1526 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 – ÜbG‑Nov 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer zu einer kontrollierenden Beteiligung, die einen beherrschenden Einfluss vermittelt, ohne dass ihm die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zusteht, innerhalb eines Kalenderjahres Aktien hinzuerwirbt, die ihm unter Berücksichtigung allfälliger zuvor erfolgter Veräußerungen von Aktien im Vergleich zum letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres zusätzlich mindestens drei vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.“

2. In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wendung „an der Kontrollerlangung“ die Wendung „oder im Fall des § 22 Abs. 4 am Hinzuerwerb“ eingefügt.

3. In § 25 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. ein Fall des § 22 Abs. 4 vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereits

               a) über die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft verfügte bzw. verfügten und diese Mehrheit nur vorübergehend und ohne den beherrschenden Einfluss zu verlieren unterschritten hat bzw. haben; oder

               b) ein Angebot gemäß § 22 Abs. 4 gestellt und durch den nunmehrigen Hinzuerwerb keine Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft erlangt hat bzw. haben.“

4. In § 25 Abs. 1 lautet der Schlussteil:

„Die Ausnahmen von der Angebotspflicht gemäß Z 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Fälle des § 22 Abs. 4. Die Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung oder in den Fällen des § 22 Abs. 4 ab dem Hinzuerwerb zu erfolgen.“

5. In § 25 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 3 bis 7“ ersetzt.

6. In § 30a Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „den Obersten Gerichtshof“ durch die Wendung „das Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.

7. Dem § 30a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.“

8. § 30a Abs. 2 lautet:

„(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Rekurs sinngemäß anwendbar.“

9. In § 30a Abs. 3 wird die Wendung „Obersten Gerichtshof“ durch die Wendung „Oberlandesgericht Wien“ ersetzt.

10. Dem § 30a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegen den im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss kann nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.“

11. In § 33 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. Personen, denen die Übernahmekommission durch Verfahrensanordnung Parteistellung gewährt, um den betreffenden Feststellungsbescheid gegebenenfalls als Grundlage für ein Strafverfahren nach § 35 gegen diese Personen heranziehen zu können;“

12. Dem § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 1 bis 4 und § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 sowie § 25 Abs. 1 und 3 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2022 ereignen. § 30a Abs. 1 bis 4 sind in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden. § 33 Abs. 2 ist auch in Verfahren der Übernahmekommission anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. Tarifpost 13a lit. d lautet:

 

„d.   Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbG

 

 

           1. Rekursverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission

14 300 Euro

 

           2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1

18 000 Euro“

2. In der Tarifpost 13a wird vor der Anmerkung 4 folgende Anmerkung 2 eingefügt:

„2. Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.“

3. Dem Art. VI wird folgende Z 77 angefügt:

      „77. Die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist in Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 erlassen werden; auf Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheidungen der Übernahmekommission, die vor dem 1. Juli 2022 erlassen wurden, ist die Tarifpost 13a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2022 anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.“