58/BI XXVII. GP
Eingebracht am 11.05.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Parlamentarische Bürgerinitiative
betreffend
Aufnahme der
SanitäterInnen/NotfallsanitäterInnen der Rettungsorganisationen in |
Seitens
der Einbringen:innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz
in folgender Hinsicht angenommen:
Gesetzesänderung |
Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 638_ Bürger:innen
mit ihrer Unterschrift unterstützt.
(Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)
Anliegen
Der Nationalrat wird ersucht,
siehe Beiblatt |
Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend
Aufnahme der SanitäterInnen/NotfallsanitäterInnen der Rettungsorganisation in das NSchG analog der Ausnahmebestimmungen für Feuerwehren!
|
||||
Erstunterzeichner/in |
||||
Name |
Anschrift |
Geb. Datum |
Datum der Unterzeichnung |
Unterschrift |
Gassner Sylvia
|
|
Der Nationalrat wird ersucht,
die SanitäterInnen/NotfallsanitäterInnen der Rettungsorganisationen in das NSchG analog der Ausnahmebestimmung für Feuerwehren aufzunehmen.
Das NSCHG normiert für ArbeitnehmerInnen die Nachtschwerarbeit leisten, besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung, der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich dieser Belastungen.
Im Art VII definiert das NSchG nun unter welchen Voraussetzungen Nachtschwerarbeit vorliegt. Im Abs. 4 des Art VII NSCHG hält das Gesetz fest, dass auch die ArbeitnehmerInnen der Feuerwehr dann Nachtschwerarbeit leisten, wenn sie im Zeitraum 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens 6 Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten.
Das Gesetz gesteht den FeuerwehrmitarbeiternInnen diese Sonderstellung zu, da zu den besonderen Belastungen dieser ArbeitnehmerInnen folgende Bedingungen zählen:
• Lebensgefahr
• Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte
• gesundheitliche Gefährdung durch Rauch und Chemikalien
• Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit
• sofortige Einsatzbereitschaft auch unmittelbar nach einer Schlafphase mit entsprechender Belastung des Kreislaufs etc.
• sowie die Tatsache, dass in der Regel die Risiken des Einsatzes im Vorhinein nicht oder nur schwer abschätzbar sind.
Auch SanitäterInnen/NotfallsanitäterInnen von Rettungsorganisationen
arbeiten unter sehr ähnlichen, erschwerten Bedingungen wie die Feuerwehrmitarbeiterinnen.
Auch bei ihnen zählen folgende Belastungen:
• arbeiten bei jeder Witterung
• Einsatzfahrten mit hoher Geschwindigkeit durch
• sofortige Einsatzbereitschaft unmittelbar nach einer Schlafphase mit entsprechender Belastung des Kreislaufs leisten,
• auch für sie gilt die Tatsache, dass in der Regel die Risiken des Einsatzes im Vorhinein nicht oder nur schwer abschätzbar sind.
• unregelmäßige Wechseldienste mit kaum noch Zeiten der Arbeitsbereitschaft und der Umstand das die Nachbearbeitung der Einsätze, die wieder Aufbereitung des Fahrzeuges sowie die Praxisanleitung Auszubildender in den Einsatzfreien Zeiten stattfindet.
• Gleichzeitig wird in den meisten Fällen mit der Feuerwehr auch der Rettungsdienst zum selben Einsatz gerufen.
• Vermehrte Einsätze in der Nacht
Nachtdienste beginnen üblicherweise zwischen 18:00 und 20:00 Uhr und dauern in der Regel 12 Stunden.
Einsätze in diesem Zeitraum sind größtenteils Akuteinsätze wie Verkehrs-, und häuslich bedingte Unfälle, internistische-, und geburtshilfliche Notfälle bzw. Einsätze. All diese Einsatzfahrten sind mit hohen Fahrgeschwindigkeiten verbunden. Hinlänglich bekannt ist auch die schwierige Situation der ärztlichen Versorgung in den Abend- bzw. Nachtstunden.
Spezialisierungen der Krankenhäuser (nicht jedes öffentliche Krankenhaus verfügt über die gängigen Fachabteilungen) führten in den letzten Jahren zu noch mehr Transporten insbesondere in den Nachtstunden. Einen Teil dieser dringlichen Transferierungen übernimmt tagsüber die Flugrettung. In den Nachtstunden, sowie bei schlechtem Flugwetter bleibt nur der bodengebundene Transport als einzige Möglichkeit.