Land Burgenland

Abteilung 6 – Soziales und Gesundheit

Hauptreferat Gesundheit

Amt der Bgld. Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt

 

Stabsabteilung Recht

Hauptreferat Verfassungsdienst

im Hause

Eisenstadt, am 13.5.2020

Sachb.: Mag. Schattovits

Tel.: +43 57 600-2477

Fax: +43 57 600-2533

E-Mail: post.a6-gesundheit@bgld.gv.at

Zahl:           Anfragebeantwortung zu RE/VD.A321-10028-3

Betreff:      Datenerhebungen in den Bundesländern zu Anzeigen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie zu Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des Epidemiegesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die im Betreff angeführten parlamentarischen Anfragen zur Geschäftszahl: 2020-0.259.553 werden seitens der Abteilung 6, Hauptreferat Gesundheit, wie folgt beantwortet:

 

Parlamentarische Anfrage 1432/J vom 6.4.2020 (XXVII.GP):

Fragenkomplex A:

1.b.)       43

2.b.)       0

3.b.)       0

4.b.)     17

5.b.)     € 5.600,--

6.b.)     0

7.b.)     0

8.b.)     17

9.b.)     0

10.b.)   0

11.b.)   1

12.a.ii.) 0

12.b.ii.) 0

12.c.ii.) 0

13.b.)   26

14.b.) Eine ho. Behördendefinition für den Begriff „Corona-Party" existiert nicht und wurde in den ho. geführten Verwaltungsstrafverfahren nicht verwendet. Angemerkt wird, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage für allfällige Verfahren in diesem Zusammenhang in der VO des BMSGPK gemäß § 2 Z 1 COVID-19-MaßnahmenG (Stammfassung BGBI. II Nr. 98/2020 samt nachfolgenden Novellen ist), die das Betreten von öffentlichen Orten verbietet, zu finden ist. In der Sonderausgabe 3, Newsletter Öffentliches Recht und Europarecht, der JKU Linz, wird auf die Rechtsfrage, ob Ausnahmetatbestand für Betretungen im Freien (§ 2 Z 5 der VO) die Überwindung der Wegstrecke zu anderen privaten Haushalten rechtfertigt, ausführlich Bezug genommen.

Danach „spricht vieles dafür, die in § 2 Z 5 der VO enthaltene Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Betretens öffentlicher Orte so zu interpretieren, wie es der von Anbeginn an vertretenen Position des VO-Gebers entspricht, nämlich dass sie nur dann greift, wenn es beim Betreten öffentlicher Orte im Freien, das den Gegenstand dieser Bestimmung bildet, bleibt und die Ausnahme nicht dazu verwendet ( oder - besser gesagt - missbraucht) wird, zu anderen privaten Haushalten zu gelangen und dort was auch immer zu tun."

15.) Unter Zugrundelegung der in Pkt 14. angeführten Rechtsmeinung ist es denkbar, Fälle, in denen öffentliche Orte betreten werden, um zu (Privat)örtlichkeiten zu gelangen, wo ein Treffen bzw. Zusammenkünfte mit Personen, die mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt leben, stattfindet, unter den Tatbestand des § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes zu subsumieren.

Es wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen Betretung eines öffentlichen Ortes (von Wohnort zu Tatort), wobei die Ausnahmebestimmungen nicht gegeben waren, geführt.

16.b.)    1

Die Fragen 17 bis 19 sind direkt an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet.

20.b.)    6

21.b.)   12

22.b.)     6

23.b.)     0

24.b.)     6

25.a.ii.)  0

25.b.ii.)  0

25.c.ii.)  0

26.b.)     0

Die Fragen 27 und 28 sind direkt an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet.

 

Fragenkomplex B:

1.b.)     25

2.b.)     0

3.b.)     0

4.b.)     13

5.b.)     € 3.770,--

6.b.)     0

7.b.)     0

8.b.)     8

9.b.)     0

10.b.)   0

11.b.)   1

12.a.ii) 0

12.b.ii) 0

12.c.ii)  0

13.b.)   7

 

Fragenkomplex C:

1.b.)     217

2.b.)     7

3.b.)     2

4.b.)     139

5.b.)     € 53.230,--

6.b.)     0

7.b.)     0

8.b.)     165

9.b.)     0

10.b.)   1

11.b.)   41

12.a.ii)   0

12.b.ii)   0

12.c.ii)   0

13.b.)   36

 

Fragenkomplex D:

1.) Die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz sowie der Durchführungsverordnungen erstatteten Anzeigen werden im Verwaltungsstrafenprogramm „VStV" erfasst (bei der Strafbemessung sind gemäß § 19 VStG Verwaltungsvorstrafen zu berücksichtigen). Das Verwaltungsstrafenprogramm ist eine IT-Anwendung zur Abwicklung von Verwaltungsstrafverfahren. Es besteht aus dem Modul VStV-Exekutive (zur Erfassung von Anzeigen durch die Organe der Bundespolizei) sowie aus dem Modul VStV--Behörde zur weiteren Abwicklung und zum Vollzug der Verwaltungsstrafen durch die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz. Sämtliche Verfahrens- und Organisationsabläufe in diesem Programm sind an die gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) angepasst. Die Speicherung von Verfahrensdaten richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 49a Abs. 8 –Löschung Anonymverfügungen, § 55 -Straftilgung).

2.)  Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschäftszahl, Deliktscode, Rechtsnorm, Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Rechtskraft

3.)  Seit Bestehen des VStG (1950)

4.)  5 Jahre

5.)  Nach Ablauf von 5 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (§ 55 Abs. 1 VStG).

Die Fragen 6 bis 8 sind direkt an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet.

 

 

Parlamentarische Anfrage 1515/J vom 15.4.2020 (XXVII.GP):

 

Fragenkomplex A:

1.b.)     1 - § 40 lit. b Epidemiegesetz 1950 (Missachtung eines Absonderungsbescheides)

             1 - § 40 lit. c i.V.m. § 25 Epidemiegesetz 1950 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Einreise    auf dem Luftweg nach Österreich, BGBI. II Nr. 105/2020

2.b.)       1

3.b.)       1

4.b.)       € 400,--

5.b.)       0

6.b.)       0

7.b.)       1

8.b.)       0

9.b.)       0

10.b.)     1

11.a.ii.)  0

11.b.ii.)  0

11.c.ii.)  0

12.b.)     1

 

Fragenkomplex B:

Die Fragen 1 bis 6 können ho. nicht beantwortet werden.

Die Fragen 7 bis 8 sind direkt an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet.

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für den Landeshauptmann

 

Im Auftrag der provisorischen Abteilungsvorständin

WHR Mag. Christina Philipp

Titel: Darstellung Amtssignatur des Landes Burgenland - Beschreibung: Dieses Dokument wurde amtssigniert. Siegelprüfung und Verifikation unter www.burgenland.at/amtssignaturAmt der Burgenländischen Landesregierung ● A-7000 Eisenstadt ● Europaplatz 1

Telefon +43 57 600-0 ● Fax +43 2682 61884 ● E-Mail anbringen@bgld.gv.at

www.burgenland.at ● Datenschutz https://www.burgenland.at/datenschutz