900/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Karl Schmidhofer, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.09.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.09.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID‑19‑Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.“

 

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen.

 

 

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID‑19‑Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.

 

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.“

 

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben ‑ mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen ‑ der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

 

 

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben ‑ mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen ‑ der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen. Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.

 

 

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ ersetzt.

 

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

 

 

§ 5. (1) Die Entscheidungsbefugnis steht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die AWS eine Haftungsübernahme oder die ÖHT eine Haftungsübernahme und/oder eine Darlehenseinräumung an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

 

Hinweis der ParlDion: vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(2)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

4. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

§ 6. Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

 

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.

 

„Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen“

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen

 

5. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

 

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Hinweis der ParlDion: vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(1a)“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

6. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müssten am Ende des beantragten Absatzes der Punkt und die Ausführungszeichen in umgekehrter Reihenfolge gesetzt werden; hiezu wäre ein Abänderungsantrag nötig

7. Nach § 10 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

 

„(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“.

(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft“.