983/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.10.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU‑Förderungsgesetz) geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
|
Änderung des KMU‑Förderungsgesetzes |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung (zum Stichtag des Einbringung) erfolgte durch BGBl. I Nr. 57/2020 (Kundmachung am 2.7.2020) |
Das KMU‑Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert: |
|
|
|
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die jeweils zuständige Bundesministerin“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt. |
|
|
§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
|
|
§ 3.
(1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels
Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten
Einzelfällen kann sich die
|
|
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung: § 10 KMU‑Förderungsgesetz enthält Absätze bis inkl. (12); vom NR wurde am 14.10.2020 ein neuer Abs. 13 beschlossen, das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Bundesrat fehlt noch (s. auch Antrag 900/A) |
2. Nach § 10 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt: |
|
|
|
„(14) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(14) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |