831/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 in der Justiz (2. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz - 2. COVID‑19‑JuBG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Oktober 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sieben Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

 

§ 2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Oktober 2020Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von siebenzehn Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

 

2. In § 2 Abs. 6 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

 

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um sieben Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

 

 

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2020Jänner 2021 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um siebenzehn Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

 

Außerkrafttreten: 31.12.2020; siehe aber NovAo 6 des ggstdl. Antrages hins. eines neuen § 17 Abs. 6

3. In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

 

§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 eingetretenen Überschuldung.

 

§ 9. (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020Jänner 2021 eingetretenen Überschuldung.

Außerkrafttreten: 31.12.2020; siehe aber NovAo 6 des ggstdl. Antrages hins. eines neuen § 17 Abs. 6

4. In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. Oktober 2020“ jeweils durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

 

(3) Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Oktober 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Oktober 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

 

 

(3) Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Oktober 2020Jänner 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Oktober 2020Jänner 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

 

Außerkrafttreten: 31.12.2020; siehe aber NovAo 6 des ggstdl. Antrages hins. eines neuen § 17 Abs. 6

5. In § 13 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.

 

§ 13. Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

 

 

§ 13. Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020Jänner 2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

 

 

6. § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

 

 

„(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

 

(6) §§ 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“

(6) §§ 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.