90/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr.  BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 74/2019 , wird wie folgt geändert:

 

In § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge "vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten".

§ 1 Abs 2 entfällt.

In § 2 Abs 1 entfällt die Wortfolge "vorwiegend zur Leistungen kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten".

In § 3 entfällt die Wortfolge "vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten".

 

Begründung

 

Einheitlicher Arbeitnehmer_innenbegriff

Nach wie vor herrschen in Österreich Standesunterschiede zwischen Arbeiter_innen und Angestellten. Wenn ab 2021 die Kündigungsfristen angeglichen sind, verbleibt als Rest der rechtlichen Ungleichbehandlung im Arbeitsrecht, dass für die Arbeiter_innen die Entlassungsgründe der Gewerbeordnung von 1859 zur Anwendung kommen. Das rechtfertigt keinesfalls, einen Standesunterschied zwischen Arbeiter_innen und Angestellen beizubehalten.

Sozialer Status und getrennte Betriebsräte in Arbeiterbetriebsrat und Angestelltenbetriebsrat blieben trotz vielmals propagierter Angleichung von Arbeiter_innen und Angestellten erhalten. Ein einheitlicher Arbeitnehmer_innenbegriff ist eine Notwendigkeit des 21. Jahrhunderts, in dem es nicht sein darf, dass nach wie vor Klassenunterschiede zwischen Arbeitnehmergruppen verschiedener Wertigkeiten herrschen. Die vorgeschlagenen Änderungen führen dazu, dass auch die letzten bestehenden Ungleichheiten abgeschafft werden. Außerdem führt der vorliegende Initiativantrag dazu, dass das bestehende Recht vereinfacht wird, indem die Gewerbeordnung 1859 und das Arbeiter-Abfertigungsgesetz obsolet werden. Die vorgeschlagenen Änderungen führen weder zu staatlichen noch unternehmerischen Kosten und sind somit auch im Sinne verantwortungsvoller Politik sofort umsetzbar. 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt‚ eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen‚ den Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.