14950/AB XXVII. GP

Eingelangt am 30.08.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Am 30.8.2023 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

BM für Inneres

 

 

 

 

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. Juni 2023 unter der Nr. 15448/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Postenkorruption geht weiter“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur Frage 1:

          Waren bzw. sind in der DSN Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020 vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut (gewesen)?

a.      Wenn ja, um welche Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?

b.      Wenn ja, war(en) eine oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung, Büroleitung, Fachexpert:in,..)?

i.     Wenn ja, um welche Funktion mit Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?

c.       Wenn ja, für welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen? Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende Betrauung.

 

Im Zusammenhang mit konkreten Ausführungen zum Personalstand der DSN darf auf den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten gemäß Art. 52


Bundes-Verfassungsgesetz verwiesen werden, in dem die parlamentarische Kontrolle unter Wahrung der für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden notwendigen Vertraulichkeit ausgeübt wird.

 

Zu den Fragen 2, 3, 8, 9, 14, 15, 20, 21, 27 und 28:

          Wenn eine vorübergehende Betrauung neben einer anderen Zuteilung möglich ist: Warum braucht es diese Stellen dann an sich in dem jeweiligen Stundenausmaß? Bitte um Begründung für jede genannte vorübergehende Betrauung.

          Kam bzw. kommt es durch die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften?

a.      Wenn ja, in welchen Fällen?

b.      Wie stellen Sie bei solchen vorübergehenden Betrauungen sicher, dass es nicht zu solchen Verstößen kommt?

          Wie kann gewährleistet werden, dass bei Innehaben von zwei Funktionen, bei der die vorübergehende mit Führungsverantwortung die Aufgabe der Dienst- und Fachaufsicht mit sich bringt, gleichzeitig beide vollumfänglich verantwortungsvoll ausgeübt  werden? Bitte um Begründung für jede in den Fragen 1-4 b.i. genannten vorübergehenden Betrauungen.

          Inwiefern konnte bzw. kann insbesondere die Fachaufsicht verantwortungsvoll wahrgenommen werden, wenn es bei einer vorübergehenden Betrauung neben einer anderen Zuteilung faktisch nicht möglich ist, ausreichend präsent zu sein? Bitte um Begründung für jede in den Fragen 1-4 b.i. genannten vorübergehenden Betrauungen.

 

Eine interimistische Betrauung eines vakanten bzw. derzeit nicht besetzten Arbeitsplatzes hat einen anderen vakanten bzw. derzeit nicht besetzten Arbeitsplatz, nämlich den, welchen der bzw. die interimistisch eingesetzte Bedienstete dauerhaft innehat, zur Folge. Die Abwesenheit der interimistisch auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzten Person, wird im Regelfall von den übrigen Bediensteten aufgefangen und kommt es lediglich bei besonderen Personalengpässen zu einer doppelten Funktionsausübung.

 

Derartige vorübergehend wirkende Personalmaßnahmen stellen weder die Notwendigkeit von Arbeitsplätzen in Frage, noch gehen damit Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften einher.

 

Zu den Fragen 4, 10, 16, 22:

          Kam bzw. kommt es durch die vorübergehenden Betrauungen zu Verstößen gegen § 9 Ab 1 Z 6 und 7 der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres, weil bei Verhinderung der/des Leiter:in welcher Abteilung bzw. welches Referates nicht für die


Dauer der Verhinderung jener anwesende Bedienstete der Abteilung oder einer in dieser Abteilung eingerichteten Organisationseinheit, dessen Arbeitsplatz der höchsten Verwendungs- und Funktionsgruppe (Entlohnungs- und Bewertungsgruppe) zugeordnet ist, dessen jene Aufgaben wahrnahm bzw. wahrnimmt?

a.   Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches Postens seit und bis wann?

 

Vorübergehende Betrauungen entfalten für den entsprechenden Zeitraum gleichwertige organisationsrechtliche Wirkungen wie ständige Betrauungen und lässt sich ein Verstoß gegen die anfragegegenständliche Regelung daraus nicht ableiten.

 

Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Fragen 25 und 26 hingewiesen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

          Kam bzw. kommt es bei Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3 Ausschreibungsgesetz, weil nicht

a.      innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden sollte?

i.            Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?

          In welchen Fällen, d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten in Anspruch genommen?

 

Mit Neueinrichtung der DSN wurden sämtliche Leitungsfunktionen nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) ausgeschrieben.

 

Die Funktion der Leitung des Nachrichtendienstes wurde mit 1. Februar 2023 vakant und erfolgte die Veröffentlichung der Ausschreibung in der Wiener Zeitung am 18. April 2023.

 

Eine seit 13 Monaten vakante Abteilungsleitungsfunktion wurde bis dato noch keinem Ausschreibungsverfahren unterzogen, weil der Arbeitsplatz nach Durchführung einer Evaluierung einer neuerlichen Bewertung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport unterzogen wird.

 

Zur Frage 7:

          Waren bzw. sind im BAK Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020 vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut (gewesen)?


a.      Wenn ja, um welche Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?

b.      Wenn ja, war(en) eine oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung, Büroleitung, Fachexpert:in,..)?

i.            Wenn ja, um welche Funktion mit Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?

c.       Wenn ja, für welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen? Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende Betrauung.

 

Im angefragten Zeitraum waren sieben derartige Positionen interimistisch besetzt. Dabei handelte es sich im Zeitraum von jeweils 24 Monaten um die Direktionsleitung sowie eine Abteilungsleitung. Eine weitere Abteilungsleitung war im Zeitraum von 33 Monaten vorübergehend besetzt. Des Weiteren waren zwei Referatsleitungen im Zeitraum von jeweils drei Monaten, eine weitere Referatsleitung im Zeitraum von vier Monaten sowie eine im Zeitraum von 21 Monaten interimistisch besetzt. Zu keinem Zeitpunkt war eine Person mit mehreren anderen Stellen interimistisch betraut.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

          Kam bzw. kommt es bei Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3 Ausschreibungsgesetz, weil nicht

a.      innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden sollte?

i.            Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?

          In welchen Fällen, d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten in Anspruch genommen?

 

Eine Abteilung wurde nach etwa vier Monaten, eine weitere Abteilung nach sechseinhalb Monaten nach Freiwerden des Arbeitsplatzes einer Ausschreibung zugeführt. Dabei war die volle Handlungsfähigkeit des BAK durch entsprechende Stellvertretungsregelungen zu jedem Zeitpunkt gegeben.

 

Zur Frage 13:

          Waren bzw. sind im BKA Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020 vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut (gewesen)?


a.      Wenn ja, um welche Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?

b.      Wenn ja, war(en) eine oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung, Büroleitung, Fachexpert:in,..)?

i.            Wenn ja, um welche Funktion mit Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?

c.       Wenn ja, für welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen? Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende Betrauung.

 

Im angefragten Zeitraum waren 13 derartige Positionen interimistisch besetzt. Dabei handelte es sich betreffend einen Zeitraum von eineinhalb Monaten um die Direktionsleitung sowie im Zeitraum von etwa zehn Monaten um die stellvertretende Leitung des Bundeskriminalamtes. Vier Abteilungsleitungsfunktionen waren in den Zeiträumen von vier Monaten, von etwa sieben Monaten, von einem Jahr und acht Monaten sowie von zwei Jahren vorübergehend besetzt. Darüber hinaus waren fünf Büroleitungsfunktionen in den Zeiträumen von vier Monaten, von neun Monaten, von etwa einem Jahr, von einem Jahr und vier Monaten, von zwei Jahren, sowie drei Büroleitungen im Zeitraum von jeweils etwa zweieinhalb Jahren interimistisch besetzt. Zu keinem Zeitpunkt war eine Person mit mehreren anderen Stellen interimistisch betraut.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

          Kam bzw. kommt es bei Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3 Ausschreibungsgesetz, weil nicht

a.      innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden sollte?

i.          Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?

          In welchen Fällen, d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten in Anspruch genommen?

 

Die stellvertretende Leitung des Bundeskriminalamtes wurde nach etwa einem Jahr, zwei Abteilungsleitungsfunktionen nach etwa sieben Monaten bzw. nach einem Jahr und acht Monaten nach Freiwerden des jeweiligen Arbeitsplatzes einer Ausschreibung zugeführt.


Zu den Frage 19, 23 und 24:

          Waren bzw. sind in sonstigen Dienststellen Ihres Ressorts Personen, die mit einer Stelle betraut sind, seit 1.1.2020 vorübergehend auch mit einer oder mehreren anderen Stellen betraut (gewesen)?

a.      Wenn ja, um welche Positionen handelt(e) es sich dabei in welchem Zeitraum?

b.      Wenn ja, war(en) eine oder mehrere der dadurch parallel ausgeübten Funktionen eine mit Führungsaufgabe, weil Personen unterstehend (z.B. Referatsleitung, Büroleitung, Fachexpert:in,..)?

i.            Wenn ja, um welche Funktion mit Führungsaufgabe für wie viele Unterstehende handelt(e) es sich?

c.       Wenn ja, für welche Dauer kam es (bisher) zu diesen vorübergehenden Betrauungen? Bitte um Nennung des Zeitraumes für jede vorübergehende Betrauung.

          Kam bzw. kommt es bei Ausschreibungen zu Verstößen gegen § 5 Abs 3 Ausschreibungsgesetz, weil nicht

a.      innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion oder des Arbeitsplatzes die Ausschreibung erfolgte und nicht die Ausnahme zutraf bzw. zutrifft, dass noch nicht feststand, ob diese Funktion oder dieser Arbeitsplatz bestehenbleiben oder aufgelassen werden sollte?

i.            Wenn ja, in welchen Fällen, d.h. bzgl. welches wann ausgeschriebenen Postens mit welcher Verspätung?

          In welchen Fällen, d.h. bzgl. welcher Posten wurde wann die Verlängerung von 3 Monaten in Anspruch genommen?

 

Nein.

 

Zu den Fragen 25 und 26:

          Da Sie ja auch explizit immer die DSN und das BAK als voll handlungsfähig bezeichnet haben: Warum wurde dann jede einzelne oben in den Antworten zu Fragen 1-4 b.i. genannte Führungsposition interimistisch mit jemandem anderen besetzt als, wie gesetzlich vorgesehen, dem/der nachrückenden Rangältesten? Bitte um Begründung für jede in den Antworten zu Fragen 1-4 b.i. genannten vorübergehenden Betrauungen.

          Warum wurden daher diese vorübergehenden Betrauungen vorgenommen? Bitte um Begründung für jede in den Antworten zu Fragen 1-4 b.i. genannten vorübergehenden Betrauungen.


Die in § 9 der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres geregelte Abwesenheitsvertretung stellt keine gesetzliche Bestimmung, sondern eine aufgrund des

§ 9 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) erlassene generelle Weisung dar. Inhaltlich soll diese als Subsidiäre Stellvertretung“ überschriebene Regelung lediglich bei kurzfristigen, unvorhersehbaren Abwesenheiten eines Leitungsorganes (sowie einer allfälligen ständigen Stellvertretung) für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes sorgen. Ist somit eine Leitungsfunktion längerfristig unbesetzt oder tritt eine längerfristige Verhinderung in der Ausübung der Leitung ein, so ist die (vorübergehende) Betrauung von geeigneten Bediensteten mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen gemäß § 9 Abs. 1 BMG ein legitimes, zur Gewährleistung eines geordneten Dienstvollzuges nahezu gebotenes, Vorgehen.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass die Direktorin oder der Direktor des Bundeskriminalamtes, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gemäß jeweils § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes (BKA-G),

Textfeld: Bundesgesetz	über	die	Einrichtung	und	Organisation	des	Bundesamts	zur

Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung  (BAK-G) oder Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen  hat, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihr oder ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt.

 

Zur Frage 29:

          Welche jener Personen, die seit 1.1.2020 vorübergehend mit einer Führungsfunktion betraut waren, ging als vermeintlich Bestqualifizierte:r aus einem Bewerbungsprozess für welchen Posten hervor, für den Führungserfahrung im weiteren Sinne eine Voraussetzung war? Bitte um Begründung für jeden Nutznießer der in den Fragen 1-4

b.i. genannten vorübergehenden Betrauungen.

 

Für derartige Führungspositionen sind nach dem AusG Begutachtungskommissionen einzurichten und gemäß der einschlägigen Bestimmungen Begutachtungsverfahren durchzuführen sowie Gutachten mit Eignungskalkülen zu erstatten, in welchen die in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten worunter bei Führungspositionen naturgemäß Führungskompetenz bzw. -erfahrung fällt zu gleichen Teilen mit anderen Erfordernissen, zu gewichten sind. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen können zu einzelnen Personen keine personenbezogenen Daten bekannt gegeben werden.


Zur Frage 30:

          Wie wurden bzw. werden vorübergehende Betrauungen honoriert? Bitte um Erklärung für jede in den Antworten zu Fragen 1-4 genannten vorübergehenden Betrauungen.

 

Gemäß § 37 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gebührt  Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes, welche vorübergehend, etwa im Zuge einer provisorischen Betrauung, an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet werden, eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung. Zudem gebührt gemäß § 38 GehG eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, sofern der vorübergehend eingenommene Arbeitsplatz auch einer höheren Verwendungsgruppe, als diejenige, in welche die bzw. der betroffene Bedienstete ernannt ist, zugehörig ist.

 

Bei vorübergehenden Verwendungen, welche einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigen, gebührt gemäß § 34 Abs. 7 GehG Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie vorübergehend auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren  Verwendungsgruppe verwendet werden, ohne in diese ernannt zu sein. Zudem gebührt gemäß § 36b GehG eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten, im Fall einer dauernden Betrauung eine (höhere) Funktionszulage gebühren würde.

 

Für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes gelten die gleichlautenden Bestimmungen: §§ 75 Abs. 4, § 77a, 78 und 79 GehG.

 

Zu den Fragen 31 bis 35 und 36c bis 36e:

          Wie viele Personen haben zum Zeitpunkt der Anfrage eine Planstelle in der DSN, arbeiten jedoch nicht dort?

          Bindet C.J. noch eine Planstelle der DSN?

a.      Wenn ja, auf welchem Posten?

b.      Welche Posten hatte er davor wie lange inne?

c.       Ist J. wo anders zugeteilt und wenn ja, wo?

i.            Falls dies zutrifft: wieso entschied man sich für diese Vorgehensweise?

          Seit Beginn der DSN: Wie viele Leitungsfunktionen wurden (wenn auch nur interimsmäßig) mit Personen mit beruflicher Vergangenheit im BMLV besetzt?

          Seit Beginn der DSN: Wie hoch ist die Fluktuation von Personal?

          Seit Beginn der DSN: Wie viele Personen wurden aus welchen Funktionen jeweils im Rahmen welches Verfahrens und aus welchen Gründen abbestellt?


          Wie viele Posten (ab Referatsleiter:innen) sind in der DSN unbesetzt?

i.      Um welche Stellen handelt es sich (bitte um Auflistung)?

          Wie viele Posten (ab Referatsleiter:innen) werden in der DSN interimistisch geführt?

i.      Um welche Stellen handelt es sich (bitte um Auflistung)?

          Welche Posten sind länger als zwei Monate vakant und noch nicht ausgeschrieben?

 

Im Zusammenhang mit konkreten Ausführungen zum Personalstand der DSN bzw. diesbezüglichen beruflichen Hintergründen und personellen Änderungen sowie zu personenbezogenen Daten von Bediensteten darf auf den Ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten gemäß Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz verwiesen werden, in dem die parlamentarische Kontrolle unter Wahrung der für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden notwendigen Vertraulichkeit ausgeübt wird.

 

Zu den Fragen 36, 36a und 36b:

          Wann wurde der Bereich II/DSN/ND (Nachrichtendienstliche Abteilung der DSN) zuletzt ausgeschrieben?'

          Wie viele Bewerber:innen gab es?

          Welche Qualifikationen für den für den Posten gefordert (bitte um Auflistung aller geforderten Qualifikationen)?

i.            Gab es Änderungen im Ausschreibungstext/bei den Anforderungen hinsichtlich vorangegangener älterer Ausschreibungen des selben Postens?

1.      Welche Änderungen wurden vorgenommen (bitte um Auflistung aller Änderungen)?

ii.          Wurde für die Aufnahme von Sylvia Mayer in die DSN Ausschreibungen umformuliert/angepasst, damit sie die Anforderungen erfüllt?

 

Die Ausschreibung der Leitung des Bereiches Nachrichtendienst wurde am 18. April 2023 veröffentlicht und wird die Anzahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gemäß

§ 10 Abs. 2 AusG nach Erstattung des Gutachtens der dafür eingerichteten Begutachtungskommission auf der Homepage des Bundesministeriums  für Inneres veröffentlicht werden. Aufgrund des noch laufenden Besetzungsverfahren können derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden.

 

Für die Position sind neben der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie der allgemeinen Ernennungserfordernisse des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) bzw. der Aufnahmevoraussetzungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A1 gemäß Anlage 1 Z 1.12. zum BDG


durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit nachzuweisenden Inhalten der Studienrichtungen Recht (z.B. Rechtswissenschaften, Wirtschaftsrecht), Wirtschaft (z.B. Unternehmensführung, Wirtschaftslehre), Soziales (z.B. Internationale Beziehungen, Politik) oder Sicherheit und Verwaltung (z.B. Strategisches Sicherheitsmanagement) sowie die Einwilligung in die Durchführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung und der Sicherheitsüberprüfung der Stufe „Streng geheim“ sowie das Bestehen derselben gefordert. Zudem sind folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse erforderlich: fundierte Fach- und Gesetzeskenntnisse auf den Gebieten des Verfassungsschutzes; umfassende Kenntnisse der österreichischen Sicherheitsverwaltung und der Sicherheitsbehörden; detaillierte Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des BMI sowie der DSN und der die Organisation betreffenden Ziele und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich;                                                    Führungskompetenz,                Führungserfahrung               und Managementfähigkeiten; Erfahrungen in der nationalen und internationalen Zusammenarbeit; verhandlungssicheres Beherrschen der englischen Sprache sowie überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, Genauigkeit und Verlässlichkeit.

 

Es gab keine Änderungen zu vorangegangenen Ausschreibungen.

 

Zur Frage 37:

          Im BAK ist die Abteilung III/BAK/2 (Prävention, Edukation und internationale Zusammenarbeit) neu besetzt worden. Wie viele der sechs Bewerber:lnnen (5 männlich, 1 weiblich: https://www.bmi.gv.at/105/Mitteilungen.aspx) waren aus einem Ministerium (intern) und wie viele aus der Privatwirtschaft (extern)?

a.      Welche Anforderungen wurden in der Ausschreibung für diese Position genannt (bitte um Auflistung aller geforderter Qualifikationen)?

b.      Welche Qualifikationen hat die Person, welche letztlich mit der Position betraut wurde, vorzuweisen (bitte um Auflistung aller Qualifikationen)?

 

Zwei der sechs Bewerberinnen und Bewerber für die Ausschreibung der Abteilung III/BAK/2 waren aus einem Ministerium und waren die Anforderungen für diese Position neben dem Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie  der allgemeinen Ernennungserfordernisse des BDG bzw. der Aufnahmevoraussetzungen des VBG die Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A1 gemäß Anlage 1 Z 1.12. zum BDG durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die Bereitschaft zu Lehr- und Repräsentationsauftritten, zu Dienstreisen im In- und Ausland sowie zur Absolvierung der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Stufe „Streng geheim“. Zudem waren folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse


erforderlich: eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf den mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion verbundenen Aufgabengebieten einschließlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften, Erlässe und Richtlinien sowie umfassende Kenntnisse der Mechanismen, Initiativen und Forschungsergebnisse in der Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention auf nationaler sowie internationaler Ebene, hohe fachliche Qualifikation im Handlungsrahmen des BAK-Gesetzes, besondere Kenntnisse und (inter-)nationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, hohes Maß an Führungskompetenz, ausgezeichnete Organisations- und Managementfähigkeiten bezüglich der Planung, Steuerung und Kontrolle von Prozessen, sehr gute rhetorische und Präsentationsfähigkeiten sowie sehr gutes schriftliches Ausdrucksvermögen, ausgezeichnete Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch.

 

Die mit der Leitung der Abteilung III/BAK/2 betraute Person ging aus dem von der Begutachtungskommission erstatteten Gutachten als im höchsten Ausmaß geeignet hervor und erfüllt dementsprechend die in der öffentlichen Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 15. November 2022 genannten Anforderungen.

 

Zu den Fragen 38 und 40 bis 42:

          Wie viele Posten (ab Referatsleiter:innen) sind im BAK unbesetzt?

a.   Um welche Stellen handelt es sich (bitte um Auflistung)?

          Wie viele Posten (ab Referatsleiter:innen) werden im BAK interimistisch geführt?

a.   Um welche Stellen handelt es sich (bitte um Auflistung)?

          Welche Posten sind länger als zwei Monate vakant und noch nicht ausgeschrieben?

          Für die weiterhin unbesetzten bzw. interimsmäßig besetzten Posten: wie lautet der Plan für deren Besetzung?

 

Die Referate III/BAK/1.3, III/BAK/2.2, III/BAK/2.3 sowie III/BAK/3/EKA sind seit länger als zwei Monaten unbesetzt, wobei keine interimistische Betrauung vorgenommen wurde. Eine Besetzung der genannten Arbeitsplätze wird nach den Bestimmungen des Bundes- Gleichbehandlungsgesetzes erfolgen.


Zur Frage 39:

          Welche Qualifikationen hat die Person, welche letztlich mit der Position der Referatsleitung Prävention betraut wurde, vorzuweisen (bitte um Auflistung aller Qualifikationen)?

 

Die mit der Leitung  des Referates III/BAK/2.1 betraute Person erfüllt die gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vorgesehenen Anforderungen. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen können zu einzelnen Personen keine personenbezogenen Daten bekannt gegeben werden.

 

Zu den Fragen 43 und 44:

          Welche Funktion(en) übt Ernst Schmid jeweils wann im BAK aus?

a.      Übt er auch interimistische Funktionen aus?

i.            Wenn ja, welche?

          In welchem Zeitraum war er insbesondere

a.      Abteilungsleiter 1

b.      Fachaufsicht Referat 2.3 international

c.       Referatsleiter 1.1.

d.      Referatsleiter 1.3. Recht und Analyse

e.      interimistisch Abteilungsleiter 1?

 

Die anfragegegenständliche Person übt seit 1. April 2023 die Funktion des Leiters der Abteilung III/BAK/1 aus. Davor übte sie die interimistische Leitung der Abteilung III/BAK/1 für 33 Monate aus und nahm die Fachaufsicht über das Referat III/BAK/2.3 für den Zeitraum von fünf Monaten wahr.

 

Zu den Fragen 45 und 46:

          Dem Bericht zum ÖVP-Korruptionsuntersuchungsausschuss durch den Verfahrensrichters ist folgendes zu entnehmen, S. 192: "Sie habe in weiterer Folge

„überhaupt keine Mitsprachemöglichkeit" gehabt, sei weder mit dem ELAK betraut noch in die Entscheidung einbezogen gewesen, wer in ihrer Abt. ihr Stellvertreter und Referatsleiter werden sollte. Der ELAK sei ihr nach einiger Zeit anonym zugespielt worden. Im Besetzungsvorschlag sei Dr. E. S. „als Erstgereihter und als Einziger, der die Kriterien erfüllte, dargelegt" worden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass die von ihr vorgeschlagene Person „es nicht werden konnte, weil vom Sektionschef, vom Direktor und von Dr. Kerbl eine andere Person, eben Dr. E.S., schon im Vorfeld feststand, dass er es werden sollte." Es habe sich „bei Dr. E. S. sagen wir, um eine, sagen wir doch jetzt, parteipolitisch verbundene Person [ge]handelt, auch einem


Netzwerk, also dem CV zugehörig, so wie Direktor Wieselthaler später in einer Aussage mir gegenüber gesagt hat: E. S. wird es ja nicht nur, weil er CVler ist. "In der Abt. habe es in der Folge mit Dr. E. S. Probleme mit den Referatsmitarbeiter:innen sowie den anderen Referatsleitern gegeben, mangels fachlicher Eignung habe auch die notwendige Akzeptanz gefehlt. Im Februar 2020 sei er dann der Direktion zugewiesen worden." Angesichts der Erkenntnisse aus dem "ÖVP-Korruptions"- Untersuchungsausschuss, welche Ernst Schmid betreffen: welche Konsequenzen und Maßnahmen haben Sie oder wer seither ihm gegenüber getroffen?

          Gab bzw. gibt es interne Erhebungen und Ermittlungen wegen parteipolitisch motivierter Postenvergabe zu Gunsten Ernst Schmids?

a.   Wenn ja, wann durch wen mit welchem wann inwiefern eintreffenden Ergebnisses?

 

Zum angeführten Sachverhalt wurden im Zeitraum Jänner bis März 2020 von der Dienstbehörde Erhebungen und Ermittlungen durchgeführt. Die mit der Prüfung der Ermittlungsergebnisse befasste Staatsanwaltschaft Wien fand mit Benachrichtigung vom

8. Juni 2020 keinen Grund zur weiteren Verfolgung, weshalb das Ermittlungsverfahren nach § 190 Z 2 Strafprozessordnung 1975 (StPO) eingestellt wurde. Zudem wurde der Besetzungsvorgang von der Bundes-Gleichbehandlungskommission geprüft und als rechtskonform eingestuft.