607 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Umsetzungshinweis

Artikel 2                Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 3                Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 4                Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 5                Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 6                Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 7                Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 8                Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:

           1. Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993),

           2. Konten im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG),

           3. Konten im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG),

           4. Konten im Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22, sind,

           5. Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,

           6. Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute und

           7. Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 BWG sind.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach.

(4) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG.“

3. § 2 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:“

4. § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

         „3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

           4. eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden sind,“

5. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,“

6. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.“

7. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.“

8. § 2 Abs. 9 lautet:

„(9) Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).“

9. § 3 samt Überschrift lautet:

„Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

§ 3. (1) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.

(1a) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).

(1b) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.

(1c) Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.

(2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E‑GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.

(3) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.

(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.“

10. In § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 bis 7 werden angefügt:

         „4. für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gemäß § 1 Abs. 3 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016;

           5. für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

           6. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung;

           7. für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.“

11. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.“

12. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.“

13. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.“

14. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.“

15. (Verfassungsbestimmung) In § 4 Abs. 7 wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

16. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er hat sicherzustellen, dass sein Personal, das in Vollziehung dieses Bundesgesetzes tätig ist – auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellen Standard arbeitet.“

17. In § 5 wird nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die statistischen Auswertungen über die protokollierten Abfragen und Auskünfte nach § 4 Abs. 3 sind den zuständigen Behörden (§ 4 Abs. 1) zu übermitteln.“

18. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach der Wortfolge „berechtigten Behörden“ die Wendung „sowie die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten aus dem Kontenregister an die berechtigten Behörden“ eingefügt. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Verfahren nach Abs. 1 hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie das Verfahren der Registrierung nach § 3 Abs. 3 gesondert zu regeln.“

19. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,“ die Wortfolge „oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat, Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen,“ eingefügt.

20. In § 8 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Auskunftsverlangen der Finanzämter oder des Zollamtes können auch vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen.“

21. Der § 8 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, es sei denn, dass – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.“

22. (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.“

23. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird am Beginn des ersten Satzes die Wortfolge „als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

24. In § 9 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „vom Leiter“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 2“ ersetzt.

25. (Verfassungsbestimmung) Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 7 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

26. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, § 2 Abs. 7 und 9, § 3 mitsamt Überschrift, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 1a, 2, 3a und 5, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 erster Satz, § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 7a.

Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 6. Abschnitt das Wort „statistische Daten“ durch „Informationsaustausch“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:

„§ 22.

Informationsaustausch“

4. § 2 Z 20 lautet:

      „20. Europäische Bankenaufsichtsbehörde: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“

5. In § 3 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die in der Liste genannten Behörden sind innerhalb ihrer Befugnisse die Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die FMA ist die Kontaktstelle für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.“

6. In § 3 Abs. 10 wird nach der Wortfolge „diese Liste“ die Wortfolge „und die Liste jener Funktionen, die gemäß § 2 Z 6 als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind“ eingefügt.

7. In § 3 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedstaten eine Beschreibung des auf Basis dieser Bestimmung eingerichteten Mechanismus gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu übermitteln.“

8. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes

§ 7a. (1) Das aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu implementierende Transaktionsmonitoring kann unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes durchgeführt oder ergänzt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 eingehalten werden.

(2) Die Verwendung eines Ansatzes gemäß Abs. 1 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Z 6 zulässig, wenn

           1. die Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 so entwickelt und umgesetzt wird, dass dieser auf Basis der verwendeten Szenarien, Parameter, Schwellenwerte und anderen Mechanismen die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) sowie auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5) erfüllt,

           2. der Ansatz gemäß Abs. 1 auf aktuellem Stand gehalten und anlassbezogen aktualisiert und auf Basis der Informationen, erstatteten Rückmeldungen der Geldwäschemeldestelle und Daten gemäß § 16 Abs. 4 und Abs. 6 angepasst wird und

           3. die Entwicklung und die Umsetzung der Funktionsweise des Ansatzes gemäß Abs. 1 hinreichend dokumentiert ist, damit die Funktionsweise nachvollzogen und der FMA gegenüber entsprechend belegt werden kann.

(3) Bei der Entwicklung und Durchführung des Transaktionsmonitorings dürfen von Verpflichteten für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen automationsunterstützt verarbeitet werden, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist.“

9. In § 13 Abs. 3 wird der Verweis „§ 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994“ durch den Verweis „§ 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994“ ersetzt.

10. In § 16 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Abs. 1) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:

           1. Daten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verwendet werden können, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist,

           2. Szenarien, Parameter und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen von Verpflichteten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden können und

           3. bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Z 1 und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Z 2 übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.“

11. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. steht einer Informationsweitergabe gemäß § 22 Abs. 2 in jenen Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, nicht entgegen.“

12. Die Bezeichnung von Abschnitt 6. lautet:

„Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, Informationsaustausch und Anforderungen an die interne Organisation“

13. Die Überschrift von § 22 lautet:

„Informationsaustausch“

14. Der § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Verpflichtete dürfen in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist; dies gilt auch für

           1. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und

           2. Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.“

15. In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „die europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

16. In § 25 Abs. 1 wird im letzten Satz der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 bis 4“ ersetzt.

17. In § 25 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „der europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt. Im dritten Satz wird die Wortfolge „den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „den vorgenannten Leitlinien und Empfehlungen“ ersetzt.

18. In § 25 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

19. In § 33 Abs. 1 wird der Begriff „Kredit- und Finanzinstitute“ durch den Begriff „Verpflichtete“ ersetzt.

20. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Wortfolge „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

21. § 33 Abs. 6 Z 7 lautet:

         „7. den Behörden gemäß § 333 GewO im Rahmen der Aufsicht über Verpflichtete gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO.“

22. In § 41 wird die Wortfolge „Europäischen Aufsichtsbehörden“ jeweils durch „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ ersetzt.

23. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Z 20, § 3 Abs. 7, 10 und 11, § 7a mitsamt Überschrift, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Z 3, die Bezeichnung des 6. Abschnitts, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Abs. 1, 2 und 6 Z 7, § 41, § 44 Abs. 3 Z 3 und Z 4 bis 8, § 47 Z 2 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses zu § 7a, zum 6. Abschnitt und zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. § 44 Abs. 3 Z 4 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.“

24. § 44 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;“

25. In § 44 Abs. 3 entfallen Z 4 und 5. Die bisherigen Z 6 bis 10 erhalten die Bezeichnungen Z 4 bis 8.

26. § 47 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;“

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 2 wird in Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird die folgende Z 14 eingefügt:

      „14. hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß § 16 Abs. 6 FM‑GwG und des Informationsaustausches gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 FM‑GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.“

2. In § 107 wird folgender Abs. 103 angefügt:

„(103) § 38 Abs. 2 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 48a Abs. 4 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 3 oder 4“ ersetzt.

2. § 48b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „gewerberechtlicher“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „finanzmarktrechtlicher“ eingefügt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abgabenbehörden sind in folgenden Fällen berechtigt, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Erteilung von Auskünften Amtshilfe zu leisten:

           1. bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Verletzungen von Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Bundesgesetze, einschließlich Hinweise auf unerlaubte Geschäftsbetriebe gemäß den in § 22b Abs. 1 FMABG und § 32b des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, genannten Bestimmungen, sowie Pflichtverletzungen nach dem FM‑GwG von Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 FM‑GwG;

           2. bei Vorliegen substantiierter Hinweise, dass Unternehmen, die über eine Berechtigung nach einem der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze verfügen, in Anlagebetrug oder systematisch in Modelle der Steuerhinterziehung involviert sind;

           3. bei Abgabenrückständen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren im Einzelfall von der FMA als erforderlich angesehen werden.

Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 bis 3 sind möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen und eine Zusammenfassung des Sachverhalts zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften kann in den Fällen der Z 1 und 2 auch ohne vorhergehendes Ersuchen der FMA erfolgen. Die Übermittlung substantiierter Hinweise nach Z 1 hat ausschließlich durch das Finanzamt für Großbetriebe, jene nach Z 2 hat durch die Abgabenbehörde, die jeweils davon Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Sofern in Fällen der Z 2 eine Sachverhaltsdarstellung oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt, ist diese der FMA zur Kenntnis zu bringen.“

3. § 323 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 64 wird der Ausdruck „§ 49 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 49 Z 2 und 3“ ersetzt.

b) In Abs. 67 wird der Ausdruck „§ 49 Z 2 und Z 3“ durch den Ausdruck „§ 49 Z 2 bis 4“ ersetzt.

4. In § 323c werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

(18) Ergänzend zu §113a Medizinproduktegesetz wird festgelegt, dass Schnelltests zum Nachweis eines Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2, die durch den Hersteller für eine Probennahme im anterior nasalen Bereich in Verkehr gebracht und mit einer CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinproduktegesetz oder auf der Grundlage der Richtlinie 98/79/EG ergangenen nationalen Vorschriften anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen sind, jedoch vom Hersteller bisher nicht zur Eigenanwendung in Verkehr gebracht wurden, im Falle einer Pandemie grundsätzlich auch zur Eigenanwendung verwendet werden können. Eine  Verwendung zu diesem Zweck ist nur zulässig, wenn der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder ein Inverkehrbringer dieser Tests bestätigt, dass bei Eigenanwendung ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet und im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen durch Übermittlung einer entsprechenden Bestätigung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestätigt. Den anterior nasalen Tests sind andere ähnlich minimal invasive Tests gleichzuhalten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird in diesen Fällen nicht von Amtswegen tätig. Diese Bestimmung tritt mit 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Amtshilfeleistungen nach dieser Bestimmung haben auch ohne vorhergehendes Ersuchen zu erfolgen.“

b) In Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. die Abgabenbehörden des Bundes,

        10. die Abschlussprüferaufsichtsbehörde.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Amtshilfeleistung der FMA an Abgabenbehörden des Bundes hat durch Erteilung von Auskünften zu erfolgen und nur in folgenden Fällen stattzufinden:

           1. bei Vorliegen substantiierter Hinweise auf Praktiken, Modelle oder Szenarien, die steuerschädliche Verhaltensweisen indizieren, ermöglichen oder vereinfachen und im Zusammenhang mit konkreten Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen sowie deren Emittenten, Anbietern, Intermediären und sonstigen Finanzdienstleistern stehen;

           2. bei Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bundesgesetzen, welche in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführt sind.

Im Rahmen der Amtshilfe nach Z 1 sind neben einer Zusammenfassung des Sachverhalts möglichst genaue und umfassende Angaben über die betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie die Finanzinstrumente oder -dienstleistungen zu übermitteln.“

d) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die gemäß § 194a Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuständige Behörde ist verpflichtet, der FMA im Einzelfall Auskünfte aus dem Finanzstrafregister über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen zu erteilen. Auskünfte können von der FMA ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Fit & Proper Verfahren“) oder Eigentümerkontrollverfahren angefordert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 21 Abs. 1, Abs. 2 Z 9 und 10 sowie Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 90 Abs. 7 entfallen die ersten beiden Sätze.

2. Dem § 117 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 90 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18“ ein Beistrich gesetzt und diese Wortfolge durch die Wortfolge „Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19“ ersetzt.

1a. In § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 wird jeweils die Wortfolge „oder Liegenschaften erwirbt“ durch die Wortfolge „oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben“ ersetzt.

1b. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt in Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

      „19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.“

1c. In § 1 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können.“

1d. In § 3 werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Folgendes:

           1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger;

           2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;

           3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.

(7) Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.

(8) Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 einholt.“

1e. In § 5a wird in Abs. 1 Z 3 die Wortfolge „obersten Rechtsträger“ jeweils durch die Wortfolge „übergeordneten Rechtsträger“ ersetzt und die Wortfolge „dieses obersten Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „dieses übergeordneten Rechtsträgers“ ersetzt.

2. In § 5a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Package keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird.“

3. In § 5a Abs. 8 wird die Wortfolge „bei der zusätzliche Dokumente übermittelt oder bereits übermittelte Dokumente gelöscht werden können,“ durch die Wortfolge „bei der relevante inländische und ausländische übergeordnete Rechtsträger hinzufügt, entfernt oder deren Daten geändert werden können, übermittelte Dokumente gelöscht, neue Dokumente hinzugefügt oder die über Dokumente gespeicherten Daten geändert werden können,“ ersetzt.

3a. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“ und „trustähnliche Vereinbarung““ durch die Wortfolge „mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger““ ersetzt.

4. § 9 Abs. 1 Z 11 lautet:

      „11. Handelsgewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. c GewO 1994;“

5. In § 9 Abs. 2 wird der Verweis „§ 10a und § 14 Abs. 5 WiEReG“ durch den Verweis „§ 10a und § 14 Abs. 7“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 9 lauten Z 2 bis 4:

         „2. eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 5 oder § 6 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Abs. 4 Z 5 lit. a, f oder g sowie in Z 6 lit. a, f, g oder h gespeicherten Daten führt,

           3. eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 5 oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß § 5a Abs. 8 wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bis 4 führt,

           4. bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß § 5 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß § 5 Abs. 5 letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß § 6 befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von § 6.“

7. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 gemeldet haben.“

8. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

9. In § 15 Abs. 1 entfällt in der Z 4 am Ende das Wort „oder“ und es wird am Ende der Z 5 ein Beistrich und das Wort „oder“ eingefügt; nach der Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

         „6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt“

10. In § 19 erhält der mit BGBl. I Nr. 23/2020 mit der Absatzbezeichnung (4) eingefügte Absatz die Absatzbezeichnung (7) und es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.“

11. In § 20 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Z 25 angefügt:

      „25. Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987.“