1166 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 – FPRG 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

 

§ 1.

Fiskalrat

§ 2.

Zusammensetzung des Fiskalrates

§ 3.

Modalitäten des Fiskalrates

§ 4.

Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates

§ 5.

Produktivitätsrat

§ 6.

Zusammensetzung des Produktivitätsrates

§ 7.

Modalitäten des Produktivitätsrates

§ 8.

Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Produktivitätsrates

§ 9.

Übergangsbestimmungen

§ 10.

Vollziehung

§11

Inkrafttreten

Fiskalrat

§ 1. Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

           1. Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B‑VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;

           2. Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;

           3. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;

           4. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

           5. Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro‑Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 („Twopack“), insbesondere:

               a) Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;

               b) Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;

                c) zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;

               d) Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;

           6. jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

           7. sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;

           8. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;

           9. in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;

        10. Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.

Zusammensetzung des Fiskalrates

§ 2. (1) Der Fiskalrat besteht aus 15 Personen.

(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.

(3) In den Fiskalrat entsenden

           1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,

           2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Österreich drei Mitglieder,

           3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

           4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied; diesen Mitgliedern kommt jedoch kein Stimmrecht zu.

(4) Präsidentin bzw. Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Fiskalrates sind die von den im Abs. 3 genannten Interessenvertretungen jeweils an erster Stelle genannten Mitglieder.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fiskalrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist §°4 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Modalitäten des Fiskalrates

§ 3. (1) Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Für den Ersatz des Arbeitsaufwandes kann für die Präsidentin bzw. den Präsidenten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

(2) Der Fiskalrat tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Fiskalrat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Fiskalrates hat auf schriftliches Verlangen von drei stimmberechtigten Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.

(3) Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Fiskalrates ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Fiskalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und wenn einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.

(7) Verhandlungsprotokolle des Fiskalrates sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu unterfertigen.

(8) Der Fiskalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Anfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten sowie die Berichte über die Haushaltsergebnisse gemäß ÖStP 2012 auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.

(10) Der Fiskalrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.

(11) Die Kosten des Fiskalrates werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates

§ 4. Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.

Produktivitätsrat

§ 5. Es wird gemäß der EU‑Ratsempfehlung 2016/C 349/01 ein Produktivitätsrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

           1. Diagnose und Analyse der Entwicklungen im Bereich der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit in Österreich. Die Analyse soll Aspekte des Euro‑Währungsgebiets und der Europäischen Union berücksichtigen, sich mit den langfristigen Antriebsfaktoren und Voraussetzungen für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich Innovation, befassen sowie die Fähigkeit, die Attraktivität für Investitionen, Unternehmen und Humankapital zu steigern, beleuchten. Die Analyse soll sich weiters mit Kosten- und Nichtkostenfaktoren befassen, die Auswirkungen auf Preise und Qualität von Waren und Dienstleistungen haben können, auch im kurzfristigen Vergleich mit globalen Wettbewerbern. Die Analyse sollte sich auf transparente und vergleichbare Indikatoren stützen;

           2. unabhängige Analyse der Herausforderungen und der möglichen Maßnahmen im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie Bewertung der strategischen Optionen, wobei Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen, insbesondere jene definiert in Art. 13 Abs. 2 und 3 B‑VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), deutlich herauszuarbeiten sind;

           3. Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an vernetzenden Treffen sowie die fallweise Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;

           4. schriftliches Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von langfristigen Spannungsfeldern in den Bereichen Produktivität, Standort und Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung von nachhaltigem Wachstum und Konvergenz, wobei auf Zielkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen hinzuweisen ist. Dabei soll eine Bewertung insbesondere folgender Faktoren der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie ihrer Entwicklung miteinbezogen werden: Rechtssicherheit, Ausbildungsniveau, demographische Struktur, Umwelt- und Klimaschutz sowie Lebensqualität der Bevölkerung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung;

           5. jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Z 4 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

           6. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Produktivitätsrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

Zusammensetzung des Produktivitätsrates

§ 6. (1) Der Produktivitätsrat besteht aus fünf Personen.

(2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Produktivitätsrates haben über eingehende Expertise im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Produktivitätsrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Produktivitätsrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Produktivitätsrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 8 näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Produktivitätsrates zu achten.

(3) In den Produktivitätsrat entsenden

           1. die Bundesregierung die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder,

           2. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,

           3. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied.

(4) Der Vorsitz des Produktivitätsrates wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Fiskalrates wahrgenommen. Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender des Produktivitätsrates ist das von der Bundesregierung gemäß Abs. 3 Z 1 an zweiter Stelle genannte Mitglied.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Produktivitätsrates beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für eine Funktionsperiode von sechs Jahren zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und es ist § 8 anzuwenden. Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate nicht verfügbar oder bei in diesem Zeitraum anberaumten Sitzungen durchgehend nicht anwesend, scheidet es automatisch aus. In diesem Fall wird das Ersatzmitglied zum Mitglied und die entsendende Stelle hat ein neues Ersatzmitglied zu nominieren.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Produktivitätsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Modalitäten des Produktivitätsrates

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft im Produktivitätsrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Die oder der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält durch den Bund für ihre bzw. seine Tätigkeit eine mit den Aufgaben im Einklang stehende Vergütung.

(2) Der Produktivitätsrat tritt auf Einladung des bzw. der Vorsitzenden zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Produktivitätsrat tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates hat auf schriftliches Verlangen von zwei Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.

(3) Zu den Sitzungen des Produktivitätsrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Einem von der Bundesregierung bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Produktivitätsrates ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Der Produktivitätsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates den Ausschlag.

(7) Verhandlungsprotokolle des Produktivitätsrates sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(8) Der Produktivitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Anfragen des Produktivitätsrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt diesbezügliche Daten, insbesondere jene, die für Produktivität, Standort, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit relevant sind, auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.

(10) Der Produktivitätsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf relevante wissenschaftliche Arbeiten der Oesterreichischen Nationalbank zugreifen. Er kann weiters Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.

(11) Die Oesterreichische Nationalbank hat das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen.

(12) Die Oesterreichische Nationalbank hat die für die Aufgabenerfüllung des Produktivitätsrates anfallenden direkten Kosten zu tragen, für die der Bund jährlich bis zu einem Betrag von 250.000 EUR aufkommt. Die Zahlung des Bundes erfolgt quartalsweise mit einem Betrag in Höhe von 62.500 EUR im Voraus. Bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank sind dem Bundesministerium für Finanzen die tatsächlich angefallenen Kosten bekanntzugeben. Im Falle geringerer jährlicher Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr.

Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Produktivitätsrates

§ 8. Die Mitglieder des Produktivitätsrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Produktivitätsrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Produktivitätsrat aus.

Übergangsbestimmungen

§ 9. Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 3 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Präsidenten des Fiskalrates endet mit der ersten Funktionsperiode des bzw. der nach § 6 Abs. 5 bestellten Vorsitzenden des Produktivitätsrates. Allfällig gebildete Unterausschüsse des Fiskalrates verlieren ihre Funktion und werden aufgelöst.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 6 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Inkrafttreten

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, außer Kraft.