957/A XXVII. GP
Eingebracht am 14.10.2020
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ANTRAG
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 2a wird der Ausdruck „September“ durch den Ausdruck „Dezember“ ersetzt.
2. Im § 82 Abs. 5 wird die Wortfolge „höchstens 30. September 2020“ durch die Wortfolge „längstens 31. März 2021“ ersetzt.
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 170 angefügt:
„(170) § 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“
Begründung
Infolge der andauernden COVID-19-Krise sollen die bestehenden Sonderregelungen für selbständig Erwerbstätige gemäß § 12 Abs. 2a AlVG und für Beschäftigte in Altersteilzeit gemäß § 82 Abs. 5 AlVG verlängert werden.
Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht. Diese Regelung soll bis Dezember 2020 verlängert werden.
Wird das Dienstverhältnis aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen oder ändert sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension) hat dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen. Diese Regelung soll bis Ende März 2021 verlängert werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.