967/A XXVII. GP

Eingebracht am 15.10.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

       Artikel 2    Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

       Artikel 3    Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61 folgender Eintrag zu § 61a eingefügt:

          „§ 61a    Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“

2. Nach § 61 wird folgender § 61a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

61a. (1) Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.

(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 123 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 123 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

3. § 126 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, haben die Bundeskammer und die jeweils betroffene(n) Landeskammer(n) Parteistellung.“

4. Dem § 150 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 32/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 119 folgender Eintrag angefügt:

„§ 120.

Kammervollversammlung - COVID-19“

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eintrag „§ 120 Kammervollversammlung - COVID-19“ im Inhaltsverzeichnis und § 120 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

3. Nach § 119 wird folgender § 120 samt Überschrift angefügt:

„Kammervollversammlungen – Covid-19

§ 120. (1) Eine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist.

(2) Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.

(3) Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“

Artikel 3

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

      „15. die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“

2. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

„Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 60a. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).

(2) Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und - sofern stimmberechtigt - an Abstimmungen teilzunehmen.

(3) Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:

                1. die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder

                2. die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.

(5) Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.

(6) Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeiterkammer zur Kenntnis zu bringen.“

3. Im § 85 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.“

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.


 

Begründung:

Zu Art. 1:

Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, die im Frühjahr 2020 ergriffen wurden, haben die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Das Organisationsrecht sieht nämlich die Fassung einer Reihe von fristgebundenen Beschlüssen, so über Voranschlag und Rechnungsabschluss sowie deren Genehmigung einerseits und im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundumlagen andererseits, vor, deren Fassung regelmäßig den Zusammentritt des jeweils zuständigen Kollegialorgans voraussetzt. Es hat sich gezeigt, dass mit den bestehenden Möglichkeiten der Abhaltung der Sitzungen in der Form einer Videokonferenz und der Fassung von Umlaufbeschlüssen Präsenzsitzungen nicht vollständig substituiert werden können, da manche Organe von ihrer Mitgliederzahl her schlichtweg zu groß für deren effiziente Nutzung sind und da zudem das geltende Einstimmigkeitsprinzip bei Umlaufbeschlüssen jedem Organmitglied ein Vetorecht einräumt, das auch taktisch eingesetzt werden kann.

Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang stellt die Zuständigkeit der Fachgruppentagungen, der Vollversammlung aller Mitglieder einer Fachgruppe (§ 45 Abs. 4 WKG), zur – fristgebundenen (siehe die §§ 3 Abs. 1 UO und 132 Abs. 1 WKG) – Beschlussfassung über die Grundumlage und den Rechnungsabschluss (§ 45 Abs. 5 Z 3 und 4 WKG) dar. Viele Fachgruppen haben nämlich mehrere hundert, zum Teil sogar mehrere tausend Mitglieder. Auch wenn üblicherweise bei weitem nicht alle Mitglieder an den Tagungen ihrer Fachgruppe teilnehmen, ist es unter der Geltung des bundesrechtlichen Regimes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, das auch für formell von ihm nicht erfasste Bereiche die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln nahelegt, offenkundig, dass die Abhaltung von Tagungen aus technisch-organisatorischen Gründen oftmals nicht möglich sein wird: Einerseits steht der Abhaltung von Tagungen als Präsenzsitzungen in mitgliederstärkeren Fachgruppen der Bedarf an erheblich größeren Sitzungssälen als üblich zur Gewährleistung der Einhaltung gebotener Sitzabstände und zur Vorhaltung ausreichender Platzkapazitäten entgegen. Andererseits findet deren Abhaltung als Videokonferenz eine natürliche Grenze in den großen Mitgliederzahlen und in der nicht ausreichenden Verbreitung der technischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer solchen. Gleiches gilt für die Wirtschaftsparlamente im Hinblick auf deren Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über Voranschlag und Rechnungsabschluss (vgl. die §§ 25 Abs. 2 Z 3 und 37 Abs. 2 Z 5 iVm § 132 WKG).

Mit dem neuen § 61a sollen erweiterte Möglichkeiten geschaffen werden, notwendige Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse durchführen zu können. Abs. 1 trifft eine Lösung für die Problematik der Abhaltung von Fachgruppentagungen und Wirtschaftsparlamenten: Können diese nicht stattfinden, so gehen deren fristgebundene Zuständigkeiten im ersten Fall auf den Fachgruppenausschuss, im zweiten auf das Erweiterte Präsidium über. Voraussetzung dafür ist, dass das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Wirtschaftskammer aufgrund seiner Nähe zu den von der Kammer errichteten Fachgruppen mit Beschluss feststellt, dass die Durchführung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie allenfalls des Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist.

Schließlich wird für bestimmte fristgebundene Beschlüsse der Ausschüsse der Fachorganisationen, der Erweiterten Präsidien und der Präsidien der Kammern in Orientierung an Art. 117 Abs. 1 B-VG die Möglichkeit vorgesehen, diese dann, wenn die Abhaltung der Sitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert ist (z. B. Mangel an geeigneten Sitzungsräumlichkeiten zur Wahrung von Abstandserfordernissen, eingeschränkte Reisemöglichkeiten) und wenn deren Abhaltung auch nicht in der Form einer Videokonferenz erfolgen kann (etwa weil nicht alle Organmitglieder über die erforderlichen technischen Voraussetzungen dafür verfügen), im Umlaufweg mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Organmitglieder zu fassen, sofern nicht für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind.

Ursächlich für die Änderung des § 126 Abs. 2 zweiter Satz ist die Organisationsreform der Finanzverwaltung. Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG), BGBl. I Nr. 104/2019, und dem 2. Finanzorganisationsreformgesetz (2. FORG), BGBl. I Nr. 99/2020, wurde die Behördenstruktur der Finanzverwaltung grundlegend reformiert. Dies führt zur Änderung der Zuständigkeitsregelungen von Behörden der Bundesfinanzverwaltung, welche bislang im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 idgF geregelt sind. Die Neuregelung sieht vor, dass mit 1. Jänner 2021 anstelle der derzeit bestehenden Finanz- und Zollämter folgende Ämter treten werden: das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung, die Zentralen Services und der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge. Mit dem Entfall der Wendung „, in deren räumlichem Wirkungsbereich die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat,“ wird der Organisationsreform der Finanzverwaltung Rechnung getragen, was es jedoch erforderlich macht, zu bestimmen, welcher Landeskammer (welchen Landeskammern) neben der Bundeskammer Parteistellung zukommt, nämlich derjenigen (denjenigen), die durch das Rückzahlungsverfahren in Ansehung ihrer Umlage gemäß § 122 Abs. 8 WKG betroffen ist (sind).

Zu Art. 2:

Aufgrund von Covid-19 Maßnahmen sind die Durchführungen der Kammervollversammlungen der Ziviltechnikerkammern nicht in allen Kammern, insbesondere aufgrund der Anzahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder möglicherweise auch mit technischen Mitteln nicht durchführbar. Gegenständliche Bestimmung soll die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung in den Kammern gewährleisten.

Zu Art. 3:

Die notwendigen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die vom Gesetzgeber seit dem Frühjahr 2020 ergriffen wurden, um einer weiteren Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, stellen auch die Arbeiterkammern vor große Herausforderungen.

In jenen Fällen, in denen infolge der herrschendenden Infektionsgefahr ein physisches Zusammentreffen von Organmitgliedern nicht zu verantworten ist, soll die Arbeiterkammer bzw. Bundesarbeitskammer Maßnahmen treffen können, die ihren Organen auch weiterhin Willensbildung und Entscheidungsfindung ermöglichen.

Die vorliegenden Regeln der Sitzungsorganisation, die derzeit eine physiche Anwesenheit der Mitglieder voraussetzen, bedürfen sohin dringend der Ergänzung um die Möglichkeit der Durchführung virtueller Sitzungen (Tagungen).

Dadurch soll den Organen der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer die Möglichkeit eröffnet werden, künftig Sitzungen durchzuführen, im Rahmen derer mittels elektronischer Kommunikationstechnologie eine virtuelle Sitzungsöffentlichkeit organisiert wird, die den Mitgliedern einen im Vergleich zur Anwesenheit vor Ort adäquaten Raum zum Meinungsaustausch und zur Entscheidungsfindung bietet.

Die Durchführung einer virtuellen Sitzung (Tagung) ist in technischer Hinsicht sehr herausfordernd. Durch die unterschiedliche Verfügbarkeit technischer Übertragungskapazitäten bzw. Standards bei den teilnehmenden Organmitgliedern kann eine stabile akustisch und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit nach derzeitigem Stand der Technik noch nicht in jedem Fall lückenlos gewährleistet werden.

Um auch jenen Organmitgliedern die Teilnahme an einer virtuellen Versammlung zu ermöglichen, die noch nicht über eine vollständig ausgebildete akustisch und optische Zweiweg-Verbindung verfügen, soll in diesem Fall auch eine akustische Verbindung ausreichen, sofern diese Mitglieder auf anderem Weg die Möglichkeit haben, sich (z.B. via Chat oder E-Mail) an Meinungsbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. Diese Mitglieder sind jedoch nicht auf die Zahl der für die Beschlussfähigkeit des betreffenden Organes erforderlichen Mitglieder anzurechnen.

In jenen Fällen, in denen die Durchführung virtueller Sitzungen aufgrund der Zahl der Mitglieder des betreffenden Organs oder wegen mangelnder technischer und organisatorischer Voraussetzungen derzeit nicht möglich ist, soll die Möglichkeit zur Verschiebung dieser Sitzungen auf einen Zeitpunkt, zu dem der Rückgang der Infektionsgefahr eine Durchführung vor Ort erlaubt, geschaffen werden.

Für den Fall einer notwendigen Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) bedarf es der Klarstellung, dass die Organe von der Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu deren Durchführung sowie zum Beschluss des Rechnungsabschlusses vorläufig entbunden werden.

Der Beschluss des Jahresvoranschlages ist, sofern eine Beschlussfassung durch die Vollversammlung im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung untunlich ist, zur Sicherstellung eines geordneten Budgetvollzugs durch den Vorstand zu fassen.