2090 der Beilagen XXVII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz hinsichtlich der Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister geändert werden (CESOP-Umsetzungsgesetz 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 2 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 3 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 4 |
Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18a. Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister“
2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister
§ 18a.
Allgemeines
(1) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen, aufzubewahren und zu übermitteln.
Dies gilt für Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat Österreich ist.
Begriffsbestimmungen
(2) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt als:
1. Zahlungsdienstleister, ein Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt gilt;
2. Zahlungsdienst, eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZaDiG 2018;
3. Zahlung, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 3 Abs. 3 ZaDiG 2018, ein Zahlungsvorgang gemäß § 4 Z 5 ZaDiG 2018 oder ein Finanztransfer gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018;
4. Zahler, ein Zahler gemäß der Definition in § 4 Z 8 ZaDiG 2018;
5. Zahlungsempfänger, ein Zahlungsempfänger gemäß der Definition in § 4 Z 9 ZaDiG 2018;
6. grenzüberschreitende Zahlung, eine Zahlung, wenn sich der Ort des Zahlers in einem Mitgliedstaat und der Ort des Zahlungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;
7. Herkunftsmitgliedstaat, der Herkunftsmitgliedstaat gemäß der Definition in § 4 Z 1 ZaDiG 2018;
8. Aufnahmemitgliedstaat, der Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Definition in § 4 Z 2 ZaDiG 2018;
9. Zahlungskonto, ein Zahlungskonto gemäß der Definition in § 4 Z 12 ZaDiG 2018;
10. IBAN, eine IBAN gemäß der Definition in Art. 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S 22;
11. BIC, ein BIC gemäß der Definition in Art. 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 260/2012.
Ort des Zahlers
(3) Als Ort des Zahlers gilt der Mitgliedstaat:
1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,
2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.
Ort des Zahlungsempfängers
(4) Als Ort des Zahlungsempfängers gilt der Mitgliedstaat oder das Drittland:
1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,
2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.
Ausnahmen
(5) Die Anforderung nach Abs. 1 an die Zahlungsdienstleister gilt lediglich, wenn ein Zahlungsdienstleister während eines Kalendervierteljahres im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt.
Die Anzahl der grenzüberschreitenden Zahlungen ist unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste zu berechnen, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen gemäß Abs. 4 erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, hat die Berechnung pro Zahlungsempfänger zu erfolgen.
(6) Die Anforderung nach Abs. 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seiner BIC oder eines anderen Geschäftskennzeichens, die bzw. das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach Abs. 5 aufnehmen.
Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrung
(7) Die Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister gemäß Abs. 1 haben folgende Informationen zu umfassen:
1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;
2. den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;
3. falls vorhanden, jegliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers;
4. die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt;
5. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;
6. falls vorhanden, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;
7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen sowie genaue Angaben zu allen als mit diesen grenzüberschreitenden Zahlungen zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. Folgende Angaben sind davon umfasst:
a) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung;
b) Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung;
c) Mitgliedstaat, aus dem die vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung stammt, sowie der Mitgliedstaat, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Abs. 3 und 4 notwendig sind;
d) jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist;
e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unternehmers eingeleitet wird.
(8) Findet die Anforderung nach Abs. 1 auf die Zahlungsdienstleister Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes:
1. Sie werden gemäß Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters oder den Aufnahmemitgliedstaaten, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zur Verfügung gestellt.
2. Der Zahlungsdienstleister hat diese mittels eines elektronischen Standardformulars spätestens bis zum Ende des Kalendermonats, das auf das Kalendervierteljahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, an die Abgabenbehörden zu übermitteln.
3. Der Zahlungsdienstleister hat, sofern er im Nachhinein erkennt, dass die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind, diese innerhalb eines Monats ab Erkennen, zu berichtigen oder zu vervollständigen.
4. Der Zahlungsdienstleister hat diese in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren.
5. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind. Dies umfasst auch die technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich der Übermittlung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer Übermittlungsstelle bedienen kann.
(9) Die Bundesfinanzverwaltung ist berechtigt, die von den Zahlungsdienstleistern übermittelten Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zur Erhebung der Abgaben und für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu verwenden. Die Bundesfinanzverwaltung speichert die personenbezogenen Daten und Informationen für höchstens zehn Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Daten und Informationen dem System übermittelt wurden. Die Fristen nach § 57d FinStrG werden hievon nicht berührt.
(10) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 18a obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hiebei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlungen (Abs. 8 Z 2 und Z 3) gelten als Abgabenerklärungen.“
3. Nach § 28 Abs. 60 wird folgender Abs. 61 angefügt:
„(61) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die in Abs. 1 angeführten Abgabepflichtigen weiters zuständig
1. für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern einschließlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 und
2. für die Kontrolle der Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 18a UStG 1994.“
2. Dem § 323 wird folgender Abs. 78 angefügt:
„(78) § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 49d wird folgender § 49e eingefügt:
„§ 49e. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich
1. die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oder
2. entgegen § 18a Abs. 8 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder
3. entgegen § 18a Abs. 8 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 übermittelte Informationen nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt beziehungsweise vervollständigt, oder
4. entgegen § 18a Abs. 8 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 der Aufbewahrungspflicht nicht entsprechend nachkommt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4) Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Z 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in § 29 Abs. 3 genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in § 18a Abs. 8 Z 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.“
2. Dem § 265 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 49e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:
„15. hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß § 18a Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, für die Zwecke von Art. 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.“
2. Dem § 105 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/283, ABl. Nr. L 62 vom 02.03.2020 S. 1, anzuwenden.“
3. Dem § 107 wird folgender Abs. 110 angefügt:
„(110) § 38 Abs. 2 Z 15 und § 105 Abs. 21, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“