728/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 18.06.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst

und weiterer Abgeordneter

betreffend NGOs müssen unabhängig, transparent und demokratisch sein

 

Der österreichischen Rechtsordnung und insbesondere dem Vereinsgesetz ist der Begriff „NGO“ nicht bekannt – es gibt für diesen Begriff weder eine Legaldefinition noch Qualitätskriterien. Die aus dem Englischen stammende Abkürzung für „Non-governmental organization“ kann lediglich als „Nichtregierungsorganisation“ oder „nichtstaatliche Organisation“ übersetzt werden.

 

Bisher konnte sich aber weder in der öffentlichen Debatte noch in der Fachwelt eine einheitliche Definition des NGO-Begriffs durchsetzen. Generell sind unter dem Begriff häufig Organisationen zu verstehen, die nicht durch ein demokratisches Mandat legitimiert sind, aber eine politische Agenda verfolgen. Wird der Begriff NGO breiter gefasst, umfasst er alle privaten Akteure und Interessengruppen – also insbesondere Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, Verbände von wissenschaftlichen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Hilfsorganisationen, Stiftungen, Kirchen, Selbsthilfegruppen und Bürgerinitiativen.

 

Kritisiert an NGOs wird insbesondere deren Legitimationsdefizit aufgrund eines fehlenden demokratischen Mandats, der selbstbehauptete Vertretungsanspruch weiter Bevölkerungsgruppen, die fehlende organisationsinterne Demokratisierung sowie das Spannungsverhältnis zwischen Glaubwürdigkeit und Spendenabhängigkeit.

 

Dennoch sind NGOs im politischen Prozess äußerst präsent und nehmen für ihre politische Agenda erfolgreich Einfluss. Dabei betätigen sie sich unter anderem als Lobbyisten für Interessensgruppen bzw. Pressure-Groups, zum Beispiel durch Kampagnen, Protestaktionen oder informelle Lobbytätigkeit. Sie nehmen aber auch an Verhandlungen teil, bei denen es um die Weiterentwicklung der Rechtsordnung geht und sind somit unmittelbar an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt. Weiters stellen sie als Dienstleister und Experten ihre Ressourcen ausgewählten Partnern zur Verfügung (Monitoring-, Koordinations- und Beratungsnetzwerke).

 

Organisationen, welche sich als NGOs präsentieren und als solche auftreten, werden jedoch dennoch häufig von der öffentlichen Hand subventioniert oder durch Vertragskonstruktionen gefördert. Die behauptete „Nichtstaatlichkeit“ oder „Regierungsunabhängigkeit“ ist in solchen Fällen vielfach nicht mehr gegeben oder intendiert. Im Gegenteil: Abhängig vom staatlichen Finanzierungsanteil ergibt sich teilweise sogar eine direkte Zurechenbarkeit zu Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts aus dem In- und Ausland. Die selbstbezeichnete NGO selbst und deren Verantwortungsträger bleiben aber jedenfalls außerhalb der demokratischen Verantwortlichkeit.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, welche eine Legaldefinition des NGO-Begriffs beinhaltet und folgende Qualitätskriterien einfordert:

 

·        Unabhängigkeit: NGOs dürfen maximal 10% ihrer Einnahmen aus staatlichen Quellen beziehen.

·        Transparenz: NGOs welche Einnahmen aus staatlichen Quellen beziehen, haben sämtliche Einnahmen in einem jährlichen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.

·        Demokratie: NGOs müssen demokratisch strukturiert sein und ihre Kooperationspartner sowie ihren legislativen Fußabdruck offenlegen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.