10 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 24/A der Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das VKI-Finanzierungsgesetz 2019 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Die Abgeordneten Ing. Markus Vogl, Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Oktober 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Verbraucherrechte beruhen zum überwiegenden Teil auf Vorgaben in EU-Richtlinien, die Österreich auch zu einer wirksamen Durchsetzung dieser Rechte verpflichten (siehe z.B. Art. 7 RL 1993/13/EWG, Art. 9 RL 99/44/EG; Art. 11 und 16 RL 97/7/EG; Art. 26 RL 2011/83/EU; Art 11 RL 97/7/EG; RL 2009/22/EG). Dafür sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen notwendig. Erforderlich sind

-       eine Information der Verbraucher über ihre Rechte,

-       eine Unterstützung von Verbrauchern bei der Durchsetzung dieser Rechte und

-       Abmahnungen und Verbandsklagen gemäß den §§ 28 und 28a KSchG zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und des Rechtsverkehrs.

In allen diesen Bereichen leistet der Verein für Konsumenteninformation (VKI), dessen außerordentliches Mitglied der Bund ist, seit Jahrzehnten einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Rechte der Verbraucher. Damit der VKI diese Aufgaben auch weiterhin erfüllen kann, sind gesetzliche Maßnahmen notwendig, die dauerhaft gewährleisten, dass dem VKI die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre haben sich die Gründungsmitglieder Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund zurückgezogen. Dadurch hat sich die Finanzlage des VKI deutlich verändert. Ohne gesetzliche Regelung könnte der VKI seine bisherigen Leistungen, auch jene im öffentlichen Interesse, nicht mehr aufrechterhalten.

Außerdem hat sich die derzeit für die Finanzierung des VKI vorgesehene Bestimmung in § 32 Kartellgesetz in der Abwicklung als nicht praktikabel erwiesen. Da Einnahmen aus Kartellstrafen während eines Kalenderjahres erst sehr spät zufließen, können sie im laufenden Kalenderjahr nicht mehr verwendet werden.

Ausgehend von der derzeitigen Basisförderung in der Höhe von 1,6 Millionen Euro besteht ein Finanzierungsbedarf aus Bundesmitteln durch den vorgesehenen Wegfall der Geldbußen aus den Kartellstrafen in der Höhe von 1,5 Millionen Euro und ein weiterer Finanzierungsbedarf in der Höhe von 600.000 Euro jährlich plus Valorisierung (ergibt insgesamt einen Zusatzbedarf von 2,1 Millionen Euro aus Bundesmitteln bei gleichzeitigem Wegfall des Anspruchs auf maximal 1,5 Millionen Euro aus den Geldbußen). Die derzeitigen sonstigen Förderungen des Bundes an den VKI und Werkverträge mit dem VKI betragen ca. 1,05 Million Euro (z.B. Werkvertrag Klagsprojekt, Förderung Verbraucherrat, Betrieb einer Website). Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag in der Höhe von 4,75 Millionen Euro soll dem VKI im Rahmen von Verträgen, die er mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz abzuschließen hat, zur Absicherung seiner Zukunft jährlich zur Verfügung stehen.

Im Detailbudget 21.01.03 muss daher bei der Budgeterstellung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden, dass der Transferaufwand um 1,8 Millionen Euro zu verringern und gleichzeitig der betriebliche Sachaufwand um 3,75 Millionen Euro zu erhöhen ist. Die entsprechende Aufstockung der Untergliederung 21 hat sowohl im Bundesfinanzrahmen als auch im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu erfolgen.

Der Gesetzesentwurf soll aber auch gewährleisteten, dass die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber nicht Vorgaben macht, die im Einzelfall nicht den Interessen der Verbraucher entsprechen oder die mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Finanzierung der angeführten Aufgaben des VKI sichergestellt, nicht aber eine Steuerung des Vereins durch den Bund ermöglicht werden.

Dem Gesetzesentwurf liegt der Verbraucherbegriff des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. KSchG zugrunde.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)

Zu § 1:

Damit der VKI seinen Beitrag zur Durchsetzung der Rechte der Verbraucher weiterhin dauerhaft erbringen kann, soll ihm ein jährlicher Betrag von derzeit 4,75 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet eine Erhöhung im Detailbudget 21.01.03 um den Betrag von 2,1 Millionen Euro ab dem Jahr 2020, wobei jedoch gleichzeitig die Mittel aus den Geldbußen nach dem Kartellgesetz (siehe Artikel 2) in der Höhe von 1,5 Millionen Euro frei werden.

Die Mittel dienen für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher, insbesondere für die Verbraucherinformation (Information über Verbraucherrechte sowie über Produkte und Dienstleistungen), die Durchführung von Abmahnungen und Verbandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen für Verbraucher.

