheit jedoch unterblieben, womit die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

Ein besonderes Problem stellt sich im Fall der Initiativanträge, die unmittelbar Datenschutzangelegenheiten betreffen. Hier muss ein Weg gefunden werden, wie die dargestellte gesetzliche Bestimmung in die parlamentarische Realität übergeführt wird. Möglich wäre dies durch eine Ladung eines informierten Vertreters der Datenschutzbehörde bei allen solchen Verhandlungsgegenständen als Auskunftsperson in den jeweiligen Fachausschuss.

Entschließung

Der Nationalrat fordert die österreichische Bundesregierung auf, in Datenschutzangelegenheiten – auch wenn kein Begutachtungsverfahren durchgeführt wird – die Datenschutzbehörde in Entsprechung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzubinden und anzuhören.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss