Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 in der Justiz (2. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz - 2. COVID‑19‑JuBG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 6 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. Oktober 2020“ jeweils durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

5. In § 13 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

6. § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) §§ 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“