911/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.10.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert: |
|
Hinweis der ParlDion: richtig müsste es jeweils „Abs.1“ bzw. „Abs. 1a“ heißen |
Nach § 35a Abs 1 wird folgender neuer Abs 1a eingefügt: |
|
|
„(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1.“ |
(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1. |