43/BI XXVII. GP
Eingebracht am 30.03.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Parlamentarische Bürgerinitiative
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betreffend Verbandsklage-Befugnis iS des § 29 KSchG für den Verein "COBIN claims" (ZVR 173500909, LPD Wien)
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Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:
Die Regelung betrifft das KSchG, JN und ZPO. Gemäß der Kompetenz-Verteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes ist dafür der Bund zur Regelung zuständig.
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 538 BürgerInnen mit ihrer
Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)
Anliegen:
Der Nationalrat wird ersucht,
dem Verein COBIN claims eine derartige Befugnis einzuräumen - etwa, indem der genannte Verein in den § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) neben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat als Verbandsklage-befugter Verband aufgenommen wird. § 29 Abs 1 KSchG sollte daher wie folgt lauten:
§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat sowie dem Verein COBIN claims geltend gemacht werden.
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Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend Verbandsklage-Befugnis iS des § 29 KSchG für den Verein "COBIN claims" (ZVR 173500909, LPD Wien)
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Name |
Anschrift und E-Mail Adresse |
Geb. Datum |
Datum der Unterzeichnung |
Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde |
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Mag. Oliver Jaindl
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Parlamentarische Bürgerinitiative
Der gemeinnützige Verein COBIN claims (ZVR 173500909, LPD Wien) strebt auf Basis österreichischen und europäischen Rechts die Befugnis an, als Verbandskläger in Zivilverfahren aufzutreten. Gemäß der Kompetenz-Verteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes ist dafür der Bund zur Regelung zuständig.
Verbandsklagen dienen der Durchsetzung von kollektivem Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere bei irreführendem oder für Konsumenten und Konsumentinnen grob nachteiligen Handlungsweisen (irreführende Werbung, grob nachteilige AGB-Klauseln, schädigendes Verhalten etc.) von Unternehmen und von Kapitalmarkt-Akteuren.
Der Nationalrat wird ersucht, dem Verein COBIN claims eine derartige Befugnis einzuräumen - etwa, indem der genannte Verein in den § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) neben der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat als Verbandsklagebefugter Verband aufgenommen wird. § 29 Abs 1 KSchG sollte daher wie folgt lauten:
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§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat sowie dem Verein COBIN claims geltend gemacht werden. |
Unterstützungserklärungen:
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Titel |
NACHNAME, Vorname |
Adresse |
Datum der Unterschrift |
Unterschrift |
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Hinweis: Dieses Dokument dient ausschließlich zur Vorlage bei den dafür zuständigen Stellen in der Bundesgesetzgebung. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Bitte füllen Sie dieses Formular aus und senden es unterschrieben ehestmöglich per Post an: Verein COBIN claims, Westbahnstraße 18/22,1070 Wien. Ihre Unterschrift muss im Original vorliegen, daher ist der Versand per Post unumgänglich.