1. In welcher Form erfolgte eine Kontrolle der Corona-bedingten Einreisevorschriften auf österreichischen Flughäfen und Flugplätzen bei den Passagieren von Bedarfsflugzeugen
und privaten Kleinflugzeugen, geordnet nach Flughäfen bzw. Flugplätzen?
Am Flughafen Salzburg werden derzeit im Auftrag der Gesundheitsbehörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg) die COVID-19-Einreisebestimmungen lückenlos von den Assistenzkräften des österreichischen Bundesheeres im Zusammenwirken mit Polizeibeamten der PI Flughafen kontrolliert. Hierbei ergibt sich im Zuge der Kontrolle keine Unterscheidung, ob die Einreise mit einem Privat- oder Bedarfsflugzeug oder mittels Linienflug erfolgt. Bei sämtlichen Passagieren wird das Einreise-Online-Formular (Pre-Travel-Clearance) kontrolliert bzw wird gegebenenfalls gemäß § 2a Abs 3 COVID-19-Einreiseverordnung ein Formular entsprechend der Anlage E oder F der COVID-19-Einreiseverordnung ausgefüllt, welches anschließend von den Assistenzkräften des Bundesheeres an den Magistrat übermittelt wird. Im Zuge der Einreise vorgebrachte Ausnahme- oder Sonderbestimmungsgründe werden bei der Einreisekontrolle glaubhaft gemacht.
Am Flugplatz Zell am See werden die Einreisekontrollen durch das Bezirkspolizeikommando Zell am See durchgeführt und auch dokumentiert.
Am Flugplatz Mauterndorf findet derzeit aufgrund der Flugplatzlage kein Flugbetrieb aus dem Ausland oder in das Ausland während geschlossener Schneedecke statt.
Bei Flugbetrieb verständigt grundsätzlich der Flugplatzbetreiber die Polizeiinspektion Mauterndorf frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen aus dem Ausland. Es werden in weiterer Folge Personenkontrollen und derzeit auch Kontrollen der Corona bedingten Einreisevorschriften in Abstimmung mit der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg als Gesundheitsbehörde durchgeführt.
2. Fanden diese Kontrollen lückenlos statt oder wurden diese nur punktuell durchgeführt, geordnet nach Flughäfen bzw. Flugplätzen?
Die COVID-19-Einreisekontrollen finden derzeit am Flughafen Salzburg und Flugplatz Zell am See lückenlos statt, am Flugplatz Mauterndorf findet derzeit kein internationaler Flugbetrieb aufgrund geschlossener Schneedecke statt, der letzte Anflug erfolgte im Juli 2020, es wurden lückenlose Kontrollen der Einhaltung der „COVID-19-Einreiseverordnung“ durchgeführt.
3. Kann von Ihrer Seite eine Einreise nach Österreich unter Umgehung von Landeverboten (mittels Zwischenstopp) und damit auch der entsprechenden Einreisevorschriften ausgeschlossen werden?
Da nach dem Wortlaut des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus Südafrika und Brasilien (und deren Vorgängerbestimmungen) auf das Abfliegen von Luftfahrzeugen aus den jeweiligen Regionen oder Ländern abgestellt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Zwischenstopp Landeverbote umgangen werden können.
4. Werden an die Gesundheitsbehörden Einreise-Passagierlisten übermittelt, wenn ja, wie werden diese kontrolliert?
Gemäß § 2a COVID-19-Einreiseverordnung sind Personen, die nach Österreich einreisen, verpflichtet, sich vorab online (Pre-Travel-Clearance) zu registrieren. Dies wird – wie unter Punkt 1. festgehalten – auch lückenlos kontrolliert. In Einzelfällen wird ein Formular entsprechend der Anlage E oder F der COVID-19-Einreiseverordnung ausgefüllt, welches anschließend von den Assistenzkräften des Bundesheeres an den Magistrat übermittelt wird. Gesonderte Passagierlisten werden daher nicht an den Magistrat übermittelt. Am Flugplatz Zell Zell am See werden die physischen Einreiseerklärungen von der Polizei und die elektronischen Einreiseerklärungen werden direkt von der „Pre-Travel Clearance“ per E-Mail an die Bzirkshauptmannschaft Zell am See übermittelt. Am Flugplatz Mauterndorf werden bei Flugbetrieb die Passagierlisten in Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde durch die Polizeiinspektion Mauterndorf kontrolliert.
5. Wie werden generell die bei der Einreise bekanntzugebenden Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 kontrolliert?
Zunächst erfolgt bereits bei der Einreise in das Staatsgebiet im Zuge von polizeilichen Grenzkontrollen) eine Überprüfung der gemäß § 25a EpiG bekanntgegebenen Daten. Zudem werden auf Ersuchen gemäß § 28a EpiG die bekanntgegebenen Daten stichprobenartig durch polizeiliche Organe in Form von Nachschauen vor Ort kontrolliert. Zusätzlich erfolgen – je nach Kapazität und Anlassfall - ergänzende Kontrollen und Überprüfungen durch die Gesundheitsbehörde.
6. Wie wird generell eine selbst überwachte Heimquarantäne durch die Gesundheitsbehörden kontrolliert?
Die Überprüfung der Einhaltung der selbstüberwachten Heimquarantäne erfolgt auf Ersuchen gemäß § 28a EpiG stichprobenartig durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge dieser Überprüfungen werden am angeführten Ort der Absonderung polizeiliche Nachschauen gehalten, ob die betroffenen Personen die Heimquarantäne einhalten. Ergänzend werden auch Überprüfungen vor Ort durch Organe der Gesundheitsbehörde durchgeführt.