826/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.09.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Wöginger, Maurer

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(EpiG)“

2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ ein Beistrich eingefügt.

3. In § 5 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls Name und – sofern bekannt – Geburtsdatum und können etwa Informationen zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder Angaben zu beherbergten Gästen umfassen.“

4. § 5a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme im Sinne des Abs. 1 durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.“

5. In § 7 Abs. 1a dritter Satz wird nach der Wortfolge „Jede Anhaltung“ die Wortfolge „, die länger als zehn Tage aufrecht ist,“ eingefügt.

6. § 15 Abs. 1 Z 3 entfällt, die Z 1 und 2 lauten:

            „ 1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, bestimmter Auflagen und die Einschränkung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen vorsehen kann, oder

           2. zu untersagen.“

7. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos.“

8.. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“

10. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen vorsätzlich unrichtige Angaben eines Antragstellers zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

11. § 43 Abs. 4a entfällt.

12. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

13.. Dem § 50 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Der Titel, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 5a Abs. 5, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 7, § 43a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 4a außer Kraft.

(14) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach § 7 Abs. 1a anzuwenden. § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 01. Jänner 2022 tritt die bisherige Rechtslage wieder in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung können von einer angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen.“

3. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(COVID-19-MG)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens als gesundheitspolizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

           1. Abstandsregeln,

           2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

           3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und

           4. Präventionskonzepte.

(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere Art oder Zweck der Nutzung von Orten.

(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

           1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,

           2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,

           3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,

           4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und

           5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Corona-Kommission

§ 2. Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) im Kontext mit dem „Ampelsystem“ einzurichten.“

4. § 2a entfällt.

5. § 3 samt Überschrift lautet:

„Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

           1. Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

           2. Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

           3. Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

6. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen §§ 12 und 13.

7. Nach § 3 werden folgende §§ 4 bis 11 samt Überschriften eingefügt:

„Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

           1. bestimmten Orten oder

           2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten bestimmter Orte gemäß § 1 Abs. 3 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Ausgangsregelung

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, insbesondere um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

           1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

           2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

           3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

           4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

           5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,

sofern die Einhaltung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 sichergestellt ist.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

Zuständigkeiten

§ 7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß § 3 untersagt ist, oder

           2. einen Ort betritt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichtete Auflagen betritt oder befährt oder

           2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Kontrolle

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Von Kontrollen gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der private Wohnbereich.

Anhörung der Corona-Kommission

§ 10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

§ 11. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:

           1. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird,

           2. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird, und

           3. Verordnungen gemäß § 5.

(2) Bei Gefahr in Verzug sind Verordnungen, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zu erlassen. Kann das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss nicht oder nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erlassung hergestellt werden, ist die Verordnung aufzuheben.

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“

8. Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“


Begründung

Zu Art. 1 (Epidemiegesetz 1950):

Zu Z 1 (Abkürzung):

Um einfacher auf das Epidemiegesetz 1950 verweisen zu können, wird diesem eine Abkürzung nachgestellt.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4 neu):

Durch den Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, wurde ein Early Warning und Response System (EWRS) als EU-weites behördeninternes EDV-Kommunikationssystem eingerichtet, das dazu dient, dass die nationalen Behörden und die Europäische Kommission Daten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gesichert – auch personenbezogen – austauschen müssen. Zuständige nationale Behörde in Österreich ist – im Gegensatz zur sonstigen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Maßnahmensetzung – der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). Durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, die sich auf ganz Europa auswirken, sind besondere koordinierte Maßnahmen zur Kontrolle von Kontaktpersonen nötig, um Erkrankte und Risikopersonen zu identifizieren. Dazu kann es auch erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Kontaktpersonen auch sensible gesundheitsbezogenen Daten und Informationen über nachgewiesene Krankheits- und Verdachtsfälle beim Menschen austauschen müssen.

Hier soll normiert werden, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen des internationalen Contact-Tracing (Maßnahmen zur Feststellung von Personen, die der Quelle einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefährdung ausgesetzt waren und Gefahr laufen, eine Krankheit zu entwickeln oder bereits entwickelt zu haben und diese allenfalls auch weiter zu verbreiten – vgl. im Detail Art. 9 des genannten Beschlusses) sachdienliche Informationen besitzen, diese auch der zuständigen Behörde (BMSGPK) zur Verfügung stellen müssen. Angemerkt sei, dass diese Bestimmung keine Datenerhebungspflicht für die Verpflichteten normiert, sondern nur darauf abstellt, dass Daten, die den Betroffenen ohnehin zur Verfügung stehen, auf Verlangen dem BMSGPK zur Verfügung zu stellen sind. Zu den Personenbeförderungsunternehmen zählen Fluglinien, Kreuzfahrtunternehmen, Eisenbahnunternehmen usw.

Zu Z 4 (§ 5a Abs. 5):

Sreeningprogramme im Schulbereich werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1a):

Mit der COVID-19-Pandemie und den einhergehenden Absonderungen bei Erkrankungs- und Verdachtsfällen wurde eine enorme, weit im fünfstelligen Bereich befindliche Anzahl von Verständigungen an die Bezirksgerichte abgesetzt, weil nach derzeitiger Rechtslage die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gericht jede Anhaltung – egal ob befristet oder unbefristet – anzuzeigen hat. Damit wurde auch eine große Menge an von vornherein auf 14 Tage befristete „Heimquarantäne“-Bescheiden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdachtsfällen ausgegeben werden, an die Gerichte übermittelt, was durch die bloße Erfassung bei Gericht einen enormen Arbeitsaufwand bedeutet. Die Erfassung von Anhaltungen, die von vorhinein auf kurze Zeit befristet sind, führte aber in der Regel zu keiner weiteren Tätigkeit des Gerichts, weil die amtswegige Überprüfung von Anhaltungen in der Praxis erst bei länger andauernden Anhaltungen einsetzt (das Gesetz gibt dazu eine dreimonatige Frist vor). Durch die vorgeschlagene Änderung sollen die Gerichte sowie nicht zuletzt die Gesundheitsbehörden entlastet werden, indem die Bezirksverwaltungsbehörde das Bezirksgericht nur mehr von jenen Anhaltungen, die länger als (voraussichtlich) zehn Tage dauern, zu verständigen hat. Da sich die amtswegige Überprüfung ohnehin an der bisherigen Dreimonatsfrist orientiert, führt diese Änderung auch nicht zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes. Auch der abgesonderten Person bleibt es weiterhin unbenommen, auch bei befristeten Bescheiden das Gericht anzurufen, das dann binnen sieben Tagen zu entscheiden hat.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 1 Z 1):

Es wird nunmehr festgelegt, dass Veranstaltungen iSd § 15 des Epidemiegesetzes 1950 auch einer Bewilligungspflicht unterworfen werden können. In diesem Zusammenhang wird auf § 68 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach die Behörde – auch begünstigende – Bescheide insoweit abändern kann, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich ist. Nach dieser Bestimmung kann auch schon dann vorgegangen werden, wenn der Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (siehe VwSlg. 18.183 A/2011). Weicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung – insbesondere im Hinblick auf die zulässige Zuschauerzahl – von jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ab, kann diese Bestimmung herangezogen werden.

Zu Z 7 bis 9 (§ 15 Abs. 2 Z 5, Abs. 4 und § 15 Abs. 5):

Einerseits erfolgt eine Klarstellung, dass auch Präventionskonzepte Voraussetzungen oder Auflagen sein können, andererseits erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen durch die Behörde auch vor Ort durch Betretungen überprüft werden kann. In Abs. 5 erfolgt bloß eine Zitatatanpssung.

Zu Z 10 (§ 32 Abs. 7):

Bescheide, denen vorsätzlich unrichtige Angaben des Antragstellers über einen Verdienstentgang zugrunde liegen, unterliegen einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Zu Z 11 und 12 (Entfall des § 43 Abs. 4a sowie § 43a):

Dient der Klarstellung und der Vereinheitlichung der Kaskadenregelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten (analog auch im COVID-19-Maßnahmengesetz). Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.

Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz der regional erlassenen Verordnungen, eine Verletzung der Mitteilungspflicht hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswirkungen der Verordnung.

Zu Z 13 (§ 50 Abs. 13 und 14):

Die Änderung des § 7 Abs. 1a soll mit dem Tag der Kundmachung wirksam werden. Die Verständigungspflicht der Behörde soll alle mit dem Inkrafttreten noch aufrechten Anhaltungen betreffen; somit muss eine allenfalls länger als zehn Tage andauernde Anhaltung auch doppelt – unmittelbar nach Beginn der Anhaltung und nach Erreichen der zehn Tage – gemeldet werden, damit die Gerichte die Fristüberwachung nicht weit über das Inkrafttreten fortsetzen müssen. Die vorliegende Änderung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Ab 01. Jänner 2022 gilt wieder die bisherige Rechtslage.

Zu Art. 2 (Tuberkulosegesetz):

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1 Z 9 lit. a):

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 4):

Mit § 1 Abs. 1 der 1. COVID-19-ZiviljustizVO, BGBl. II Nr. 163/2020, wurde die Möglichkeit der E-Mail-Eingabe des Überprüfungsantrages der in „Heimquarantäne“ angehaltenen Person aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt. Da auch nach Lockerung bzw. Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dasselbe Rechtsschutzbedürfnis bei angehaltenen Personen besteht, soll die Möglichkeit der E-Mail-Eingabe in das Dauerrecht überführt werden. Dabei soll dies aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur wegen COVID-19, sondern auch wegen Tuberkulose oder wegen einer anderen nach § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 anzeigepflichtigen Krankheit angehaltenen Personen offenstehen (§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 verweist auf den zweiten Abschnitt des Tuberkulosegesetzes).

Wie nach § 1 Abs. 1 der 1. COVID-19-ZiviljustizVO ist es daher notwendig, dass die angehaltene Person zunächst beim zuständigen Bezirksgericht ihres Wohnortes anruft und zum Zweck der Antragstellung die E-Mail-Adresse des Gerichts erfragt. Dem per E-Mail eingegebenen Antrag ist die Abbildung eines Identitätsnachweises – etwa der eingescannte oder abfotografierte Personalausweis, Reisepass oder Führerschein – und des Bescheides, mit dem die Quarantäne angeordnet wird, anzuschließen. Das Gericht kann gegebenenfalls auch per E-Mail mit dem Antragsteller korrespondieren, etwa wenn der Antrag zu verbessern ist.

Zu Art. 3 (COVID-19-Maßnahmengesetz):

Zu Z 1 (Abkürzung):

Um einfacher auf das COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen zu können, wird diesem eine Abkürzung nachgestellt.

Zu Z 2 (§ 1):

In § 1 werden Begriffsbestimmungen aufgenommen.

In Reaktion auf die Erkenntnisse LVwG-S-1161/001-2020 und VGW-031/092/6228/2020-2 wird nunmehr einerseits ausdrücklich festgehalten, dass die Regeln über das Betreten auch für das Verweilen gelten, andererseits klargestellt, dass durch Verordnung auch entsprechend der epidemiologischen Situation differenzierende Regeln über das Befahren getroffen werden können. Mit der Aufnahme dieser Begriffe geht keine Änderung der Rechtslage einher; sie dient lediglich der Klarstellung.

Bestimmte Orte sind im Sinne der Rechtsprechung des VfGH vom 14. 7. 2020, V 363/2020, als eingeschränkte Orte zu verstehen. Sie umfassen sowohl bestimmte öffentliche als auch bestimmte private Orte, keinesfalls aber den privaten Wohnbereich. Der Begriff des privaten Wohnbereichs ist im Lichte der EGMR-Judikatur (EGMR, 14. 11. 1986, Gillow gegen UK) weit auszulegen. Davon umfasst sind auch Nebengebäude zu Wohnungen und Häusern, wie beispielsweise Kellerabteile, Garagen etc. Ebenfalls umfasst sind Gärten und Wohnmobile. Bestimmte private Orte, die nicht zum privaten Wohnbereich gehören und damit von der Bestimmung erfasst sind, sind etwa Vereinslokale, nicht öffentliche Sportstätten, nicht zum Wohnzweck angemietete Räumlichkeiten etc.

Die Definition der öffentlichen Orte entspricht jener des § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

Als Auflagen kommen etwa Abstandsregeln, die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, sonstige Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte zur Minimierung des Infektionsrisikos und des Ausbreitungsrisikos in Betracht. Als räumliche Maßnahmen gelten auch bauliche Maßnahmen, wie z. B. Plexiglaswände.

Voraussetzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten. Als gelinderes Mittel zu einem gänzlichen Betretungsverbot können zulässige Zwecke einer Nutzung vorgeschrieben werden, etwa dass Betriebsstätten nur zum Zweck des Erwerbs bestimmter Waren oder Parkanlagen nur zur Erholung, nicht aber zum Zweck des Zusammentreffens betreten werden dürfen.

Es werden nunmehr im Gesetzestext demonstrativ quantitative und qualitative Kriterien gelistet, anhand derer die epidemiologische Situation zu bewerten ist. Diese umfassen mehrere Indikatoren, in deren Zusammenschau sowohl das Verbreitungs- als auch das Systemrisiko eingeschätzt werden. Für die jeweiligen Indikatoren werden teilweise unterschiedliche Zeitperioden, Datenquellen sowie regionale Zuordnungen herangezogen.

Insbesondere anhand dieser Kriterien erfolgt die Beurteilung der epidemiologischen Situation der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes eingerichteten „Corona-Kommission“ (bisher gestützt auf § 8 des Bundesministeriengesetzes). Die „Corona-Kommission“ gibt als Beirat auf Basis dieser Kriterien fachliche Empfehlungen hinsichtlich der Risikoeinschätzung ab. Diese dienen als eine fachliche Grundlage für epidemiologische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz.

Maßgeblich für das Kriterium der Übertragbarkeit sind derzeit die Indikatoren Tages-Fallzahlen bzw. Tages Inzidenzen (neue aufgetretene Fälle pro 100 000 Einwohner), Anzahl von neuen Clustern innerhalb einer Kalenderwoche, Anzahl der Bezirke mit neuen Clusterfällen innerhalb einer Kalenderwoche und Anzahl der Clusterfall-freien Bezirke innerhalb einer Kalenderwoche. Diese sollen dazu beitragen, die epidemiologische Entwicklung der SARS-CoV-2-Verbreitung einzuschätzen.

Maßgeblicher Indikator für die Clusteranalyse ist die Anzahl der „Fälle mit geklärter Quelle“. Er zeigt die Rückverfolgbarkeit der Übertragungskette (Transmission) als Ergebnis von Quellensuche und Kontaktpersonennachverfolgung auf. Hierbei wird die Infektionsquelle identifiziert und aufgezeigt, ob es sich beispielsweise um eine Übertragung im Ausland (reiseassoziierte Übertragung) handelt oder ob sich die Infektionsquelle im Inland befindet (lokale Übertragung). Des Weiteren werden neu aufgetretene Fälle hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation der SARS-CoV-2 Infektion (symptomatisch/asymptomatisch) beurteilt.

Bei der Beurteilung der Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen kommen Indikatoren zum Einsatz, die vorhandene und benötigte Versorgungskapazitäten abbilden. Sie beinhalten die aktuelle Belegung auf Normal- und Intensivstationen sowie die aktuelle Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten.

Die Indikatoren „Tests je 100 000 Einwohner/innen“, Tests der letzten sieben Tage und die Positivrate (Anteil der positiven Tests an allen Tests je Region) erlauben Aussagen über die Testaktivität und geben Hinweise auf das Übertragungsgeschehen in der jeweiligen Region.

Die demonstrative Aufzählung in § 1 Abs. 7 erlaubt allfällige Ergänzungen bzw. eine Weiterentwicklung der Kriterien im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Standes der Wissenschaft.

Sofern der Corona-Kommission entsprechende Daten (z. B. Nächtigungszahlen, Einfluter) vorliegen, können diese im Rahmen der epidemiologischen Bewertung berücksichtigt werden und so regional begründete Abweichungen hinsichtlich der Risikobewertung ermöglichen. Dies betrifft vor allem Tourismusregionen, von denen eine andere Verbreitungsdynamik ausgehen kann.

Die Bewertung der epidemiologischen Situation soll nunmehr vorzugsweise regional erfolgen, um eine bundesweite Ausbreitung und damit bundesweit erforderliche Maßnahmen hintanzuhalten. An unterschiedliche regionale epidemiologische Bewertungen sollen auch unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden können. Zu diesem Zweck können in einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung typisierende Risikoeinstufungen vorgenommen werden und in ihrer Reichweite unterschiedliche Maßnahmen festgelegt werden. Primäre Stoßrichtung der Risikostufen soll die Verhinderung der Weiterverbreitung im Sinne des seuchenrechtlichen Auftrags der Prävention sein. In Zusammenschau mit § 7 ergibt sich, dass in entsprechenden Verordnungen je nach epidemiologischer Situation auch regional differenziert werden kann („Ampelsystem“).

Zu Z 3 (§ 2):

Zur Beratung des Bundesministers wird nunmehr ein Beirat (Corona-Kommission) beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet (bisher gestützt auf § 8 des Bundesministeriengesetzes). Die Corona-Kommission ist – außer bei Gefahr in Verzug – vor jeder Verordnungserlassung vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu konsultieren. Die gutachterliche Stellungnahme dient als fachliche Grundlage für die Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7.

Zu Z 4 (Entfall des § 2a):

Diese Bestimmung wird in § 6 überführt.

Zu Z 5 (§ 3):

Es wird am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten. Zudem wird klargestellt, dass § 3 lex specialis zu § 4 ist.

Bisher waren Verkehrsmittel als bestimmte Orte vom bisherigen § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfasst. Nunmehr soll § 3 um eine explizite Grundlage erweitert werden. Klargestellt wird, dass von dieser Bestimmung auch private Verkehrsmittel umfasst sind. Dies ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 insofern erforderlich, als insbesondere auch in privaten Fahrgemeinschaften mit haushaltsfremden Personen ungünstige epidemiologische Verhältnisse herrschen können. Diese bedürfen daher einer Regelung. Durch die Voraussetzung „soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist“, ist – wie im Übrigen für alle Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz – sichergestellt, dass die Reichweite einer allfälligen Regelung privater Verkehrsmittel verhältnismäßig sein muss.

Zudem erfolgt eine Klarstellung, dass Zahl, Zeit oder Auflagen für das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln unabhängig von Betretungsverboten angeordnet werden dürfen.

Zu Z 7:

§§ 4 und 5:

Es wird am bisherigen Konzept von Betretungsregeln festgehalten.

In seinem Erkenntnis vom 14. 7. 2020, V 363/2020 hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Aufhebung von Teilen der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 ausgesprochen, dass der bisherige § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes nur zu Regelungen betreffend „bestimmte“ im Sinne von „bestimmte, eingeschränkte“ Orte ermächtigt. Damit fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage für ein grundsätzliches Betretungsverbot für öffentliche Orte (mit Ausnahmen), sondern insbesondere auch für bestimmte Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte schlechthin.

Auf Basis des Wissensstandes über die Verbreitung von COVID-19 sind hinsichtlich der Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten, insbesondere für die Verankerung von Abstandsregeln ausschließlich kleinteilige Regelungen für einzeln aufzuzählende Orte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unzureichend. Es ist daher erforderlich, eine gesetzliche Grundlage für aus epidemiologischer Sicht notwendige Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte schlechthin zu schaffen. Wie alle Maßnahmen unterliegen diese freilich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Nach dem Vorbild des § 3 sieht § 4 die Möglichkeit der Regelung von bestimmten Orten im Sinne von einzelnen Orten oder öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit vor. Auf dieser Grundlage kann auch das Betreten bestimmter Orte untersagt werden, keinesfalls aber das Betreten öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit. Ausgangsbeschränkungen werden nunmehr in einer eigenen Regelung in § 5 verankert.

In seinem Erkenntnis vom 14. 7. 2020, V 363/2020 hat der Verfassungsgerichtshof die in der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 vorgesehenen grundsätzlichen Betretungsverbote für öffentliche Orte in der Sache als Ausgangsverbot gedeutet. Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis betont, kann ein solches Ausgangsverbot bei Vorliegen besonderer Umstände unter entsprechenden zeitlichen, persönlichen und sachlichen Einschränkungen im Lichte des Art. 4 Abs. 1 StGG und des Art. 2 4. ZP EMRK gerechtfertigt sein. Voraussetzung für eine derart eingriffsintensive Maßnahme ist jedoch eine hinreichend konkrete und entsprechend näher bestimmte Grundlage im Gesetz (Rz 68). Mit dem vorliegenden § 5 soll den vom Verfassungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine solche hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für Ausgangsbeschränkungen Rechnung getragen werden.

Angesichts ihrer Eingriffsintensität bedarf es für Ausgangsbeschränkungen sehr enger Voraussetzungen. § 5 sieht demnach mehrfache Schranken vor: Zunächst ist erforderlich, dass Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes nicht ausreichen. Ob Maßnahmen iSd §§ 3 und 4 ausreichen, ist ex ante abstrakt zu beurteilen. Die in den §§ 3 und 4 festgelegten eingriffsintensivsten Maßnahmen (Betretungsverbote für Betriebsstätten und bestimmte Orte) stehen ihrerseits unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsgebot: Sie müssen zum einen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein, und zum anderen dürfen gelindere Mittel nicht ausreichen. Daran anknüpfend dürfen Ausgangsbeschränkungen gemäß § 5 nur als letztes Mittel verfügt werden. Maßnahmen gemäß § 5 stehen damit unter einer dreifachen Verhältnismäßigkeitsschranke. Zweite Voraussetzung ist, dass solche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich sind, insbesondere um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern.

§ 5 Abs. 2 stellt sicher, dass der private Wohnbereich zu gewissen Mindestvoraussetzungen verlassen werden darf. Jedenfalls zulässig bleibt das Verlassen der Wohnung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum. Der Terminus „Gefahr für Leib und Leben“ orientiert sich am entsprechenden strafrechtlichen Begriff des § 142 StGB, wonach auch das Schutzgut Gesundheit erfasst ist. Unter die zulässige Voraussetzung der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens fallen alle Verrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen; dies umfasst etwa nicht nur die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, sondern auch die Deckung eines Wohnbedürfnisses (zB an Zweitwohnsitzen), den Kontakt mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern, die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche, individuelle Besuche von Kirchen und Gotteshäusern, und die Grundversorgung von Tieren.

Durch die Z 5 (Zweck des Aufenthalts im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung) soll jedenfalls ein Verlassen der Wohnung für Spaziergänge, für sportliche Betätigungen, für das Verweilen im Freien als Selbstzweck ermöglicht werden. Klargestellt wird, dass der Aufenthalt im Freien als gesetzliche Mindestvoraussetzung finales Ziel sein soll, nicht aber den Weg zur Verfolgung sonstiger Zwecke erfasst. Allfällige Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4, wie Abstand zu haushaltsfremden Personen, sind einzuhalten.

Diese Mindestvoraussetzungen können freilich entsprechend der epidemiologischen Situation auch erweitert werden. Aufgrund der Reichweite dieser Ausnahmen ist der Schutzbereich des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und des Art. 5 EMRK nicht berührt. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit erfasst nämlich nur qualifizierte Beschränkungen der persönlichen Freiheit in Form des Freiheitsentzugs. Den Ausgangsbeschränkungen in § 5 fehlt es aufgrund der weitreichenden Ausnahmen aber an der dafür erforderlichen Allseitigkeit der Beschränkung (vgl. VfSlg. 3447 zu Art. 8 StGG: Voraussetzung, dass im Wege physischen Zwanges persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, eingeschränkt wird; dazu Kopetzki in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG, PersFrG Art. 1 Rz 21 ff).

Auch im Erkenntnis V 363/2020 hat der VfGH die im Ergebnis dem § 5 inhaltlich entsprechenden Betretungsverbote gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 unter dem Aspekt des Grundrechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 StGG und des Art. 2 4. ZP EMRK, nicht aber der persönlichen Freiheit beurteilt (Rz 68; in diesem Sinn auch Kopetzki, RdM 2020/91, Fn 30). Aus § 11 Abs. 3 ergibt sich, dass eine Ausgangsbeschränkung gemäß § 5 auf maximal zehn Tage befristet ist. Dies entspricht dem Stand der Wissenschaft für eine zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderliche Quarantänezeit, die auch dem Erlass zur Kontaktpersonennachverfolgung und den entsprechenden Quarantäneregelungen des Epidemiegesetzes 1950 entspricht.

§ 6:

Entspricht dem bisherigen § 2a.

§ 7:

Dient der Vereinheitlichung der Kaskadenregelung im Hinblick auf die Zuständigkeiten (analog auch im Epidemiegesetz 1950). Da ein bundesweiter Lockdown derzeit kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.

Das System der regional differenzierenden Regelungen („Ampelsystem“, siehe Erläuterungen zu § 1 Abs. 7) ermöglicht, dass die jeweiligen Gebietskörperschaften nicht nur einheitliche Maßnahmen für deren gesamten räumlichen Geltungsbereich schaffen können, sondern auch Teile derselben – je nach epidemiologischer Situation unterschiedlich – regeln können.

Es wird nunmehr in Abs. 2 vorgesehen, dass, sofern in einer Verordnung des Bundesministers oder des Landeshauptmannes nichts anderes bestimmt ist, durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde zusätzliche Maßnahmen auf regionaler Ebene festgelegt werden können. Als zusätzliche Maßnahmen kommen zum einen verschärfende (etwa die Vergrößerung des Mindestabstandes, zusätzliche Personenbeschränkungen, Vorverlegung von Sperrstunden, Ausdehnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes), zum anderen ergänzende Maßnahmen in Betracht. Dies insbesondere in Bereichen, die von einer Verordnung des Bundesministers oder des Landeshauptmannes nicht geregelt sind.

In Abs. 3 wird eine formelle Derogationsmöglichkeit geschaffen, um allfällig entgegenstehende Regelungen aufheben zu können. Damit geht einher, dass dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister alle bestehenden Verordnungen der Landeshauptleute und der Bezirksverwaltungsbehörden bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund wird in Abs. 4 eine Mitteilungspflicht geschaffen, wonach der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden Verordnungen vor dem Inkrafttreten mitteilen müssen.

§ 8:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen erscheinen die Strafdrohungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz als zu undifferenziert. Insbesondere sollen der zu Beginn der Krise aus generalpräventiven Gründen erforderliche hohe Strafrahmen zum Teil herabgesetzt und die Straftatbestände präziser gefasst werden. Ferner werden in Übereinstimmung mit § 40 des Epidemiegesetzes 1950 Ersatzfreiheitsstrafen festgelegt, wobei nach § 16 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nicht zulässig ist.

Der Verpflichtung des Inhabers oder Betreibers, für die Einhaltung von Betretungsverboten oder Auflagen nach § 3 Sorge zu tragen, ist Genüge getan, wenn einschlägige Instruktionen (insbesondere Schulungen), wirksame Kontrollen und Sanktionierungsinstrumente zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens eingeführt werden. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht im strengen Sinn der Rechtsprechung des VwGH zu § 9 Abs. 4 VStG zu verstehen.

Zu § 8 Abs. 2 wird klargestellt, dass das Betreten oder Befahren entgegen einer nach § 3 verordnungsmäßig festgelegten Zahl oder Zeit sowie das Betreten oder Befahren entgegen einer nach § 4 verordnungsmäßig festgelegten Zahl nicht strafbar sind. Die diesbezüglichen Verbote sind nur auf Seiten des Inhabers oder Betreibers verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar. Dies gilt im Übrigen auch für die Verpflichtung zur Erstellung von Präventionskonzepten. Eine Strafbarkeit besteht daher nur für die Verletzung von Auflagen, die dem jeweiligen Adressaten zugerechnet werden können.

Im Übrigen wird auf § 22 Abs. 1 VStG, wonach soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, hingewiesen.

§ 9:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung von Voraussetzungen oder Auflagen durch die Gesundheitsbehörde auch vor Ort durch Betretungen überprüft werden können.

§ 10:

Die Corona-Kommission ist – außer bei Gefahr in Verzug – vor jeder Verordnungserlassung vom Bundesminister zu konsultieren. Die Einbindung der Corona-Kommission dient der „Legitimation durch Verfahren“, um den Anforderungen aus Art. 18 B-VG bestmöglich gerecht zu werden.

§ 11:

Bei den eingriffsintensivsten Maßnahmen (Betretungsverbot von Betriebsstätten, von Arbeitsorten, von Verkehrsmitteln, von bestimmten Orten oder bei Ausgangsbeschränkungen iSd § 5) soll zur demokratischen Legitimierung in § 11 eine parlamentarische Einbindung in Form der Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates erfolgen. Bei Gefahr in Verzug soll es dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister weiterhin möglich sein, die notwendigen Maßnahmen in einer Verordnung zu verankern; als Sicherungsmechanismus ist bei einer derart kundgemachten Verordnung vorgesehen, dass das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss binnen fünf Tagen nach Kundmachung herzustellen ist. Verweigert der Hauptausschuss das Einvernehmen oder wird dieses nicht binnen fünf Tagen hergestellt, ist diese Verordnung aufzuheben.

In einer Verordnung, in der das Betreten oder Befahren von Betriebsstätten, von Arbeitsorten, von Verkehrsmitteln oder von bestimmten Orten iSd § 1 Abs. 3 untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Ist eine Verlängerung der Maßnahmen erforderlich, ist neuerlich das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 1):

Die Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes wird um ein Jahr verlängert. Dies vor dem Hintergrund, dass mit einem Ende der Epidemie im Dezember 2020 nicht gerechnet werden kann und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz voraussichtlich auch im Laufe des Jahres 2021 erforderlich sein werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.