66/E XXVII. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 7. Juli 2020

betreffend Verbot des gewerblichen Ghostwriting im akademischen Bereich

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wolle dem Nationalrat ehestbald einen Gesetzesvorschlag zuleiten, der es erlaubt, gegen Personen verwaltungsstrafrechtlich, gewerberechtlich sowie universitätsrechtlich vorzugehen, die

1.      gewerbsmäßig für den Gebrauch an inländischen oder ausländischen Universitäten oder Hochschulen wissenschaftliche Werke verfassen oder anbieten, um den Abnehmern, entgegen der guten wissenschaftlichen Praxis, die Vortäuschung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen zur Erschleichung eines akademischen Grades oder einer akademischen Bezeichnung ermöglichen (Ghostwriter) oder

2.      solche Werke, entgegen der guten wissenschaftlichen Praxis, zur Vortäuschung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen zur Erschleichung eines akademischen Grades oder einer akademischen Bezeichnung beschaffen, beauftragen oder in Anspruch nehmen.