3988/A XXVII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lauten Z 1 und 2:

         „1. die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft

           2. die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.“

3. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.“

4. § 2 Abs. 3 bis 7 lautet:

„(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.

(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß § 8 näher auszugestalten.

(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.

(6) Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein.“

6. § 3 Abs. 2 entfällt.

7. In § 3 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

8. § 4 samt Überschrift lautet:

„Förderungsausmaß

§ 4. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.“

9. § 5 lautet:

§ 5. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren. “

10. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.“

10a. In § 6 Abs. 2 wird folgender 1. Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.“

11. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen“

12. In § 6 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

         „4. das Entgelt der Abwicklungsstelle“

13. In § 6 Abs. 2 werden Z 4 bis 7 durch folgende Z 5 bis 8 ersetzt:

         „5. die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

           6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

           7. die Vertragsauflösungsgründe

           8. den Gerichtsstand.“

13a. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.“

14. § 6 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.“

15. § 6 Abs. 8 entfällt.

16. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen.“

17. § 7 Abs. 2 entfällt.

18. In § 7 werden Abs. 3 bis 6 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(4) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.“

18a. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

19. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.“

20. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. Geltungsdauer,

           7. Evaluierung.“

21. Vor § 9 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung

§ 8a. (1) Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich zu ermöglichen.

(3) Der Abwicklungsstelle gemäß § 6 sind im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung die Daten gemäß Abschnitt A bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß § 6 berechtigt, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Schlussrechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich abzufragen.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unentgeltlich einzuräumen.

(6) Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 in regelmäßigen Intervallen die Daten von Unternehmen, die förderfähige Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringen können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind. Hierunter fallen die

           1. personenbezogenen Daten der Antragsteller (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, elektronische Zustelladresse);

           2. personenbezogenen Daten der Dienstleister (insbesondere Name bzw. Firma, Anschrift bzw. Sitz, elektronische Zustelladresse).

(8) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(9) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 8 festzulegen.“

22. § 11 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.“