22/BI XXVII. GP

Eingebracht am 13.02.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Bürgerinitiative

betreffend

„Freies Pokerspiel in Österreich“

- Nein zur Willkür gegen Poker und Bürger -

 

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Da für den Wegfall der Beschwer eine Änderung im Glücksspielgesetz
erforderlich ist.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 2542 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

eine neue Übergangsvorschrift für das freigewerbliche Pokerspiel, sowie eine Rechtsgrundlage für das Anbieten der bisher aufgrund einer Gewerbeberechtigung veranstalteten Pokerspiele im Glücksspielgesetz zu schaffen, sowie die abgabenrechtlichen Regelungen entsprechend zu harmonisieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)


Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

„Freies Pokerspiel in Österreich“

- Nein zur Willkür gegen Poker und Bürger -

 

 

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

MAG Roman

ZANONI

 

 

 

 

 

Unterstützungserklärungen:

 

 

Name

 

 

Anschrift

 

 

Geb. Datum

 

Datum der

Unterzeichnung

 

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Für eine gesetzeskonforme Einbringung müssen die Unterschriftenlisten im Original vorgelegt werden.

Die Parlamentsdirektion weist darauf hin, dass die Unterschriftslisten nicht zugleich auch für andere Zwecke verwendet werden sollen.

Die vorgelegten Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.