1304 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E‑ControlG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 37:

            „§ 37.    Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38:

            „§ 38.    Höchstpreis für Repowering“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt nach dem Eintrag zu § 39 im Eintrag zur Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2024“.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 43a.    Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 44 folgender Eintrag samt Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt
Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

           § 44a.    Anwendungsbereich

           § 44b.    Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

            § 44c.    Sicherheitsleistung

           § 44d.    Höchstpreis

            § 44e.    Korrektur des Zuschlagswertes

            § 44f.    Frist zur Inbetriebnahme“

5a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48:

            „§ 48.    Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022“

5b. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 103 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 103a.    Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. I Nr. 181/2021“

6. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

6a. In § 5 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „ , Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,“.

6b. In § 5 Abs. 1 Z 16 entfällt die Wortfolge „und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,“.

6c. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 30 folgende Z 30a eingefügt:

    „30a. „Mindest-Reinvestitionsgrad“ die Reinvestition im Verhältnis zur Neuinvestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);“

7. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021, und der darauf beruhenden Verordnungen.“

8. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „und Kürzungen gemäß Abs. 3“ die Wortfolge „sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Abs. 3a“ eingefügt.

9. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie

           1. die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und

           2. unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90, der Evaluierung gemäß § 91, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß § 92, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.

Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG‑Monitoringberichts gemäß § 90 dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in § 4 festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.“

10. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß § 13 desselben Monats gewährt, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.“

11. In § 11 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß § 12 desselben Monats gewährt.“

12. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, ermittelt sich der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Abs. 1 eines Monats.“

13. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz und am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktpreis des vergangenen Monats gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz zu berechnen und zu veröffentlichen.“

14. In § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „auf Grundlage des gemäß § 12“ die Wortfolge „Abs. 2 erster Satz“ eingefügt.

15. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 13 ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Abs. 3a zur Anwendung.“

16. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß § 44a erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.“

17. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß § 44a ist ein eigener Höchstpreis gemäß § 44d festzulegen.“

18. In § 20 Z 1 wird nach der Wortfolge „die Firmenbuchnummer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter“ eingefügt.

19. In § 20 Z 7 wird nach der Wortfolge „das Repowering“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Revitalisierung“ eingefügt.

19a. In § 22 Abs. 4 entfällt das Wort „treuhändig“.

19b. In § 24 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „oder eine Förderung nach“ die Wortfolge „dem 3. Abschnitt oder“ eingefügt.

20. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.“

21. Nach § 32 wird nach der Paragraphenüberschrift Abschlag für Freiflächenanlagen das Anführungszeichen vor der Absatzbezeichnung „(1)“ durch die Paragraphenbezeichnung § 33. ersetzt.

21a. In § 33 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „18 Monate“ ersetzt.

21b. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.“

22. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.“

23. Nach § 39 entfällt in der Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2024“.

24. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.“

25. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 390 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr Marktprämien für Windkraftanlagen auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährt werden, kann eine Ausschreibung nach § 40 Abs. 1 durchgeführt werden, wobei sich das jährliche Ausschreibungsvolumen in diesem Fall auf höchstens 190 000 kW reduziert.“

26. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.“

26a. In § 43 zweiter Satz entfällt das Wort „gleichmäßiger“.

27. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften

§ 43a. (1) Abweichend von § 23 Abs. 3 entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für

           1. Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie

           2. Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010

dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.

(2) Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß § 17 oder gemäß §§ 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 festgelegt werden.“

28. Im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks des 2. Teils wird nach dem 4. Unterabschnitt folgender 5. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

Anwendungsbereich

§ 44a. (1) In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.

(2) Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 44b. (1) Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

Sicherheitsleistung

§ 44c. (1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

           1. 5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

           2. 5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit

           1. 40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;

           2. 40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Höchstpreis

§ 44d. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für gemeinsame Ausschreibungen gemäß § 44a mit Verordnung gemäß § 18 einen eigenen Höchstpreis in Cent pro kWh auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der Höchstpreis hat sich an den überschneidenden Kostenstrukturen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zu orientieren und kann einen gutachterlich zu ermittelnden Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten.

Korrektur des Zuschlagswertes

§ 44e. Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden.

Frist zur Inbetriebnahme

§ 44f. (1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG‑Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle

           1. bei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,

           2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate

verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht‑fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

29. In § 45 Z 1 wird nach dem Wort „Firmenbuchnummer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter“ eingefügt.

30. In § 45 Z 5 wird nach dem Wort „Neuerrichtung“ ein Beistrich eingefügt.

30a. In § 46 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Hat die zu fördernde Maßnahme“ die Wortfolge „einen Zuschlag nach § 23 oder“ eingefügt.

30b. § 47 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. für Windkraftanlagen hat eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen;“

31. Die Überschrift zu § 48 lautet:

„Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022“

32. In § 48 Abs. 1 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „im Kalenderjahr 2022“ eingefügt.

33. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022 beträgt 200 000 kW.“

34. § 48 Abs. 4 entfällt.

35. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 90 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

35a. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.“

36. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

37. Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

37a. In § 56a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach § 27 ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Abs. 2 genannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Abs. 2, mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach § 27 ÖSG 2012 begrenzt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Abs. 2 zuzuschlagen. Abs. 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.“

37b. In § 56a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „je Kategorie festzulegen, wobei“ die Wortfolge „eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist und“ eingefügt.

37c. In § 56a Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Fördercalls haben“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

37d. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit Verordnung gemäß § 58 sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen, wobei eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist.“

38. In § 62 Abs. 3 entfallen der zweite und der dritte Satz.

39. In § 63 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Recht und Pflichten“ durch die Wortfolge „Rechte und Pflichten“ ersetzt.

39a. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.“

40. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

41. In § 72 Abs. 3 Z 6 entfällt der Buchstabe „Z“ vor der Ziffernbezeichnung „6.“

42. In § 72 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „erlange“ durch das Wort „erlangte“ ersetzt.

43. In § 72 Abs. 6 erster Satz entfällt nach der Wortfolge „von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren“ das Wort „befreit“.

44. In § 72 entfällt Abs. 8.

44a. § 72a Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten § 6 Abs. 1 RGG, § 49 Z 1 bis 4 erster Satz, § 50 Abs. 2 bis 6, § 51 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie § 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

45. In § 72a Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 72 Abs. 3, 4, 5 und 8“ durch die Wortfolge „§ 72 Abs. 3, 4 und 5“ ersetzt.

46. § 72a Abs. 4 lautet:

„(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.“

47. In § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist“ die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2023“ eingefügt.

47a. In § 73 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist“.

47b. In § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 7 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De‑minimis‑Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.“

48. Der Einleitungssatz in § 73 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt im Kalenderjahr 2023:“

49. Dem § 74 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Kalenderjahr 2022 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für das Kalenderjahr 2022 bereits bezahlte Erneuerbaren‑Förderpauschale rückzuerstatten.“

49a. In § 75 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist“.

49b. In § 75 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De‑minimis‑Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.“

50. Dem § 79 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.“

51. In § 89 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,“ durch den Ausdruck „KSchG“ ersetzt.

52. § 91 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAG‑Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch Daten mit ein, die für die Erstellung des Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, notwendig sind.“

53. In § 91 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt nach dem Wort „Anpassungsbedarf“ durch einen Beistrich ersetzt.

54. Dem § 91 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt auch Kosten für die Erstellung eines Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte mit ein, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat.“

55. § 100 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Jahr des Inkrafttretens der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel. Dies gilt nicht für das Vergabevolumen für Windkraftanlagen gemäß § 48 Abs. 2. Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von § 31 Abs. 2 zumindest einmal jährlich durchzuführen. Ausschreibungen für Windkraftanlagen können abweichend von § 41 Abs. 2 einmal jährlich durchgeführt werden.“

55a. Dem § 100 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die gemäß § 27 ÖSG 2012 nicht ausgeschöpften Mittel sind den Fördermitteln für Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1a zuzuschlagen.“

55b. (Verfassungsbestimmung) § 102 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1 und § 103 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 4, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 43, § 46 Abs. 4, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           3. hinsichtlich § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 3a, 4 und 6, § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43a Abs. 2, § 44a Abs. 2, § 44b Abs. 2, § 73 Abs. 1a und 7, § 75 Abs. 1a und 2, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

           4. hinsichtlich § 18 Abs. 1, § 38, § 44d und § 47 Abs. 1 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

        4a. hinsichtlich § 49 Abs. 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;

           5. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

56. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Einträge im Inhaltverzeichnis zu § 37, zu § 38, zur Überschrift des 4. Unterabschnitts, zu § 43a, zum 5. Unterabschnitt und zu § 48 sowie § 5 Abs. 1 Z 30a, § 7 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 3 und 3a, § 12 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2, 3 und 3a, § 18 Abs. 1, § 20 Z 1 und 7, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 8, § 31 Abs. 3, die Paragraphenbezeichnung des § 33, § 33 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, die Überschrift des 4. Unterabschnitts, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 3, § 43, § 43a samt Überschrift, §§ 44a bis 44f samt Überschriften und Überschrift des 5. Unterabschnitts, § 45 Z 1 und 5, § 46 Abs. 5, § 47 Abs. 2 Z 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 2 sowie § 100 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 103a sowie § 5 Abs. 1 Z 15 und 16, § 6 Abs. 2, § 56a Abs. 1a, 3 und 4, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, Abs. 5 und 6, § 72a Abs. 2, 3 und 4, § 73 Abs. 1, 1a und 2, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 1a, § 79 Abs. 4, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 5, § 100 Abs. 8 und § 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a bis § 16e, § 17a, § 18a, § 19, § 19a, § 20, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23a bis § 23d, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und 3, § 76, § 77a bis § 79, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2 bis 7, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. Dem § 16b wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.“

3. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.“

4. Nach § 80 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.

(2b) Im Falle einer Kündigung gemäß Abs. 2 oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 77 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.“

5. In § 80 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a einzuräumen ist.“

6. § 80 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB unberührt. Vorbehaltlich des Abs. 2a bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.“

7. § 82 Abs. 1 Z 7 und § 82 Abs. 2 Z 5 wird jeweils folgende Wortfolge angefügt:

„wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,“.

8. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung durch Verordnung festlegen. Die Regulierungsbehörde hat diese Bestimmung zwei Jahre nach Inkrafttreten auf deren soziale Treffsicherheit zu evaluieren.“

9. In § 82 Abs. 3 lautet der vierte Satz:

„Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Abs. 7 sowie auf das Recht auf Versorgung gemäß § 77 hinzuweisen, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist.“

10. Dem § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 16b Abs. 6, § 80 Abs. 2 bis 2b, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5, § 82 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 5, Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E‑ControlG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie‑Control‑Gesetz – E‑ControlG), BGBl. 1 Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 20 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms“ das Wort „wird“ eingefügt.