Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19- Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (18. COVID-19-Gesetz)

Mit dem gegenständlichen Beschluss von ÖVP und Grünen im Nationalrat wurden wichtige Kritikpunkte nicht berücksichtigt. Einerseits fehlen wesentliche finanzielle Informationen für die Beschlussfassung der europäischen Hilfsmaßnahmen, andererseits wird durch die vorgesehene Prüfung der Vergabe der Hilfsgelder aus dem COVID-Fonds durch die Finanzverwaltung eine unnötige Doppelgleisigkeit geschaffen, die von Beginn an zu verhindern gewesen wäre.

Im Detail:

a) Art. 4 Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz: Auf Grund des Europäischen Hilfsprogrammes zur Bekämpfung der Covid-Auswirkungen, wird Österreich einen sehr hohen finanziellen Beitrag für ein KMU/Investitionsprogramm an die Europäische Investitionsbank (EIB) und für das europäische Programm zur Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit („SURE“) leisten. Allerdings sind weder in der Begründung des ÖVP/Grünen-Antrages, noch in den Ausschuss-  bzw. Plenarberatungen detaillierte Informationen über die geplanten Instrumente, z.B. bezogen auf Geldleistungen oder Garantie-/Haftungsübernahmen, noch das zugrundeliegende Zahlen-/Mengengerüst gegeben worden.

b) Art. 8 COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz: Mit diesem neuen Gesetz wird die nachträgliche Prüfung durch die Finanzverwaltung jener Zuschüsse vorgesehen, die nach dem Härtefallfondsgesetz, als Kurzarbeitshilfen und über die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) gewährten werden. Im Grunde wird damit eine von der ÖVP-Grüne-Bundesregierung getroffene organisatorische Fehlentscheidung, die Verteilung der Hilfen über die Wirtschaftskammer (WKO) und die ABBAG auszulagern, nachträglich saniert.

Die nachträgliche Prüfung durch die Finanzverwaltung ist aus mehreren Gründen nicht sinnvoll. Zum einen bestand die Kritik an der von ÖVP/Grüne gewählten Lösung der externen Abwicklung immer darin, dass die Finanzverwaltung organisatorisch und personell besser geeignet wäre um die gesamte Abwicklung der finanziellen Hilfen im erwarteten Ausmaß von mehreren zehntausend Fällen zu bearbeiten. Zudem könnte die Gewährung und Auszahlung an die Unternehmen schneller erfolgen, da die Finanz bereits alle Daten der Steuerpflichtigen zur Verfügung hat. Zum anderen wird in mehrfacher Hinsicht unnötiger Verwaltungsaufwand erzeugt, die WKO und ABBAG müssen organisatorische Strukturen aufbauen, um die Hilfsvergabe zu administrieren, und nunmehr soll die Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden, um die Vergabe zu prüfen. Im Ergebnis muss die Finanzverwaltung schlussendlich doch einen wesentlichen Teil der Fallbearbeitung und des Datenvolumens übernehmen.

c) Trotz der Kritik an der vergangenen Gesetzgebung, mit der beim 4., 5. und 6. Covid-19 Gesetz insgesamt 92 Gesetze geändert wurden, haben Regierungsfraktionen neuerlich ein Sammelgesetz ohne Begutachtung vorgelegt. Sammelgesetze erschweren ein präzises parlamentarisches Abstimmungsverhalten, da letztlich dem Gesetz als Ganzes, nicht aber einzelne Bestimmungen, zugestimmt oder nicht zugestimmt werden kann. Die nicht erfolgte Begutachtung ist problematisch, da eine qualitative Gesetzgebung, unter Einbeziehung eines weiten Kreises von inhaltlichen und juristischen Fachexperten, nur durch einen zeitlich ausreichenden Begutachtungsprozess möglich ist. Diese wäre bei Regierungsvorlagen durch das ministerielle Begutachtungsverfahren oder im parlamentarischen Verfahren durch eine Ausschussbegutachtung möglich gewesen. Beides wurde im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht gemacht.

Der Nationalrat soll die Möglichkeit gegeben werden, die vorgenannten Kritikpunkte zu berücksichtigen und gesetzliche Änderungen vorzunehmen.

Aus all diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher den Antrag, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben.