DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2024 betreffend ein Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ sowie der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – SozBezG 2024), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2024 03 14

 

 

                   Mag. Daniela Gruber-Pruner                                                       Margit Göll

                                    Schriftführung                                                            Präsidentin des Bundesrates