41/BI XXVII. GP

Eingebracht am 15.03.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Bürgerinitiative

betreffend
VERBANDSKLAGE AUCH FÜR VERBRAUCHERSCHUTZVEREIN (VSV)

 

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist Zivilrecht und dafür ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig.

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

zu beschließen, dass in § 29 (1) Konsumentenschutzgesetz nach den Worten "...dem Verein für Konsumenteninformation...” folgende Worte einzufügen sind:“…, Verbraucherschutzverein…“,
sodass diese Gesetzesstelle künftig zu lauten hat:

"§ 29 (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer,
dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Verbraucherschutzverein und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden."

Verbandsklagen sind ein Mittel des Kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher und richten sich gegen unfaire Vertragsklauseln, irreführende und aggressive Werbung und Verstöße gegen
Gesetze, mit denen EU Richtlinien zum Verbraucherschutz umgesetzt wurden.

Diese Klagen richten sich auf Unterlassung der Verwendung und der Berufung auf unfaire Klauseln, irreführender und aggressiver Werbung und von Verstößen gegen Gesetze, mit denen EU
Richtlinien zum Verbraucherschutz umgesetzt wurden.


Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

VERBANDKLAGE AUCH FÜR
VERBRAUCHERSCHUTZVEREIN

 

 

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der

Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

Dr. Peter

Kolba