924/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
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Antrag

 

 

der Abgeordneten MMMag. Gertraud Salzmann, Mag. Sybille Hamann

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 23/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wendung „Schuljahres 2019/20“ durch die Wendung „Unterrichtsjahres 2020/21“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Schulveranstaltungen, die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen und gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.“

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind

           1. zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder

           2. zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.“

4. In § 4 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,“.

5. Dem § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind bis zum 30. September 2020 zu stellen.

(4) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen.“

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „31.12.2020“ durch die Wendung „31.12.2021“ ersetzt.

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxxx/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.

 

 

 

Begründung

 

Durch die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit der Corona/COVID-19-Pandemie mussten alle Schulveranstaltungen ab dem 11.03.2020 bis zum Schuljahresende 2019/20 wegen Undurchführbarkeit abgesagt oder verschoben werden. Schulveranstaltungen werden zu einem erheblichen Teil langfristig beschlossen, geplant und gebucht. Aufgrund der sich stetig ändernden epidemologischen Lage könnten auch Schulveranstaltungen für das Schuljahr 2020/21 betroffen. Zahlreiche Schulveranstaltungen wurden zudem aus dem Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 verschoben.

Der Fonds soll auf Schulveranstaltungen, die vor dem 11. März 2020 bereits beschlossen waren und deren Durchführung für das Schuljahr 2020/21 vorgesehen war oder die aus dem Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 verschoben wurden, ausgeweitet werden.

Die Regelung der Fristen für die Einreichung erfolgt nun im Gesetz, der bisherige Stand der Richtlinie (30. September 2020) wird damit ebenfalls im Gesetz abgebildet.

Die Festlegung eines anteiligen Kostenersatzes mit zunehmender Entfernung des geplanten Durchführungszeitpunktes der Schulveranstaltung zum Beginn der COVID-19 Pandemie ergibt sich aus der mit der zeitlichen Distanz zum Beginn der Pandemie einhergehenden Vorhersehbarkeit des Problems, dass Veranstaltungen möglicherweise nicht wie geplant durchgeführt werden können. Die Abstufung soll abhängig vom dem Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarungen, welche die Kosten für Stornierungen auslösten oder begründeten, erfolgen. Der 11. März 2020 wurde als Stichtag gewählt, weil spätestens ab diesem Tag aufgrund der Untersagung von Schulveranstaltungen jedem neue Verpflichtungen eingehenden bewusst sein musste, dass der Fall eintreten kann, dass die Veranstaltung möglicherweise aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht durchführbar sein könnte.

Die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens zur Einbringung von Anträgen ist für eine effiziente und kostengünstige Abwicklung erforderlich.