877/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.09.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten

Karl Mahrer, BA, David Stögmüller, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Verrechtlichung des gesamtstaatlichen Krisenmanagements

 

Die Corona-Epidemie hat das österreichische Krisenmanagement auf die Probe gestellt. Dabei hat sich neben verschiedenen Stärken auch klares Verbesserungspotential gezeigt. Dies hat nicht zuletzt auch mit den verschiedenen Zuständigkeiten zu tun. Während Maßnahmen zur Abwehr, Beseitigung, Linderung der Auswirkungen eingetretener/drohender Katastrophen, insbesondere Natur- und technische Katastrophen in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt und dort entsprechend geregelt ist, fehlt eine entsprechend klare gesetzliche Regelung für das Management von Krisen auf Bundesebene.

So sieht das Bundesministeriengesetz beim Bundeskanzleramt "Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen" und im Innenministerium "Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements" vor.

Der gesetzlichen Ankündigung im Bundesministeriengesetz steht jedoch kein Materiengesetz gegenüber, weshalb derzeit im Bereich des gesamtstaatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements eine Regelungslücke besteht. Seit Mai 2003 obliegen die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements und die internationale Katastrophenhilfe dem Bundesministerium für Inneres. Mit Ministerratsbeschluss vom 20. Jänner 2004 wurde das „Staatliche Krisen- und Katastrophenschutzmanagement (SKKM)“ neu organisiert. Eine weitergehende Verrechtlichung blieb jedoch aus.

Die Koordinationstätigkeit des Bundesministeriums für Inneres, sowie die dort permanent bzw. anlassbezogen eingerichteten koordinierenden und unterstützenden Gremien und Stäbe, erfolgt auf Grundlage der genannten Bestimmung des Bundesministeriengesetzes und des bereits erwähnten Ministerratsbeschlusses vom 20. Jänner 2004. Maßnahmen, die im Rahmen des SKKM durch die jeweiligen Behörden konkret zu treffen sind, erfolgen auf Grundlage der jeweiligen Materiengesetze.

Gerade die COVID-Epidemie hat gezeigt, dass es im Bereich des gesamtstaatlichen Krisenmanagements einen deutlichen Bedarf zur Entwicklung umfassender rechtlicher Rahmenbedingungen gibt.

So braucht es eine rechtliche Klarstellung für Krisen in Hinblick auf eine Definition einer entsprechenden Krise, der Mitwirkungsverpflichtung der involvierten Akteure, sowie einer klaren Regelung des Informationsmanagements bei deren frühzeitiger Erkennung, etwa im Rahmen eines einzurichtenden Bundeslagezentrums, sowie dann im Anlassfall bei der konkreten Bewältigung.

Gerade in Zeiten der Krise, in denen schnelles Handeln erforderlich ist, darf jedoch die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen nicht unter den Tisch fallen. Daher ist es notwendig, die Arbeitsweise, Zusammensetzung und Dokumentation von Abläufen und Diskussionsergebnisse in der Krisenbewältigung ebenfalls klar zu regeln.

Die beste Krise ist und bleibt jedoch jene, die niemals eintritt. Daher haben auch verschiedenen Bundesministerien auf adäquate Krisenvorsorge, sowie dann im Anlassfall für entsprechende Strukturen und Fähigkeiten zu sorgen, um eine möglichst lange Durchhaltefähigkeit der staatlichen Leistungserbringung für die Bevölkerung zu gewährleisten. Dies gilt nicht zuletzt auch für die notwendige Sicherstellung belastbarer Krisenkommunikationsnetze.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag zu unterbreiten, mit dem das gesamtstaatliche Krisenmanagement auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt und institutionalisiert wird, mit dem Ziel der Stärkung und Effizienzsteigerung des staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements. Integraler Bestandteil dessen sollen unter anderem

·         eine klare Definition des Krisenfalles und dessen Ausrufung,

·         klare Strukturen und Zuständigkeiten unter Beachtung der Bundes- und Länderkompetenzen,

·         Mitwirkungs-, Protokoll- und Dokumentationspflichten, Informationsflüsse und Abläufe des Krisenmanagements in Normal- und in Krisenzeiten,

·         sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge, der Krisenprävention, sowie der Krisenbewältigung, die auch vulnerable Gruppen, wie etwa Kinder und Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen

sein.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.