100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (34 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Lehrlingsausbildung geleistet werden. Damit soll die zunehmende Bedeutung der Lehrlingsausbildung für die österreichische Wirtschaft gewürdigt und das Ansprechen neuer Zielgruppen unterstützt werden.

Um die Berufsbildentwicklung mittel- und langfristig stärker zu systematisieren und evidenzbasiert auszurichten, bezweckt die Neuregelung eine verpflichtende regelmäßige Analyse aller Berufsbilder in einem fünfjährigen Turnus. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Lehrberufe den jeweils neuesten beruf-lichen und technischen Standards entsprechen.

Der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ soll in „Lehrlingsentgelt“ und der Begriff „Verwendung“ in „tätig werden“ geändert werden.

Die überbetriebliche Ausbildung im Auftrag des AMS soll stärker auf die Vermittlung in Unternehmen ausgerichtet werden. Dazu sollen Betriebskooperationen in Zukunft verpflichtend in die Ausbildung miteinbezogen werden müssen. Wenn in Einzelfällen keine Praktika verfügbar sind, soll ein individueller Ausbildungsplan ersatzweise vorgesehen werden.

Die Grundlagen der betrieblichen Lehrstellenförderung sollen transparenter gestaltet werden. Daher sieht der Entwurf vor, dass die gemäß dieser Bestimmung zu erlassenden Richtlinien aufeinander abzustimmen sind.

Eltern mit Betreuungspflichten für ihre Kinder soll die Ausbildung in reduzierter Tages- oder Wo-chenarbeitszeit ermöglicht werden.

Der Zugang zur Lehrabschlussprüfung im zweiten Bildungsweg  soll durch Vereinfachung bei den Bestimmungen der örtlichen Zuständigkeit der Lehrlingsstellen erleichtert werden.

Nach Absolvierung einer berufsbildenden Schule und anschließender Lehrausbildung in einem verwandten Lehrberuf soll es zukünftig möglich sein, die restliche Lehrzeit um maximal ein Jahr zu verlängern. Bisher ist eine Lehrausbildung in solchen Fällen in der Regel aufgrund zwingender Anrechnungsbestimmungen nur im Ausmaß von einem Lehrjahr möglich.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten Klaus Köchl, Josef Schellhorn, Martina Kaufmann, MMSc BA, Mag. Christian Ragger, Laurenz Pöttinger, sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Martina Kaufmann, MMSc BA und Dr. Elisabeth Götze einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die vorliegende Novelle zum Berufsausbildungsgesetz soll u.a. durch die Adaptierung veralteter Bezeichnungen einen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung der Lehre leisten. Dabei soll auch der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ geändert werden.

Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, und statt dem in der Regierungsvorlage (gegenüber dem bisherigen Begriff „Lehrlingsentschädigung“) neu festgelegten Begriff „Lehrlingsentgelt“ nun endgültig der Begriff „Lehrlingseinkommen“ Anwendung finden, da diese Bezeichnung aussagekräftiger als „Entgelt“ ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G ,N, dagegen: S) beschlossen.

 

Ein von den Abgeordneten Klaus Köchl, Kolleginnen und Kollegen im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend „Lehrlingsausbildung braucht echte Reformen statt Überschriften“ fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: S, dagegen: V, F, G, N).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 03 11

                              Dr. Elisabeth Götze                                                               Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann