1921 der Beilagen XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Zweck

                § 2.    Persönlicher Geltungsbereich

                § 3.    Sachlicher Geltungsbereich

                § 4.    Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen

                § 5.    Begriffsbestimmungen

                § 6.    Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

                § 7.    Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

                § 8.    Datenschutz

                § 9.    Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

              § 10.    Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

2. Hauptstück
Interne Hinweisgebung

              § 11.    Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

              § 12.    Interne Hinweisgebersysteme im Bund

              § 13.    Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Hauptstück
Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

              § 14.    Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung

              § 15.    Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise

              § 16.    Eignung der Meldekanäle externer Stellen

              § 17.    Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

              § 18.    Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

              § 19.    Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

4. Hauptstück
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

              § 20.    Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

              § 21.    Information, Beratung und Verfahrenshilfe

              § 22.    Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

              § 23.    Glaubhaftmachung

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

              § 24.    Strafbestimmungen

              § 25.    Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

              § 26.    Umsetzung von Unionsrecht

              § 27.    Vollziehung

              § 28.    Inkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10).

Persönlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben

           1. als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder

           2. als Bewerberinnen oder –bewerber um eine Stelle, als Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende oder

           3. als selbständig erwerbstätige Personen oder

           4. als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers oder

           5. indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.

(3) Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch

           1. für natürliche Personen, die Hinweisgeberinnen oder –geber bei der Hinweisgebung unterstützen,

           2. für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie

           3. für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 1 und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Abs. 3 aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand hat.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.

(2) Ohne Rücksicht auf die im Abs. 1 genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.

(3) Von dem im Abs. 2 genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:

           1. Öffentliches Auftragswesen,

           2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

           3. Produktsicherheit und -konformität,

           4. Verkehrssicherheit,

           5. Umweltschutz,

           6. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,

           7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

           8. öffentliche Gesundheit,

           9. Verbraucherschutz,

        10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,

        11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;

           2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;

           3. Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:

               a) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,

               b) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,

                c) Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;

           4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);

           5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt im Verhältnis zu den im Teil II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union und den in Z 1 bis 18 genannten Bundesgesetzen für eine Angelegenheit nur insoweit, als die Angelegenheit durch diese Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist oder durch diese Bundesgesetze nicht geregelt ist:

           1. Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016

           2. Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993

           3. Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013

           4. Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017

           5. Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002

           6. Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990

           7. Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016

           8. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994

           9. Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011

        10. Kapitalmarktgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019

        11. Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871

        12. Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868

        13. PRIIP‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 15/2018

        14. SFT‑Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2016

        15. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, soweit dieses die Richtlinie 2016/97/EU umsetzt

        16. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017

        17. Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017

        18. Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. 69/2015.

(2) Andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zum Verfahren und zum Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen bleiben durch dieses Bundesgesetz insoweit unberührt, als die in ihnen enthaltenen Bestimmungen

           1. für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber günstiger sind, wie insbesondere zur Möglichkeit anonymer Hinweise und Wahrung der Anonymität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern,

           2. über den persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich der §§ 2 und 3 hinausgehen oder

           3. das interne oder externe Hinweisgebersystem, die Betrauung einer bestimmten Stelle mit der Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Hinweisen, Folgemaßnahmen oder die sonstige Behandlung von Hinweisen spezifischer regeln, ohne dabei von den Mindestanforderungen dieses Bundesgesetzes abzuweichen.

(3) Bereits eingerichtete oder künftige Hinweisgebersysteme werden durch dieses Bundesgesetz insoweit nicht berührt, als sie eine der Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 erfüllen.

(4) Vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Anordnungen sind, insoweit sie von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes abweichen, ohne eine der Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, rechtsunwirksam.

Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „DSGVO“: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;

           2. „externe Stelle“: Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die keine Stelle gemäß Z 9 ist und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;

           3. „Folgemaßnahme“: ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft wie die Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises, interne Nachforschungen, Ermittlungen, oder die Veranlassung, Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahme zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß, zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes;

           4. „Hinweis(gebung)“: Von einer Hinweisgeberin oder einem Hinweisgeber im Wege der Meldung oder Veröffentlichung bewirkte Weitergabe von Informationen, denen zufolge eine Rechtsverletzung erfolgte oder erfolgen wird;

           5. „Hinweisgeberin“ bzw. „Hinweisgeber“: eine der in § 2 Abs. 1, 2 und 4 aufgezählten Personen, die einer internen oder externen Stelle einen Hinweis gibt oder einen Hinweis veröffentlicht;

           6. „interne Stelle“: natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt;

           7. „Juristische Person des öffentlichen Sektors“:

               a) juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Organisation bundesgesetzlich geregelt ist oder

               b) juristische Person des privaten Rechts, an der der Bund oder eine juristische Person gemäß lit. a allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß lit. a mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder die der Bund oder eine juristische Person gemäß lit. a allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder mit einer juristischen Person gemäß lit. a betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jede in einem solchen Verhältnis zum Bund stehende juristische Person des privaten Rechts, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder

                c) juristische Person, die vom Bund zum Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und die überwiegend vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dem Bund oder dieser Einrichtung untersteht oder ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan hat, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder einer anderen Einrichtung mit solchem Zweck ernannt worden ist oder

               d) Verband, der aus einer juristischen Person oder mehreren juristischen Personen gemäß lit. a, b oder c besteht;

           8. „klassifizierte Information“: Information, Material oder Nachricht im Sinne des § 3 Z 39 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 oder des § 2 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022;

           9. „mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle“: im Sinne des § 13 Abs. 4 für Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Sektors gemeinsam eingerichtete Stelle oder Dritte, die die Aufgaben der internen Stelle wahrnehmen;

        10. „Rechtsträger des öffentlichen Sektors“: Juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne der Z 7 zuzüglich der Organisationseinheiten und jener natürlichen Personen, deren Handeln der juristischen Person des öffentlichen Sektors zuzurechnen ist;

        11. „Rechtsträger des privaten Sektors“: Unternehmen im Sinne der Z 14 zuzüglich sonstiger rechtsfähiger Personenvereinigungen und natürlicher Personen, die nicht eine der Merkmale der Z 10 erfüllen;

        12. „Rechtsverletzung“: Verstoß gegen eine der in § 3 Abs. 3 bis 5 genannten Rechtsvorschriften oder deren Ziel oder Zweck, erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in den in § 3 Abs. 3 bis 5 genannten Bereichen sowie darauf bezogene Verschleierungs- und versuchte Verschleierungshandlungen;

        13. „Richtlinie 2019/1937/EU“: Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1503, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 2022/1925, ABl. Nr. L 265 vom 12.10.2022 S. 1;

        14. „Unternehmen“: juristische Person des Privatrechts oder rechtsfähige Personengesellschaft, die nicht eine der Merkmale der Z 7 erfüllt;

        15. „Veröffentlichung“: Hinweisgebung durch öffentliches Zugänglichmachen eines Hinweises.

Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

§ 6. (1) Der Schutz für die Hinweisgebung nach diesem Bundesgesetz umfasst Hinweise an interne und externe Stellen. Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Hinweise an externe Stellen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung ab der Abgabe des Hinweises an eine interne oder externe Stelle berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.

(2) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die zum Zweck eines nach Abs. 1 berechtigten Hinweises eine klassifizierte Information weitergeben oder auswerten, sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes nach diesem Bundesgesetz berechtigt, wenn

           1. der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung der klassifizierten Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte,

           2. die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl II Nr. 268/2022, erfolgt und

           3. die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die den Hinweis entgegennehmende interne oder externe Stelle zur Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen qualifiziert ist, insbesondere bei Weitergabe an eine interne Stelle im Sinne des § 12 oder an eine externe Stelle.

(3) Anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn als Folge ihres anonym gegebenen Hinweises ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und die Hinweisgebung Abs. 1 entspricht.

(4) Hinweise, die offenkundig falsch gegeben werden, sind von den Stellen, die sie erhalten, jederzeit mit der Nachricht an die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen (§ 24 Z 4) verfolgt werden können.

Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

§ 7. (1) Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Stelle bekannt, insbesondere weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, abgesehen von der Weiterleitung an die zuständige Stelle, die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers untersagt.

(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und die in Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.

(4) Sollen gemäß Abs. 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die Hinweisgeberin oder den Hinweisgeber von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche oder das Ermittlungsverfahren nach der StPO gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.

(5) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist dann zulässig, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.

(6) Personen, denen Hinweise mit klassifizierten Informationen zugehen, sind zur Verschwiegenheit über diese Informationen verpflichtet. Die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen sind einzuhalten. Eine Weiterleitung klassifizierter Informationen ist nur zum Zweck einer anders nicht zu erreichenden Weiterverfolgung des Hinweises und nur an Stellen und Behörden zulässig, die zur Einhaltung der Schutzstandards qualifiziert sind.

(7) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und § 8 Abs. 2 Z 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.

Datenschutz

§ 8. (1) Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes (§ 1 und Abs. 2 Z 1) zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem Hinweis in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der

           1. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (§ 2 Abs. 1, 2 und 4),

           2. von der Hinweisgebung betroffenen Personen,

           3. Personen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie

           4. von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen.

Dabei sind den Abs. 2 bis 12 entsprechend die DSGVO und von Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979), soweit sie diesen Bestimmungen unterliegen, die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 – DSG, mit Ausnahme der §§ 38, 39, 41 bis 45, 47, 50, 52, 53 und 56 DSG einzuhalten.

(2) Die Verarbeitung muss

           1. im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und

           2. auf Daten eingeschränkt werden, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.

(3) Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken sind zur Verarbeitung von Daten ermächtigt:

           1. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hinsichtlich der Daten, die für ihren Hinweis benötigt werden,

           2. interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber übermittelt,

           3. Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.

(4) Für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO sind, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

           1. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hinsichtlich personenbezogener Daten, von denen sie wissen, dass sie über das zur Weiterverfolgung des Hinweises Erforderliche hinausgehen,

           2. der Rechtsträger, dem die interne Stelle angehört,

           3. der Rechtsträger, dem die externe Stelle angehört, und

           4. die Behörden, die infolge eines Hinweises an sie übermittelte Daten verarbeiten.

Soweit Verantwortliche zusammen ein Hinweisgebersystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Verpflichtungen des oder der Verantwortlichen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern nach diesem Bundesgesetz gelten auch für Auftragsverarbeiter und -verarbeiterinnen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, wenn

           1. die Verarbeitung zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und

           2. das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke erheblich ist und

           3. wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

(6) Die Ermächtigung nach Abs. 3 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. Personenbezogene Daten gemäß Art. 10 DSGVO dürfen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Straftat in einem Verfahren, in dem diese Daten verarbeitet wurden, nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügbar gehalten werden und sind möglichst ohne Aufbereitung zu speichern.

(7) Den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 entsprechend dürfen interne Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 12 und externe Stellen Hinweise und personenbezogene Daten einschließlich Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen einer Behörde oder Stelle entsprechend § 17 Abs. 4 Z 1 zur weiteren Ermittlung oder Einleitung eines Verfahrens übermitteln.

(8) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1, die für die internen Stellen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 12 jeweils zuständigen Organe, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sowie der oder die jeweils für die Einrichtung der externen Stellen (§ 15) zuständige Bundesminister oder Bundesministerin sind ermächtigt, Hinweisgebersysteme nach diesem Bundesgesetz einzurichten. Sie sind für die Einrichtung der Hinweisgebersysteme Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der DSGVO.

(9) Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß Abs. 1 Z 4 und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:

           1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),

           2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),

           3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),

           4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),

           5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),

           6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie

           7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).

Unter den im ersten Satzteil des ersten Satzes angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen und Behörden gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen.

(10) Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.

(11) Personenbezogene Daten sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung fünf Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als es zur Durchführung bereits eingeleiteter verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO erforderlich ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.

(12) Tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über diese Vorgänge sind von einer oder einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung bis drei Jahre nach Entfall der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 11 aufzubewahren.

(13) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 12 vorzunehmenden Datenverarbeitungen beruhen auf einer Rechtsgrundlage des Unionsrechts (§ 26) und sind bereits Gegenstand einer allgemeinen Datenschutz-Folgenabschätzung. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

§ 9. (1) Interne und externe Stellen haben alle eingehenden Hinweise zu dokumentieren. Der Eingang schriftlicher Hinweise ist unverzüglich, spätestens jedoch nach sieben Kalendertagen schriftlich an die von der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber genannte Postanschrift, E‑Mail- oder sonstige elektronische Adresse oder ein eingerichtetes Hinweisgebersystem zu bestätigen, es sei denn, die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die interne oder externe Stelle hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(2) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung mit Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis auf folgende Weise zu dokumentieren, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Zustimmung erteilt:

           1. durch Tonaufzeichnung des Gesprächs, die es für die Dauer der Überprüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises und zu Beweiszwecken in einem nachfolgenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren abrufbar macht oder

           2. durch vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die Transkription des Gesprächs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Zustimmung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.

(3) Wird für den Hinweis eine Telefonverbindung oder ein anderes Mittel nicht schriftlich erfolgter Sprachübermittlung ohne Gesprächsaufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Gesprächsprotokoll zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(4) Erbittet eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber für den Hinweis eine Zusammenkunft mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der internen oder externen Stelle, sind die interne und externe Stelle berechtigt, dass Aufzeichnungen des Treffens aufbewahrt werden, wenn die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber dazu eine Zustimmung erteilt:

           1. durch Tonaufzeichnung des Gesprächs entsprechend Abs. 2 Z 1 oder

           2. durch vollständige und genaue Aufzeichnung des Treffens mit Transkription des Gesprächs, die von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird.

Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so hat die interne oder externe Stelle ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, das Protokoll der Zusammenkunft zu prüfen, zu berichtigen und durch Unterschrift zu bestätigen. Durch einen Widerruf der Zustimmung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Zustimmung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitungen und Übermittlungen nicht berührt.

(5) Wird für den Hinweis eine Zusammenkunft oder ein vergleichbares anderes Mittel zur Begegnung, insbesondere eine Videokonferenz ohne Aufzeichnung verwendet, sind interne und externe Stellen berechtigt, den mündlich gegebenen Hinweis in Form eines detaillierten Protokolls zu dokumentieren, das von den für die Bearbeitung des Hinweises verantwortlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern angefertigt wird. Hat die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber die Identität offengelegt oder ist dies im Falle anonymer Hinweisgebung auch ohne Offenlegung der Identität tunlich, so wird ihr oder ihm von der internen oder externen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, das detaillierte Protokoll zu prüfen, zu berichtigen und gegebenenfalls per Unterschrift zu bestätigen.

(6) Interne und externe Stellen haben die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System zu protokollieren und so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Bearbeitung des Hinweises benötigen.

Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

§ 10. (1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 11 Abs. 1 haben sicherzustellen, dass Personen im Sinne des § 2 einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar

           1. die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

           2. den rechtmäßigen Umgang mit klassifizierten Informationen;

           3. das Verfahren der Behandlung von Hinweisen;

           4. die Bestimmungen der §§ 7 und 8 zu Vertraulichkeit und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO und § 37 DSG sowie der Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9;

           5. die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;

           6. mögliche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3);

           7. den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen und den Rechtsschutz;

           8. Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen;

           9. die Kontaktdaten der externen und weiterer Stellen zur vertraulichen Beratung von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie für Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union.

2. Hauptstück

Interne Hinweisgebung

Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

§ 11. (1) Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern den in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zu ermöglichen. Das interne Hinweisgebersystem ist in einer Weise einzurichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.

(2) In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Abs. 1 aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln.

(3) Für Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des Abs. 1 müssen die zuständigen Stellen, Kommunikationswege und –mittel und Verfahren so eingerichtet sein, dass sie zumindest den Anforderungen des § 13 entsprechen. In Fällen, in denen ein Hinweisgebersystem bereits eingerichtet ist oder nach anderen Rechtsvorschriften noch einzurichten ist, ist auf die Bestimmungen des § 4 Bedacht zu nehmen.

Interne Hinweisgebersysteme im Bund

§ 12. (1) Mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sind

           1. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979) mit Ausnahme jener gemäß Z 2 bis 4 sowie Abs. 3;

           2. das Bundesministerium für Justiz für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen vorbehaltlich der Z 4;

           3. das Bundesministerium für Landesverteidigung für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen;

           4. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung können die näheren Bedingungen zur Einrichtung des internen Hinweisgebersystems wie insbesondere die Organisation der dafür notwendigen Geschäftsabläufe, die Qualifikation und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Stelle und die bei der Auswahl des Hinweisgebersystems zu berücksichtigenden technischen Standards festlegen.

(3) Folgende Organe haben eine Stelle mit den Aufgaben der internen Stelle zu beauftragen sowie die Bedingungen und das Verfahren der internen Hinweisgebung festzulegen:

           1. die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates für die Parlamentsdirektion;

           2. die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft für die Volksanwaltschaft;

           3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes für den Rechnungshof;

           4. die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Verfassungsgerichtshof;

           5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für den Verwaltungsgerichtshof;

           6. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident für die Präsidentschaftskanzlei.

Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 13. (1) Die internen Stellen sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten. Sie sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.

(2) Interne Stellen haben bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Es sind Vorkehrungen für eine unbefangene Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen zu treffen. Für interne Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen.

(3) Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des § 11 Abs. 1 kann die interne Stelle für Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) zuständig machen oder damit ein eigenes Organ betrauen.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Sektors, die nicht Organisationseinheiten des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 1 sind, und Unternehmen können jeweils die Aufgaben der internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle übertragen. Mit den Aufgaben der internen Stelle können auch Dritte beauftragt werden. Die nach diesem Bundesgesetz die interne Stelle treffenden Rechte und Verpflichtungen gelten auch für jede mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stelle.

(5) Hinweise müssen der internen Stelle schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Im Fall der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen diese telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(6) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen,

           1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder

           2. aus dem keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit hervorgehen.

Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen.

(7) Sind in einem Hinweis an eine interne Stelle gemäß § 12 klassifizierte Informationen enthalten, dürfen diese Informationen nur Personen zugänglich sein, die eine Unterweisung im Umgang mit klassifizierten Informationen erhalten haben. Informationen, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, dürfen nur Personen zugänglich sein, die sich einer Sicherheitsprüfung gemäß §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, unterzogen haben. Wurde mit dem Hinweis ein Dokument übermittelt, das als VERTRAULICH oder höher klassifiziert ist, ist dieses Dokument von der gemäß § 12 zuständigen internen Stelle zu registrieren.

(8) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise nach Entgegennahme durch die interne Stelle bei dieser zu ergänzen oder zu berichtigen. Die interne Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Sie hat ihrerseits Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 5 ist anzuwenden.

(9) Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises hat die interne Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

           1. welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) die interne Stelle ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt oder

           2. aus welchen Gründen die interne Stelle den Hinweis nicht weiterverfolgt.

3. Hauptstück

Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung

§ 14. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen prüfen, ob sie einen Hinweis zunächst einer internen Stelle geben können. Einer externen Stelle sollen Hinweise vor allem dann gegeben werden, wenn die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.

(2) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die einen Hinweis im Sinne des § 5 Z 15 veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (§ 6), und

           1. unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § 13 Abs. 9 und § 17 Abs. 6 bestimmten Fristen geeignete Folgemaßnahmen getroffen worden wären, oder

           2. eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass sie bei einem vorherigen Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten haben oder aufgrund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen die Rechtsverletzung vorgegangen wird, insbesondere weil Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder weil Absprachen oder eine Beteiligung der externen Stelle befürchtet werden, oder

           3. eines hinreichenden Grundes zur Annahme, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, wie etwa in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

§ 15. (1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand haben.

(2) Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:

           1. die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

           2. das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem

           3. das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem

           4. die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsakte

           5. die Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz

           6. die bei den Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle

           7. die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle

           8. das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des § 5 Z 12, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.

(4) Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise

Eignung der Meldekanäle externer Stellen

§ 16. (1) Externe Stellen sind mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sachausstattung sind entsprechend den Erfahrungen mit dem Arbeitsaufwand anzupassen.

(2) Mit den Aufgaben der externen Stelle für Hinweise nach diesem Bundesgesetz betraute Personen müssen für diese Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein sowie nachweislich im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit einem Hinweis verbundene klassifizierte Informationen entgegennehmen, auswerten oder weiterleiten, müssen im Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß § 6 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des BGBl. II Nr. 268/2022, unterwiesen sein und, wenn die Informationen als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, sich einer Sicherheitsprüfung gemäß § 3 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, unterzogen haben.

(3) Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und die Vertraulichkeit (§§ 7 und 17 Abs. 1), den Datenschutz (§ 8) und die Verwendung standardisierter, dem Stand der Technik entsprechender Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten.

Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

§ 17. (1) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.

(2) Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. § 9 ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

(3) Jeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Abs. 1 auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Abs. 5 dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der Hinweis

           1. nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder

           2. keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder

           3. ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder

           4. mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.

Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen.

(4) Wenn die Überprüfung einen Hinweis als stichhaltig erweist, hat die externe Stelle unverzüglich

           1. allenfalls notwendige, in ihrer Zuständigkeit gelegene weitere Ermittlungen selbst durchzuführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht um Ermittlungen zu ersuchen oder

           2. selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Z 1 nicht in Betracht kommen.

Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009.

(5) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Abs. 2 ist anzuwenden.

(6) Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,

           1. zu welchen Ergebnissen sie bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und

           2. welche Folgemaßnahmen (§ 5 Z 3) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oder

           3. aus welchen Gründen sie den Hinweis nicht weiterverfolgt.

3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

§ 18. (1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben ihre Verfahren zur Behandlung von Hinweisen regelmäßig zu überprüfen und den eigenen Erfahrungen, wie insbesondere mit dem zahlenmäßigen Aufkommen von Hinweisen, dem zu bewältigenden Arbeitsaufwand, mit den dafür erforderlichen Strukturen, mit der Zusammenarbeit der verschiedenen externen Stellen untereinander sowie der externen Stellen mit anderen Behörden, anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren haben sie auch die Möglichkeiten aktuell zur Verfügung stehender, dem Stand der Technik entsprechender Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen.

(2) Zum Erfahrungsaustausch und zur Besprechung der Möglichkeiten und Erfordernisse künftiger Ausrichtung externer Hinweisgebersysteme hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung unter Beteiligung sachkundiger Vertreter und Vertreterinnen aller Bundesministerien, externer Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 bis 3 und der Länder stattzufinden. Gegenstand der Sitzung sind auch Fragen der statistischen Erfassung und der Berichterstattung gemäß § 19. Die Einladung und die Vorsitzführung zu diesen Sitzungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres.

Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

§ 19. (1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:

           1. Zahl der eingegangenen Hinweise

           2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und

           3. soweit jeweils verfügbar, geschätzter finanzieller Schaden durch die Rechtsverletzungen sowie im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben die Daten gemäß Abs. 1 jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.

4. Hauptstück

Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

§ 20. (1) Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere die folgenden Maßnahmen:

           1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen

           2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags

           3. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung

           4. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit

           5. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen

           6. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses

           7. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen

           8. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen

           9. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:

           1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung

           2. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung

           3. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen

           4. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste

           5. Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet

           6. psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

Information, Beratung und Verfahrenshilfe

§ 21. (1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzuleiten. Die Unterstützung erfolgt über die Informationen auf Websites gemäß § 10 Abs. 2 und im Zuge schriftlicher oder mündlicher Kontaktaufnahme. Die externen Stellen haben eine Kontaktaufnahme zur Beratung zu ermöglichen, die einfach und kostenlos ist.

(2) Die in § 2 genannten Personen haben Zugang zu Verfahrenshilfe in Straf- oder Zivilverfahren, sofern sie nach den Bestimmungen der StPO oder der Zivilprozessordnung Anspruch auf Verfahrenshilfe haben.

(3) Die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen werden ermächtigt, im Einzelfall zur Vermeidung von Härtefällen durch Prozesskosten bei der Abwehr von Vergeltungsmaßnahmen den Betroffenen Unterstützungen im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn und soweit kein Anspruch auf Leistungen der Verfahrenshilfe oder des Rechtsschutzes durch eine gesetzliche Interessenvertretung oder aus einer privaten oder kollektiven Rechtsschutzversicherung besteht. Das gilt sinngemäß nicht für die Abwehr von Nachteilen wegen grob fahrlässig oder wissentlich unrichtig gegebener Hinweise an externe Stellen auf behauptete Rechtsverletzungen oder Missstände.

Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

§ 22. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

(2) Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit

           1. der Hinweis nach Abs. 1 berechtigt ist und insbesondere nicht unter § 3 Abs. 6 Z 1 bis 5 fällt und

           2. die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.

