874/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo  „§ 32 Abs. 2 SchUG lautet:heißen und die fehlende Absatzbezeichnung „(2)“ ergänzt werden – dies ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich

§ 32 (2) SchUG:

 

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

„Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, eine Schule drei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zweidrei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.