71/BI XXVII. GP
Eingebracht am 28.05.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Parlamentarische Bürgerinitiative
betreffend
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Klare und erreichbare Kriterien für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
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Seitens der Einbringer:innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in
folgender Hinsicht angenommen:
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Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft fallen gemäß Art 11 Abs 1 Z 1 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
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Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 6451 Bürger:innen
mit ihrer Unterschrift unterstützt.
(Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im
Nationalrat vorliegen.)
Anliegen
Der Nationalrat wird ersucht,
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klare und transparente Richtlinien für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu erstellen, um sie auf ein erreichbares Niveau zu bringen. Wir schlagen dafür einen demonstrativen Kriterienkatalog vor, der sowohl die Bindung zu Österreich, als auch die Gründe für die fremde Staatsbürgerschaft berücksichtigt: Nachweisbare Verbundenheit zu Österreich, z.B. durch o regelmäßige Aufenthalte o persönlichen Verkehr mit Angehörigen o Besitz von Eigentum, wie Liegenschaften oder Unternehmensanteilen o abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienst Gründe für die fremde Staatsbürgerschaft, z.B. durch o rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren o Einschränkungen im Aufenthaltsstatus o Notwendigkeit für das berufliche Fortkommen o Nachteilige Auswirkungen auf das Familienleben oder die Vermögenssituation
Ein konkreter Vorschlag für eine Novellierung des StbG 1985 ist angehängt. |
Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend
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Klare und erreichbare Kriterien für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
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Angaben Erstunterzeichner:in
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Name |
Anschrift und E-Mail Adresse |
Geb. Datum |
Datum der Unterzeichnung |
Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde |
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Alexander Philipp RADER
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Bürgerinitiative: Klare und erreichbare Kriterien für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
Österreichische Bürgerinnen und Bürger verlieren grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft bei dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft. Eine Bewilligung zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgt nur in seltenen Fällen. Diese wird durch vage und äußerst restriktive Kriterien geregelt und in jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Wir fordern eine Gesetzesänderung mit einem einheitlichen Kriterienkatalog für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dieser soll transparente Richtlinien schaffen, die Hürden senken und damit die Beibehaltung auf ein erreichbares Maß bringen.
Ausgangslage
Gemäß §27 StbG 1985 führt der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beibehaltung wird laut §28 StbG 1985 bewilligt, wenn sie im Interesse der Republik liegt oder besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Privat- oder Familienleben vorliegen. Diese Regelungen sind nicht nur sehr vage, sondern in der Praxis auch äußerst restriktiv, und verwehren den meisten Menschen die Beibehaltung.
Seit 1985 hat sich die grenzüberschreitende Mobilität unserer Gesellschaft deutlich erhöht.
In der heutigen Zeit ist es völlig normal, sich im Ausland niederzulassen, um eine Ausbildung zu absolvieren, sich beruflich weiterzuentwickeln oder eine Familie zu gründen. Dadurch bauen Österreicherinnen und Österreicher sich eine Existenz im neuen Staat auf, ohne jedoch ihre Bindung an Österreich zu verlieren. Diese Bindung bleibt erhalten, wenn sie z.B. Besitztümer in Österreich haben, ihre Bekannten und Angehörigen in Österreich geblieben sind oder sie weiterhin beruflich in Österreich tätig sind. Deshalb wollen sie verständlicherweise ihre Staatsbürgerschaft nicht aufgeben.
Jedoch sind Österreicherinnen und Österreicher oft mit gravierenden Nachteilen konfrontiert, wenn sie die Staatsbürgerschaft des Gastlandes nicht annehmen. Ihnen werden Berufschancen verwehrt oder gar das Aufenthaltsrecht entzogen. So verlangen viele Berufe im staatlichen Sektor die Staatsbürgerschaft, aber auch andere, wie die Rettungsflieger in der Schweiz. Aufenthaltsrechte sind ohne Staatsbürgerschaft meist zeitlich begrenzt. In den USA muss man regelmäßig für viel Geld eine Verlängerung der Grünen Karte beantragen, die abgelehnt werden kann. Durch Brexit haben Österreicherinnen und Österreicher nur noch mehr ein begrenztes Aufenthaltsrecht in Großbritannien, das sie verlieren, wenn sie längere Zeit außer Landes sind.
Die Liste der Benachteiligungen ist noch viel länger, aber keiner dieser Argumente reicht in der derzeitigen Rechtslage aus, um die Staatsbürgerschaft beizubehalten. Denn die restriktive Formulierung des Gesetzes verlangt „extreme Beeinträchtigungen", die praktisch kaum erfüllbar sind.
Zielsetzung der Bürgerinitiative
Wir fordern klare und transparente Richtlinien für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft, um sie auf ein erreichbares Niveau zu bringen. Wir schlagen dafür einen demonstrativen Kriterienkatalog vor, der sowohl die Bindung zu Österreich als auch die Gründe für die fremde Staatsbürgerschaft berücksichtigt:
• Nachweisbare Verbundenheit zu Österreich, z.B. durch
o regelmäßige Aufenthalte
o persönlichen Verkehr mit Angehörigen
o Besitz von Eigentum, wie Liegenschaften oder Unternehmensanteilen
o abgeleisteten Grundwehr- oder Zivildienst
o Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
• Gründe für die fremde Staatsbürgerschaft, z.B. durch
o rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren
o Einschränkungen im Aufenthaltsstatus
o Notwendigkeit für das berufliche Fortkommen
o Nachteilige Auswirkungen auf das Familienleben oder die Vermögenssituation
Das Ziel dieser Kriterien ist es, Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern mit einer Bindung zu ihrer Heimat oder Nachteilen durch den Verlust der Staatsbürgerschaft die Beibehaltung zu ermöglichen. Ein konkreter Vorschlag für eine Novellierung des StbG 1985 ist angehängt. Dieser verbessert auch andere Aspekte, z.B. bezüglich Fristen, Klarstellungen, Erstreckung und Verluste bei Minderjährigen.













![auch nicht zwingend in demselben fremden Staat) haben. Die Bezugnahme auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen und den ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland findet sich auch an anderer Stelle Staatsbürgerschaftsgesetzes, etwa in § 12 Abs 2 StbG 1985. Alternativ wäre es auch denkbar, ähnlich wie in § 37 Abs 2 StbG 1985 an den Hauptwohnsitz außerhalb des Bundesgebietes anzuknüpfen, was letztlich vor dem Hintergrund des im Staatsbürgerschaftsrecht relevanten Hauptwohnsitzbegriffes12 zum selben Ergebnis führen wird. Da an den Lebensmittelpunkt angeknüpft wird, sollen vorübergehende Aufenthalte in Österreich unschädlich bleiben und zu keine Unterbrechung führen. Erst bei einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Bundesgebiet, wobei eine gewisse Dauerhaftigkeit einerseits, aber auch das berufliche und familiäre Umfeld andererseits zu berücksichtigen sein wird, wäre eine Unterbrechung und bei neuerlicher Verlagerung ins Ausland ein Neubeginn des Fristenlaufes anzunehmen.
Die Anknüpfung an einen berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben bleibt in dieser Konstellation erhalten. Allerdings wird vorgeschlagen, das Erfordernis auf einen „berücksichtigungswürdigen Grund“ zu reduzieren und „besonders“ zu streichen, um darin auch die Reduktion des notwendigen Beeinträchtigungsausmaßes in Abkehr von der bislang geforderten „extremen Beeinträchtigung“ zum Ausdruck zu bringen und die Kriterien auf ein erreichbares Maß zu bringen.
Der vorgeschlagene neue Abs 2a führt zur Vereinheitlichung der Beibehaltungskriterien und, um den Verwaltungsbehörden und -gerichten Anhaltspunkte für den heranzuziehenden Beurteilungsmaßstab zu geben, einen demonstrativen Kriterienkatalog ein.13 Die vorgeschlagenen Beurteilungskriterien sollen einerseits Aspekte berücksichtigen, die sich aus der Bindung des Staatsbürgers an Österreich ergeben, so etwa die Anzahl, Regelmäßigkeit und Dauer der Aufenthalte im Bundesgebiet, der persönliche Verkehr mit nächsten Angehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, das Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte im Bundesgebiet, deren Verwaltung der Staatsbürger zu besorgen hat, insbesondere Liegenschaftsvermögen oder Unternehmensanteile, sowie nicht zuletzt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Andererseits sollen bei den relevanten Kriterien auch jene Aspekte Berücksichtigung finden, die aus nachvollziehbaren Gründen eine Annahme der fremden Staatsangehörigkeit im Aufenthaltsland des Staatsbürgers für nachvollziehbar
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12 Esztegar in Esztegar/Plunger/Eberwein [Hrsg], StbG § 12 Rz 3.
13 Vergleichbares findet sich beispielsweise in § 11 Abs 3 NAG.
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