Der Nationalrat hat in seiner Sitzung

am 27. Februar 2020

gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten seinen ursprünglichen Beschluss vom 11. Dezember 2019, womit dem vorliegenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt wurde,

wiederholt.

 

 

 

                                 Cornelia Ecker                                                           Mag. Wolfgang Sobotka

                                    Schriftführung                                                                           Präsident

 

 

 

 

Hiermit wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes das verfassungsmäßige Zustandekommen des vorliegenden Bundesgesetzes beurkundet:

 

 

 

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(Bundespräsident)

 

 

Gegenzeichnung gemäß Artikel 47 Absatz 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes:

 

 

 

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(Bundeskanzler)