952/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBI. Nr. 142, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 18/2020, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das Berufsausbildungsgesetz 1969 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 112/2020 (Kundmachung 9.10.2020) geändert. Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt

Das Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo heißen: „1. § 18 Abs. (1) wird wie folgt geändert:“

1. § 18 wird wie folgt geändert:

 

§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.

 

§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb sechs Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.“

§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb dreisechs Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 36 Berufsausbildungsgesetz 1969 bereits einen Abs. 13. (s. oben); um 2 Absätze 13 des § 36 zu vermeiden, müssten die Novellierungsanordnung sowie die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entsprechend angepasst werden

2. dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

 

„(13) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. November 2020 in Kraft.“

(13) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. November 2020 in Kraft.