952/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.10.2020
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Holzleitner Eva Maria, BSc,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, wird wie folgt geändert:

 

1. § 18 wird wie folgt geändert:

„§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.“

 

2. dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. November 2020 in Kraft.“


Begründung:

 

Die Startbedingungen für junge ArbeitnehmerInnen sind oftmals nicht die Einfachsten: soeben den Lernstress und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert, beginnt die Suche nach einem/einer neuen ArbeitgeberIn. Zunächst sollte man sich aber einen Überblick über die Branche, Stellenangebote usw. verschaffen, bevor man mit der Bewerbung bei verschiedenen Unternehmen und Anstellungen startet. Das Bewerbungsverfahren kann unterschiedlich lange dauern und auch die angebotene Stelle ist nicht immer sofort verfügbar. All das kostet Zeit. 

Bereits in manchen Kollektivverträgen verankert, ist die sechsmonatige Behaltefrist – deshalb ist diese für einige junge Menschen, sowie Betriebe nach Beendigung der Lehrabschlussprüfung schon Realität. Dieser Antrag soll daher die Weiterbeschäftigung für alle Lehrlinge, unabhängig der Branche und des Bereiches, nach dem Abschluss angleichen.

 

Bewerbungsprozesse sind oftmals keine kurzen Verfahren. Sie erstrecken sich vom ersten Kontakt, über das Bewerbungsgespräch, bis hin zu verschiedenen Vor- und Probephasen. Aufgrund des komplexen Weges zu einem Anstellungsverhältnis ist die Weiterbeschäftigungszeit von drei Monaten nach dem Lehrabschluss sehr knapp bemessen. Eine Ausweitung bietet somit die Möglichkeit einer angemessenen Arbeitsplatzsuche.

 

Die vollen sechs Monate sind eine Chance, sich einen ausreichenden Überblick über die Branche, offene Stellen und weiteres zu verschaffen, sowie einen Bewerbungsprozess bei einem anderen Betrieb/Unternehmen zu durchlaufen.

 

Auch die lehrenden Betriebe und Unternehmen profitieren mit einer sechsmonatigen Übergangsphase länger von einer voll ausgelernten Fachkraft, die die betriebsinternen Abläufe bereits genauestens kennt. Wir dürfen nicht zulassen, dass frischgebackene Fachkräfte durch die Krise entmutigt werden!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales