911/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 07.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: richtig müsste es jeweils „Abs.1“  bzw. „Abs. 1a“ heißen

Nach § 35a Abs 1 wird folgender neuer Abs 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1.“

(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1.