5518/AB XXVII. GP

Eingelangt am 23.04.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Am 29.09.2022 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stögmüller, Freundinnen und Freunde haben am 24. Februar 2021 unter der Nr. 5601/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Wirecards Privatdetektiv N.N. auch für das BMLV tätig und welche Verbindungen haben die handelnde Personen in das Ministerium?“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1, 2, 4, und 7:

Nein.

Zu 1a bis 1c, 2a, 4a, 4b, 7a und 7b: Entfällt.

Zu 3, 5 und 8:

 

Im Hinblick darauf, dass Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wegen ihrer besonderen Sensibilität und Klassifizierung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit im Interesse der umfassenden Landesverteidigung (Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) nicht geeignet sind, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden, ersuche ich um Verständnis, dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die speziellen rechtlichen Rahmen- bedingungen des Ständigen Unterausschusses des Landesverteidigungsausschusses des Nationalrates.


 

Zu 6:

 

Ich ersuche um Verständnis, dass personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekanntgegeben werden dürfen.

 

Zu 9:

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) geht davon aus, dass die Anfragesteller in ihrer Fragestellung nicht eine Nebentätigkeit meinen, sondern eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948. Hiezu ist festzustellen, dass keine Bedienstete und kein Bediensteter des BMLV eine Nebenbeschäftigung bei dem genannten Unternehmen gemeldet hat.