977/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Christian Lausch, Christian Ries,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 109 Absatz 2 lautet:

 

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

 

„(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Hat ein Beamter zu seiner Belehrung oder Ermahnung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, so ist diese der Belehrung oder der Ermahnung direkt anzuheften. Eine Ermahnung oder Belehrung muss nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten nachweislich entfernt oder gelöscht werden und darf zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Löschung oder die Entfernung ist dem betroffenen Beamten unverzüglich und nachweislich mitzuteilen. Inhaltsverzeichnis und Nummerierung des Personalaktes sind demensprechend anzupassen.“

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. NachHat ein Beamter zu seiner Belehrung oder Ermahnung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, so ist diese der Belehrung oder der Ermahnung direkt anzuheften. Eine Ermahnung oder Belehrung muss nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten nachweislich entfernt oder gelöscht werden und darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Löschung oder die Entfernung ist dem betroffenen Beamten unverzüglich und nachweislich mitzuteilen. Inhaltsverzeichnis und Nummerierung des Personalaktes sind demensprechend anzupassen.