Welche Leistungen mit diesem Betrag im Einzelnen finanziert werden, ist in Verträgen (siehe § 2) zu vereinbaren, die dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen. Damit der an den VKI ausbezahlte Finanzierungsbetrag die Kosten, die dem VKI bei der Leistungserbringung entstehen, auch in Zukunft abdeckt, muss er an die Entwicklung dieser Kosten angepasst werden. Da die Gehälter der Mitarbeiter den ganz überwiegenden Teil der Kosten ausmachen, sieht Abs. 2 eine Anpassung des jährlichen Finanzierungsbetrags an die Entwicklung der Mindestgehälter der Kollektivverträge vor, die für die Mitarbeiter des VKI maßgeblich sind.

Die Ausgangsbasis für die Anpassung sind die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgeblich sind. Die Höhe des Finanzierungsbetrags, der dem VKI in den Folgejahren auszuzahlen ist, richtet sich nach den kollektivvertraglichen Mindestgehältern, die am Beginn des betreffenden Kalenderjahres maßgeblich sind.

Zu § 2:

Verträge, wie sie gemäß § 2 zwischen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Verein für Konsumenteninformation abgeschlossen werden müssen, werden in der Vertragspraxis des Bundes und des BMASGK im Allgemeinen als Werkverträge bezeichnet. Da solche Verträge ihrem Inhalt nach nicht immer in allen Punkten mit dem in den §§ 1165 ABGB geregelten Typus des Werkvertrags übereinstimmen, soll hier die neutrale Bezeichnung ‚Verträge‘ verwendet werden. Aufgrund der Vorgaben des Abs. 2 müssen den in diesen Verträgen vereinbarten Entgelten aber jedenfalls immer unmittelbare äquivalente Gegenleistungen des Vereins für Konsumenteninformation gegenüberstehen.

Ob der Abschluss der Verträge im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen muss, richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzierungsgesetz.

Zu § 2 Abs. 1:

Durch die gemäß Abs. 1 vorgeschriebene ausgewogene Aufteilung des jährlichen Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen soll erreicht werden, dass der Verein für Konsumenteninformation seine derzeit erbrachten Leistungen weiterhin im bisherigen Umfang anbieten kann.

Zu § 2 Abs. 2:

Der jährliche Finanzierungbetrag ist unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips auf die einzelnen in den Verträgen vereinbarten Leistungen aufzuteilen, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten, die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Kostenbeiträge, die der VKI von Verbrauchern verlangt, die seine Leistungen in Anspruch nehmen, vermindern die abzudeckenden Kosten dieser Leistungen.

Die Kalkulation der Entgelte für die vereinbarten Leistungen hat auf der Basis von Vollkosten zu erfolgen. Es sind daher sämtliche Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen.

Zu § 2 Abs. 3:

Entgelte für Leistungen, die nicht erbracht wurden, sind zurückzuzahlen. Hat der Verein für Konsumenteninformation eine Leistung nur teilweise oder mangelhaft erbracht, ist das auf sie entfallende Entgelt anteilig entsprechend dem geminderten Wert der Leistung zurückzuzahlen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die gemäß § 2 abgeschlossenen Verträge können unterschiedliche Laufzeiten haben.

Zu § 3:

Die Bestimmung soll verhindern, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber in den gemäß § 2 abzuschließenden Verträgen Vorgaben macht, die den Interessen der Verbraucher widersprechen oder in die Vereinsautonomie eingreifen.

Die Wirksamkeit der Bestimmungen in den Verträgen wird durch nachträglich beschlossene Statutenänderungen oder Beschlüsse nicht berührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kartellgesetzes 2005)

Zu § 32 Abs. 2:

Derzeit sollen nach § 32 Abs. 2 von den Geldbußen, die vom Kartellgericht gemäß § 29 verhängt werden und dem Bund zufließen, jährlich jeweils 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden. Nach der Erlassung des VKI-Finanzierungsgesetzes 2019 ist eine Zuweisung von Geldbußen an den VKI zur Sicherstellung seiner Finanzierung nicht mehr notwendig.

Wie schon zu § 1 ausgeführt sollen die Mittel zur Finanzierung des VKI aus dem allgemeinen Bundeshaushalt kommen, da Planungssicherheit ein wesentliches Kriterium für den Fortbestand des Vereins ist.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. November 2019 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Ulrike Fischer, Erwin Angerer und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Dr. Brigitte Zarfl. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 3. Dezember 2019 hat der Budgetausschuss den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Peter Wurm, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Andreas Hanger, Mag. Ulrike Fischer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Ing. Markus Vogl und Mag. Gerald Loacker.

Ein im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, dagegen: V, G, N).


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2019 12 03

                        Dr. Christoph Matznetter                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann