826/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz und das COVID‑19‑Maßnahmengesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

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Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

 

 

„(EpiG)“

 

Epidemiegesetz 1950

 

Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

 

 

2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ ein Beistrich eingefügt.

 

§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2 § 28c, (Anm. 1) sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

(_____________

Anm. 1: Art. 33 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2,“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“.)

 

 

§ 4. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 2, § 28c, (Anm. 1) sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

(_____________

Anm. 1: Art. 33 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2,“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und § 2 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.“.)

 

 

3. In § 5 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

 

 

„(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls Name und – sofern bekannt – Geburtsdatum und können etwa Informationen zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder Angaben zu beherbergten Gästen umfassen.“

(4) Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls Name und – sofern bekannt – Geburtsdatum und können etwa Informationen zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder Angaben zu beherbergten Gästen umfassen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

(45) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

4. § 5a wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme im Sinne des Abs. 1 durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.“

(5) Im Schulbereich können Screeningprogramme im Sinne des Abs. 1 durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.

 

 

5. In § 7 Abs. 1a dritter Satz wird nach der Wortfolge „Jede Anhaltung“ die Wortfolge „ , die länger als zehn Tage aufrecht ist,“ eingefügt.

 

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

 

 

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

 

 

6. § 15 Abs. 1 Z 3 entfällt, die Z 1 und 2 lauten:

 

§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

 

§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

           1. zu untersagen, oder

 

         „1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, bestimmter Auflagen und die Einschränkung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen vorsehen kann, oder

           1. zu untersagen, odereiner Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, bestimmter Auflagen und die Einschränkung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen vorsehen kann, oder

           2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oder

           2. zu untersagen.“

           2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden, oderzu untersagen.

           3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

 

           3. ist deren Abhaltung auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

 

 

7. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

 

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

           1. …

 

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

           1. …

           4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.

 

           4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln.,

 

         „5. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos.“

           5. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos.

 

 

8. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

 

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

 

 

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 31 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

 

 

9. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

 

10. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen vorsätzlich unrichtige Angaben eines Antragstellers zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen vorsätzlich unrichtige Angaben eines Antragstellers zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

 

 

11. § 43 Abs. 4a entfällt.

 

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

 

 

(4a) Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.

 

 

12. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Zuständigkeiten

Zuständigkeiten

 

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

 

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

 

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

 

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

 

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

 

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

 

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

 

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

 

Hinweis der PDion: Außerkrafttreten mit 16.9.2020:

Da mit dem BGBl. I Nr.103/2020, kundgemacht am 16.9.2020, dem § 50 bereits ein Abs. 13 angefügt wurde, müssten, um 2 Absätze 13 des § 50 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung sowie die Absatzbezeichnungen mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden

13. Dem § 50 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

 

 

„(13) Der Titel, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 5a Abs. 5, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 7, § 43a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 4a außer Kraft.

(13) Der Titel, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 5a Abs. 5, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 5, § 32 Abs. 7, § 43a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 4a außer Kraft.

 

(14) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach § 7 Abs. 1a anzuwenden. § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 01. Jänner 2022 tritt die bisherige Rechtslage wieder in Kraft.“

(14) § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach § 7 Abs. 1a anzuwenden. § 7 Abs. 1a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mit 01. Jänner 2022 tritt die bisherige Rechtslage wieder in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Tuberkulosegesetzes

 

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Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

 

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

           1. …

 

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

           1. …

           9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über

               a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3,

 

           9. die ehestmögliche Belehrung der gemeldeten krankheitsverdächtigen Person (§ 3 Z 2) in einer ihr verständlichen Sprache über

               a) ihre Verhaltenspflichten nach §§ 6 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 1 und 3,;

 

 

2. § 17 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen.

 

„(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung können von einer angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail‑Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen.“

(4) Die angehaltene Person kann jederzeit bei Gericht beantragen, die Unzulässigkeit der Anhaltung auszusprechen. Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung können von einer angehaltenen Person, die nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail‑Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen.

 

 

3. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

 

„(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.“

(7) § 9 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf nach dem Inkrafttreten bei Gericht eingebrachte Anträge anzuwenden.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

 

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Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 – COVID‑19‑Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

 

 

„(COVID-19-MG)“

 

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

 

Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)(COVID-19-MG)

 

2. § 1 samt Überschrift lautet:

 

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

 

„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie ArbeitsorteAnwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens als gesundheitspolizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID‑19.

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens als gesundheitspolizeiliche Maßnahme zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID‑19.

 

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

 

(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

 

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

 

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

 

           1. Abstandsregeln,

           1. Abstandsregeln,

 

           2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

           2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

 

           3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und

           3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und

 

           4. Präventionskonzepte.

           4. Präventionskonzepte.

 

(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere Art oder Zweck der Nutzung von Orten.

(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere Art oder Zweck der Nutzung von Orten.

 

(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

 

           1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID‑19‑Fällen und Clustern,

           1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID‑19‑Fällen und Clustern,

 

           2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,

           2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,

 

           3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,

           3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,

 

           4. durchgeführte SARS‑CoV‑2‑Tests samt Positivrate und

           4. durchgeführte SARS‑CoV‑2‑Tests samt Positivrate und

 

           5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

           5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

 

(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).“

(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

 

 

3. § 2 samt Überschrift lautet:

 

Betreten von bestimmten Orten

„Corona-Kommission

Betreten von bestimmten OrtenCorona-Kommission

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

           1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

 

§ 2. Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) im Kontext mit dem „Ampelsystem“ einzurichten.“

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung Zur Beratung des für das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur VerhinderungGesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Verbreitung von COVID-19 erforderlichBewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist. Die Verordnung ist

       1.             vom Bundesminister beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

       2.             vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

       3.             von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.ein Beirat (Corona-Kommission) im Kontext mit dem „Ampelsystem“ einzurichten.

 

 

4. § 2a entfällt.

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

 

§ 2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

 

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

 

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

 

5. § 3 samt Überschrift lautet:

 

Strafbestimmungen

 

„Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

StrafbestimmungenBetreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten und Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

 

           1. Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

           1. Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

 

           2. Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

           2. Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder

 

           3. Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

           3. Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

 

geregelt  werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.

geregelt  werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich ist.

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten, Arbeitsorte oder Verkehrsmittel betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

 

(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

 

6. Die bisherigen §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen §§ 12 und 13.

 

 

7. Nach § 3 werden folgende §§ 4 bis 11 samt Überschriften eingefügt:

 

 

„Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten

Betreten von bestimmten Orten und öffentlichen Orten

 

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID‑19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

 

           1. bestimmten Orten oder

           1. bestimmten Orten oder

 

           2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

           2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

 

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

 

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten bestimmter Orte gemäß § 1 Abs. 3 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Weiters kann das Betreten bestimmter Orte gemäß § 1 Abs. 3 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

 

 

Ausgangsregelung

Ausgangsregelung

 

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 unerlässlich ist, insbesondere um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 unerlässlich ist, insbesondere um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

 

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

 

           1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

           1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 

           2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

           2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

 

           3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

           3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

 

           4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

           4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

 

           5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,

           5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,

 

sofern die Einhaltung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 sichergestellt ist.

sofern die Einhaltung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 sichergestellt ist.

 

 

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

 

§ 6. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

§ 6. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

 

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

 

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

 

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

           2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

 

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

           3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

 

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

 

 

Zuständigkeiten

Zuständigkeiten

 

§ 7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

§ 7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind

 

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

           1. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

 

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

           2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

 

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

           3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Geltung auf den politischen Bezirk erstreckt.

 

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

In einer Verordnung gemäß Z 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

 

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

(2) Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden. Sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, können in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

 

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 können Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

 

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

 

 

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

 

§ 8. (1) Wer

§ 8. (1) Wer

 

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß § 3 untersagt ist, oder

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel betritt, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß § 3 untersagt ist, oder

 

           2. einen Ort betritt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

           2. einen Ort betritt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(2) Wer

(2) Wer

 

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichtete Auflagen betritt oder befährt oder

           1. eine Betriebsstätte, einen Arbeitsort oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichtete Auflagen betritt oder befährt oder

 

           2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

           2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

 

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als Verantwortlicher für einen bestimmten privaten Ort gemäß § 1 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

 

Kontrolle

Kontrolle

 

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verantwortliche hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

 

(2) Von Kontrollen gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der private Wohnbereich.

(2) Von Kontrollen gemäß Abs. 1 ausgenommen ist der private Wohnbereich.

 

 

Anhörung der Corona-Kommission

Anhörung der Corona-Kommission

 

§ 10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.

§ 10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.

 

 

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

 

§ 11. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:

§ 11. (1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:

 

           1. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird,

           1. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird,

 

           2. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird, und

           2. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2, mit denen das Betreten untersagt wird, und

 

           3. Verordnungen gemäß § 5.

           3. Verordnungen gemäß § 5.

 

(2) Bei Gefahr in Verzug sind Verordnungen, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zu erlassen. Kann das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss nicht oder nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erlassung hergestellt werden, ist die Verordnung aufzuheben.

(2) Bei Gefahr in Verzug sind Verordnungen, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Einvernehmens zu erlassen. Kann das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss nicht oder nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erlassung hergestellt werden, ist die Verordnung aufzuheben.

 

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.“

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

 

 

8. Im nunmehrigen § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

 

Inkrafttreten

 

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

§ 412. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20202021 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

 

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

 

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

 

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

 

„(6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Vollziehung

 

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

 

§ 513. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.