952/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.10.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBI. Nr. 142, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 18/2020, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das Berufsausbildungsgesetz 1969 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 112/2020 (Kundmachung 9.10.2020) geändert. Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt |
Das Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo heißen: „1. § 18 Abs. (1) wird wie folgt geändert:“ |
1. § 18 wird wie folgt geändert: |
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§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.
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„§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.“ |
§ 18.
(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen
Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder
§ 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb |
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 36 Berufsausbildungsgesetz 1969 bereits einen Abs. 13. (s. oben); um 2 Absätze 13 des § 36 zu vermeiden, müssten die Novellierungsanordnung sowie die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden |
2. dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt: |
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„(13) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. November 2020 in Kraft.“ |
(13) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. November 2020 in Kraft. |