Der Nationalrat hat in seiner Sitzung
am 27. Februar 2020
gemäß Artikel 42 Absatz 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten seinen ursprünglichen Beschluss vom 11. Dezember 2019, womit dem vorliegenden Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt wurde,
wiederholt.
Cornelia Ecker Mag. Wolfgang Sobotka
Schriftführung Präsident
Hiermit wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes das verfassungsmäßige Zustandekommen des vorliegenden Bundesgesetzes beurkundet:
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(Bundespräsident)
Gegenzeichnung gemäß Artikel 47
Absatz 3 des
Bundes-Verfassungsgesetzes:
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(Bundeskanzler)