41/BI XXVII. GP
Eingebracht am 15.03.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert.
Abweichungen vom Original sind möglich.
Parlamentarische Bürgerinitiative
betreffend |
Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist Zivilrecht und dafür ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig.
Anliegen:
Der Nationalrat wird ersucht,
zu beschließen, dass in § 29 (1) Konsumentenschutzgesetz
nach den Worten "...dem Verein für Konsumenteninformation...”
folgende Worte einzufügen sind:“…,
Verbraucherschutzverein…“,
sodass diese Gesetzesstelle künftig zu lauten hat:
"§ 29 (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer,
dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation, dem
Verbraucherschutzverein und dem Österreichischen Seniorenrat geltend
gemacht werden."
Verbandsklagen sind ein Mittel des Kollektiven Rechtsschutzes für
Verbraucher und richten sich gegen unfaire Vertragsklauseln, irreführende
und aggressive Werbung und Verstöße gegen
Gesetze, mit denen EU Richtlinien zum Verbraucherschutz umgesetzt wurden.
Diese Klagen richten sich auf Unterlassung der Verwendung und der
Berufung auf unfaire Klauseln, irreführender und aggressiver Werbung und
von Verstößen gegen Gesetze, mit denen EU
Richtlinien zum Verbraucherschutz umgesetzt wurden.
Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend VERBANDKLAGE AUCH FÜR
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Name |
Anschrift und E-Mail Adresse |
Geb. Datum |
Datum der Unterzeichnung |
Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde |
Dr. Peter Kolba
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