24/BI XXVII. GP

Eingebracht am 09.03.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Bürgerinitiative

Betreffend Abschaffung des Beitrages nach § 13a Pensionsgesetz 1965 sowie aller analogen bundesrechtlichen Regelungen.

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Das Pensionsgesetz 1965 ist ein Bundesgesetz.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 965 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

den Paragraf 13 a Pensionsgesetz 1965 („Beitrag") und alle im Bundesrecht gelten analogen rechtlichen Bestimmungen für alle Bundesbeamtinnen und -Beamten im Ruhestand und deren Hinterbliebene abzuschaffen.

Sollte dem aus budgetären oder politischen Gründen nicht sofort nahegetreten werden können, wäre eine Absenkung des Beitrages in Etappen auf null durch Verhandlung eines Stufenplans mit verbindlichen Terminen rechtlich zu verankern.


Begründung

Im Pensionsgesetz 1965 wurde am 1.7.1993 mit § 13a der Pensionssicherungsbeitrag (PSB) mit dem Ziel eingeführt, die Gleichwertigkeit zwischen der Anpassung der damals noch an die Anpassung der Aktivbezüge gekoppelten Ruhebezüge und der Aufwertung bzw. Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung herzustellen. Ein weiterer Grund dafür war, der steigenden Entwicklung der Ruhebezüge im Öffentlichen Dienst, entstanden durch vermehrte Aufnahmen und liberale Pragmatisierungspraxis in den 70er und 80er Jahren gegenzusteuern, um so zur Konsolidierung des Budgets beizutragen.

Fortsetzung siehe Beiblatt!


Beiblatt zur parlamentarischen Bürgerinitiative

betreffend die Abschaffung des Beitrages nach § 13a Pensionsgesetz 1965 sowie alleranalogen bundesrechtlichen Regelungen.

Fortsetzung der Begründung

Besonders anzumerken ist, dass in den Verhandlungen zu diesem Gesetz zugesichert worden ist, dass mit Einführung des PSB die Koppelung der Anpassung der Ruhebezüge an die Gehaltsanpassung der Aktiven bestehen bleibt.

Per 1. Juni 1996 wurde §13a PG 1965 nicht zuletzt wegen verfassungsrechtlicher Bedenken novelliert und auf „Beitrag" umbenannt. Die Höhe des Beitrages betrug per 1. Jänner 1999: 1,3% bzw. 1,1% und seit 1. Oktober 2000 beträgt sie 2,1% bzw. 2,3%. Mit 1. Jänner 2004 sind diese Werte um einen Zusatzbeitrag von 1% ausgeweitet worden. Analoge Gesetze sind z.B. auch für die ÖBB, im Post und Fernmeldedienst sowie in anderen Bereichen des Bundesdienstes in Kraft. Für alle von § 13a PG betroffenen BeamtInnen im Ruhestand bleibt dieser Beitrag unvermindert bestehen und wird auch im Falle ihres Ablebens von den Witwen/Witwerpension und Waisenpension einbehalten.

Mit der per 1. Jänner 1999 erfolgten Novellierung des § 41 PG wurde die Koppelung der Anpassung von Aktiv- und Ruhebezügen abgeschafft und die Anpassung der Ruhebezüge von BundesbeamtInnen an jene im ASVG gekoppelt. Seither gab es eine Reihe von Pensionsanpassungen, die im krassen Widerspruch zur Entwicklung der Aktivbezüge im Öffentlichen Dienst stehen. Sie haben bewirkt, dass die Ruhebezüge von BeamtInnen und somit deren Haushaltseinkommen inzwischen bereits erheblich reduziert worden und längst an das Niveau vergleichbarer gesetzlicher Pensionen (z.B. ASVG) angeglichen ist.

In der öffentlichen Diskussion werden die angeblich hohen Pensionen im Öffentlichen Dienst in Augenschein genommen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass in der oben zitierten liberalen Zeit der Pragmatisierungen auch Portiere, Kraftfahrer, Handwerker und andere Berufsgruppen mit geringerem Einkommen als BeamtInnen in den Bundesdienst übernommen worden sind. Die Höhe ihrer Brutto-Ruhebezüge entspricht heute höchstens den Durchschnittspensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung; dennoch müssen sie davon den „Beitrag" von bis zu 3,3 % leisten. (Pensionssicherung wofür? - für wen?)

Diese als Beispiele angeführten Tatsachen sind der Grund für unsere Forderung auf Abschaffung des Beitrages nach § 13a PG. Diesbezüglich gab es in der Vergangenheit bereits mehrere parlamentarische Petitionen und Bürgerinitiativen. Sie alle verliefen im parlamentarischen Getriebe verbunden mit Neuwahlen und dem Ende von Gesetzgebungsperioden.

Zuletzt wurde die Forderung auf Abschaffung des Beitrages nach § 13a PG mit Bürgerinitiative vom 20.11.2014 - gestellt von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - an den Nationalrat herangetragen. Nach Beratung im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen und der Einholung diverser Stellungnahmen landete das Anliegen letztlich im Verfassungsausschuss des

Nationalrates, wo es bis zu Beendigung der Gesetzgebungsperiode unbehandelt geblieben ist.


Das Bundeskanzleramt anerkennt unsere Kritik am Beitrag” in seiner Stellungnahme vom 1. 9. 2015 - GZ: BKA-350.710/0156-1/4/2015 - mit folgendem Satz:

Die Kritik der Pensionistinnen und Pensionisten über die Leistung des Pensionssicherungsbeitrags ist verständlich, aufgrund der wirtschaftlichen, budgetären und arbeitsmarktpolitischen Situation ist es jedoch derzeit leider nicht möglich, den Pensionssicherungsbeitrag abzuschaffen."

Auf Grund von Beschwerden der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, hat sich der VfGH wiederholt mit dem Thema „Beitrag" befasst und sinngemäß die Entscheidung an den Dienstgeber mit Hinweis auf dessen Gestaltungsspielraum übertragen.

Hinweisen möchten wird noch, dass bereits im Regierungsprogramm 2008 eine teilweise Abschaffung des Beitrages festgeschrieben worden ist, die Verhandlungen aber ergebnislos geblieben sind.

Gegenwärtig unterstützt auch der Österreichische Seniorenrat unser Anliegen und fordert die Abschaffung des Beitrages bis zur Höchstbeitragsgrundlage ASVG.

Obwohl es unter landesrechtliche Kompetenz fällt möchten wir abschließend dennoch erwähnen, dass sich der VfGH aufgrund einer Beschwerde der Beamten der Gemeinde Wien ausführlich mit dem Thema Pensionssicherungsbeitrag befasst hat. Demnach ist im Weitesten und unter bestimmten Umständen, eine (teilweise) Abschaffung solcher Beiträge nicht ausgeschlossen. (VfGH vom 29.6.2006, B525/06 (Text))

 




 

 

Hinweise:

Für eine gesetzeskonforme Einbringung müssen die Unterschriftenlisten im Original vorgelegt werden.

Die Parlamentsdirektion weist darauf hin, dass die Unterschriftslisten nicht zugleich auch für andere Zwecke verwendet werden sollen.

Die vorgelegten Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.