(3) Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.

Glaubhaftmachung

§ 23. In gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in denen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber geltend macht, durch eine der im § 20 genannten Maßnahmen als Folge eines Hinweises benachteiligt worden zu sein, ist glaubhaft zu machen, dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte. Dass die Maßnahme als Vergeltung für den Hinweis erfolgte, ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes Motiv für die Maßnahme ausschlaggebend war. Dieses Motiv ist von der Person, die die Maßnahme gesetzt hat, glaubhaft zu machen.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 24. Wer

           1. eine der in § 2 genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

           2. eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,

           3. die Bestimmungen der §§ 7 oder 17 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,

           4. wissentlich einen falschen Hinweis gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

§ 25. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die Fassung der jeweiligen Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 26. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2019/1937/EU umgesetzt.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung insbesondere des § 12 Abs. 3 sind die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates, die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich betraut.

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 17. Dezember 2023 in Kraft.

(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind im Jahr 2026 vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu evaluieren.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G), BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt das Wort „sowie“ und wird nach der Wortfolge „zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen“ die Wortfolge „sowie zur Wahrnehmung sonstiger, durch Bundesgesetz zugewiesener Aufgaben“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils nach der Wortfolge „des Bundesamtes“ die Wendung „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 6 wird das Zitat „xx.xx.20xx“ durch das Zitat „28. Dezember 2019“ ersetzt.

4. Dem § 13 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. In § 53 werden nach Abs. 1c folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:

„(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist.

(1e) Die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des § 1 eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht

           1. einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, vorliegt, Anzeige zu erstatten.

           2. einer über § 4 Abs. 1 BAK‑G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.

           3. ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.

Z 1 und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (§ 18 StPO).“

3. § 53a lautet:

§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK‑G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen Hinweis gemäß dem HSchG gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK‑G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

5. § 57 lautet:

§ 57. Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.“

6. § 200l Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. § 46 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist. Eine Meldung gemäß § 5 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“

7. § 214 lautet:

§ 214. Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

8. Dem § 284 wird folgender Abs. 114 angefügt:

„(114) § 46 Abs. 6, § 53 Abs. 1d und 1e, § 53a, § 54 Abs. 4, § 57, § 200l Abs. 2 Z 3 und § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4“ der Ausdruck „und Abs. 6“ eingefügt und das Zitat „§ 54 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

2. § 41a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

3. § 48n Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;“

4. In § 79 wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 108 angefügt:

„(108) § 5 Abs. 1, § 41a Abs. 1, § 48n Abs. 2 Z 2 und § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Art. IIa Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „57a,“ der Ausdruck „58,“ eingefügt.

2. In Art. IIa Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „43a,“ der Ausdruck „46,“ eingefügt.

3. § 58 lautet:

§ 58. (1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Hat die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Richterin oder der Richter oder die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Richterin oder dem Richter oder der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts heraus, so hat sie oder er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Bei fortdauerndem Interesse an der Aussage hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Entbindung der Richterin oder des Richters oder der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei der Dienstbehörde zu beantragen. Die Dienstbehörde hat die Entscheidung nach den im Abs. 2 festgelegten Grundsätzen zu treffen.

(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht im Verhältnis außer Dienst und im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.

(5) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt darf ihre oder seine Ansicht über die von ihr oder ihm zu erledigenden Rechtssachen außerdienstlich nicht äußern.

(6) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

4. § 58b lautet:

§ 58b. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK‑G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

5. In § 64b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 58b zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

6. Dem § 212 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) Art. IIa Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 58, § 58b und § 64b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. In § 37 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 37a. Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK‑G oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

4. In § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

5. Dem § 123 wird folgender Abs. 95 angefügt:

„(95) § 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Lehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. In § 37 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 37a. Die Lehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK‑G oder von ihrem Melderecht gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.“

4. In § 38 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

           1. Rechtsmittel,

           2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

           3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

           4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“

5. Dem § 127 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) § 33 Abs. 7, § 37 Abs. 1d, § 37a samt Überschrift und § 38 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung– BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

3. Dem § 32 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK‑G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. XX/2022, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.“

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 58b RStDG gilt sinngemäß.“

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 2o angefügt:

„(2o) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“