37/BI XXVII. GP

Eingebracht am 18.08.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Bürgerinitiative

betreffend

LEBEN für ALLE

 

 

 

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Änderung der B-VG (Art. 85)

 

 

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von   890  BürgerInnen mit ihrer

Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die
Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

 

 

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

 

siehe Beilage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)



Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat am 11. Dezember 2020 entschieden, dass
der Straftatbestand der „Hilfeleistung zum Selbstmord“ gegen das Recht auf
Selbstbestimmung verstößt, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.

Der assistierte Suizid wäre damit ab 1. Jänner 2022 in Österreich legal.

Nach dem Urteil des VfGH ist die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ im § 78 des Strafgesetzbuches verfassungswidrig.

Dazu die bisherige Gesetzeslage im Strafgesetzbuch:

Mitwirkung am Selbstmord

§ 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. “

Weitere wichtige gesetzliche Bestimmungen:

Tötung auf Verlangen

§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 110 StGB und § 49a Ärztegesetz:

Ø  Auch ohne Zugang zum assistierten Selbstmord hat jede Person in Österreich das
Recht auf Selbstbestimmung. Denn jeder Patient hat das Recht, eine medizinische Behandlung abzulehnen, selbst wenn dies zu einem beschleunigten Todeseintritt
führt.

In Österreich darf niemand gegen seinen Willen behandelt werden.

Ø  Ärzte dürfen Maßnahmen setzen, die schwerste Schmerzen und Qualen lindern -
auch wenn dadurch das Risiko besteht, dass sie unter Umständen lebensverkürzend
wirken.

Ablehnung der aktiven Sterbehilfe und der Abtreibung im Hippokratischen Eid:

Der Hippokratische Eid bestimmte über viele Jahrhunderte die Haltung der Ärzte, niemals zu töten. Wenn heute Ärzte Abtreibungen vornehmen oder Sterbehilfe (Euthanasie) leisten
handeln sie damit gegen jahrhundertealte und bewährte ethische Grundlagen.

„Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin, ein tödliches Gift verabreichen oder
auch nur dazu raten. Auch werde ich nie einer Frau ein Abtreibungsmittel geben. Heilig und
rein werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren. “

Ein Mediziner ist Lebensretter und kein Vollzugsgehilfe beim Suizid auf Verlangen. Die Antwort auf unheilbare Krankheit und Schmerzen liegt in der Palliativmedizin, in einer würdevollen Sterbebegleitung.


Wichtig wäre die Fortführung der Bürgerinitiativen #Fairändern und „Fakten Helfen“ durch
den Nationalrat, welche unter anderem die Erhebung einer anonymen Statistik über Schwangerschaftsabbrüche und eine wissenschaftliche Erforschung der Motive fordern, um
eine soziale und gesetzliche Verbesserung bei Konfliktschwangerschaften durch bessere
Beratung gewährleisten zu können. #Fairändern setzt sich zudem für eine Bedenkzeit
zwischen Anmeldung und Durchführung einer Abtreibung und eine Informationskampagne
über Adoption und Pflege als Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch ein. Außerdem ist #Fairändern die Abschaffung der eugenischen Indikation (Abtreibung bis zur Geburt, wenn
das Kind wahrscheinlich behindert ist) ein großes Anliegen, damit es zu keiner
Diskriminierung von Menschen mit Behinderung kommt.

Der ehemalige Präsident Dr. Artur Wechselberger schreibt in der Ärztezeitung:

"Über die Jahrtausende hat sich dieses berufliche Selbstverständnis der
bedingungslosen Verpflichtung zum Schutz des Lebens erhalten
.... [Patienten] haben
das Recht auf menschenwürdige Sterbebegleitung und auf jede zur Verfügung
stehende Hilfe, damit der Sterbevorgang so würdevoll und erträglich wie möglich
erfolgen kann. Ein Recht auf medizinische Maßnahmen, die das Leben beenden,
gehört nicht zu den Patientenrechten “

Töten darf kein Teil der Medizin werden!

Gott gibt das Leben und nur er darf das Leben beenden!

Im Zentrum einer palliativen Behandlung stehen die Schmerzkontrolle und die Begleitung am Lebensende. Auf nutzlose medizinische Behandlungen wird verzichtet.

Für den Fall der Entscheidungs- oder Äußerungsunfähigkeit können Patienten auch im
Vorhinein durch die Instrumente der Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung regeln,
dass ihr Wille weiter berücksichtigt wird.

Welche Folgen hat eine Freigabe der Mitwirkung am Selbstmord oder/und Tötung auf
Verlangen für eine Gesellschaft:

Ø  rasanter Anstieg von Todesfällen durch Selbsttötung (vor allem alte und kranke Menschen)

Ø  Menschen kommen vermehrt unter Druck, sich für eine Selbsttötung entscheiden zu müssen, weil sie sich als Belastung für ihre Familie, ihr Umfeld und die Gesellschaft empfinden.

Ø  Betroffene stellen innerlich eine Kosten-Nutzen-Rechnung an.

Ø  Mitwirkung am Selbstmord und Tötung auf Verlangen wird in den Ländern, in denen
es erlaubt ist, zunehmend als normale Form des Sterbens angesehen.

Ø  Es wäre der erste Schritt in Richtung Euthanasie (= Sterbehilfe, die Abkürzung lebensunwerten Lebens)

Ø  Geschäftsinteressen der Sterbehilfsorganisationen spielen eine Rolle

Ø  Wer entscheidet für die, die nicht selbst entscheiden können?

Behinderte, Schwache, Kranke, Babys, Kinder ....

Ø  In den Niederlanden werden sowohl Demenzkranke als auch bereits Babys getötet.

Aktuell besteht im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom
11. Dezember 2020 ein politischer Handlungsauftrag.

Die Entscheidung des VfGH kann wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der

Gewaltentrennung den Gesetzgeber nicht ersetzen.


Der Trend, wichtige gesellschaftspolitische Fragestellungen durch die Höchstgerichte lösen
zu lassen, muss unbedingt beendet werden.

Um in der politischen Diskussion Klarheit zu schaffen sollte der Nationalrat auf
Verfassungsebene das uneingeschränkte Recht auf Leben verbindlich regeln.

Damit würde Rechtssicherheit für die Ärzte und für die Menschen in unserem Land
geschaffen.

Keinesfalls sollten Überlegungen zum Tragen kommen, wie das Einander-Töten gesetzlich
zu regeln ist, denn bei der Beihilfe zum Selbstmord geht es nicht um das eigene Leben,
sondern um das Leben eines anderen Menschen. Und es gibt kein „gutes“ Töten!

Eine gesetzliche Ersatzlösung für das Töten ist weder notwendig noch gerechtfertigt!
Der Beginn und das Ende des Lebens verlangen Menschlichkeit, Hilfsbereitschaft und Verständnis für die Würde des Menschen, aber keine Regeln für das Töten.

Angelehnt an die Überlegungen des Österreichkonvents aus den Jahren 2003 bis 2005 wäre
                             es sinnvoll, den bestehenden Art. 85 der Bundesverfassung
(„Die Todesstrafe ist abgeschafft“) zu ändern und zu einer
echten Schutzbestimmung für das

Leben zu erweitern.

Der Nationalrat möge nachstehende Änderung des Artikel 85
Bundes-Verfassungsgesetz beschließen:

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben vom Beginn bis zum natürlichen Ende.

Tötung auf Verlangen und aktive Sterbehilfe sind gesetzlich zu verbieten.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 


image2 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


image3 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

LEBEN für ALLE

 

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Dr. Rudolf

GEHRING

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

Für eine gesetzeskonforme Einbringung müssen die Unterschriftenlisten im Original vorgelegt werden.
Die Parlamentsdirektion weist darauf hin, dass die Unterschriftenlisten nicht zugleich auch für andere Zwecke verwendet werden sollen.

Die vorgelegten Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.