983/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.10.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.10.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU‑Förderungsgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des KMU‑Förderungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung (zum Stichtag des Einbringung) erfolgte durch BGBl. I Nr. 57/2020 (Kundmachung am 2.7.2020)

Das KMU‑Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die jeweils zuständige Bundesministerin“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

 

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

 

 

§ 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich die jeweils zuständige Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung:

§ 10 KMU‑Förderungsgesetz enthält Absätze bis inkl. (12);

vom NR wurde am 14.10.2020 ein neuer Abs. 13 beschlossen, das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Bundesrat fehlt noch (s. auch Antrag 900/A)

2. Nach § 10 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(14) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.